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   ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19   

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https://dejure.org/2020,7105
ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19 (https://dejure.org/2020,7105)
ArbG Emden, Entscheidung vom 20.02.2020 - 2 Ca 94/19 (https://dejure.org/2020,7105)
ArbG Emden, Entscheidung vom 20. Februar 2020 - 2 Ca 94/19 (https://dejure.org/2020,7105)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Arbeitgeberverpflichtung zur Arbeitszeiterfassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bautagebuch ist kein System zur Arbeitszeiterfassung!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Zeiterfassungssystems verpflichtet

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erleichterte Durchsetzung von Überstundenvergütung aufgrund der Pflicht zur Zeiterfassung?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung: Arbeitgeber in der Pflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeiterfassung Pflicht für alle Arbeitgeber?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung für Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber sind jetzt schon zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber jetzt bereits zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (4)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Die tägliche Arbeitszeit ist zu erfassen - und zwar schon jetzt!

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitszeiterfassung - Abwarten oder Loslegen?

  • haufe.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitszeiterfassung: Wenn die Zeit knapp wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bautagebuch ist kein Arbeitszeiterfassungssystem! (IBR 2021, 242)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 1094
  • BB 2020, 1715
  • NZA-RR 2020, 279
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
    1) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung (vgl. EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 [CCOO]) ergibt sich aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta.

    Die Art. 3, 5 und 6 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG sind nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) im Lichte des Art. 31 Abs. 2 GrCh dahingehend auszulegen, dass sich aus ihnen die Pflicht des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung entnehmen lässt (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 (CCOO)).

    Angesichts der identischen Struktur der Bestimmungen, der Verankerung in demselben Absatz derselben Norm und der Identität des verfolgten Ziels, nämlich der Gewährleistung gesunder, sicherer und würdiger Arbeitsbedingungen, wäre es nicht nachvollziehbar, dass eine unmittelbare Wirkung des Art. 31 Abs. 2 GrCh im Hinblick auf die Begrenzung der Höchstarbeitszeit und der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten ausscheiden sollte (vgl. hierzu Klein/Leist ZESAR 2019, 365, 370, sowie Generalanwalt Pitruzella, Schlussanträge vom 31.01.2019, Rs. C-55/18 (CCOO).

    Zwar hat der EuGH zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 31 Abs. 2 GrGh in seinem Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18 (CCOO) keine Stellung genommen.

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Auszug aus ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
    Hinsichtlich des ebenfalls in Art. 31 Abs. 2 GrCh verbrieften Rechts auf bezahlten Jahresurlaub hat der EuGH bereits entschieden, dass sich hieraus allein schon ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ergibt (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, verb. Rs. C-569/16, C-570/16 (Bauer und Willmeroth), Rn. 85).

    Rs. C-569/16, C-570/16 (Bauer und Willmeroth) entschieden Verfahren - nicht Bestandteil der Vorlagefrage war.

  • BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 200/10

    Pauschalabgeltung von Reisezeiten - Beifahrerzeiten - Vergütungspflicht

    Auszug aus ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
    "Arbeit" im vergütungsrechtlichen Sinne ist auch die vom Arbeitgeber veranlasste Untätigkeit, während derer der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein muss und nicht frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann, er also weder eine Pause im Sinne des Arbeitszeitgesetzes noch Freizeit hat (vgl. zum "Beifahrer": BAG, Urteil 20.04.2011 - 5 AZR 200/10, Juris Rn. 21; Linck in Schaub u. a., Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019, § 45 "Arbeitspflicht" Rn. 31 m. w. N.).
  • BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 452/18

    Pauschalvergütung von Überstunden durch Betriebsvereinbarung

    Auszug aus ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
    Lässt sich der Arbeitgeber nicht substantiiert ein, so gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18, Juris Rn. 40).
  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

    Auszug aus ArbG Emden, 20.02.2020 - 2 Ca 94/19
    Lässt sich der Arbeitgeber nicht substantiiert ein, so gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers insoweit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (vgl. BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 -, Rn. 23, juris; Urteil vom 26.06.2019 - 5 AZR 452/18, Juris Rn. 40).
  • BAG, 13.09.2022 - 1 ABR 22/21

    Initiativrecht des Betriebsrats - elektronische Zeiterfassung

    Der Norm kommt insoweit keine Direktwirkung zu (ebenso Fink SAE 2021, 68, 72; Bayreuther NZA 2020, 1, 3; ders. EuZW 2019, 446, 447; Thüsing DB 2020, 1343, 1344 f.; Giesen DB 2020, Nr. 20 M18 f.; Boemke jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 4; Fuhlrott NZA-RR 2020, 279; Fuhlrott/Garden ArbRAktuell 2019, 263, 264; Methfessel/Weck DB 2020, 1346, 1347; Wiesenecker BB 2020, 564, 566; Reinhard NZA 2019, 1313, 1314; Höpfner/Daum RdA 2019, 270, 275; Sittard/Esser jM 2019, 284, 286 f.; Baeck/Winzer/Launer NZG 2019, 858, 859; aA Riegel RdA 2021, 152, 154; Heuschmid NJW 2019, 1853, 1854; Klein/Leist ZESAR 2019, 365, 366; wohl auch Ulber NZA 2019, 677, 680; Brors NZA 2019, 1176, 1179) .
  • BAG, 04.05.2022 - 5 AZR 359/21

    Überstundenvergütung

    (1) Dahinstehen kann, ob und inwieweit nach dieser Rechtsprechung eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung unmittelbar aus Art. 31 Abs. 2 GRC iVm. Vorschriften der Richtlinie 2003/88/EG folgt und nationale Vorschriften, die bisher kein System zur Messung aller Arbeitszeiten vorsehen, unangewendet bleiben müssen oder ob die unionsrechtlichen Vorgaben wegen des Gestaltungsspielraums der Mitgliedstaaten erst der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber bedürfen (pars pro toto eine Direktwirkung bejahend Riegel RdA 2021, 152, 154; Heuschmid NJW 2019, 1853 f.; verneinend Bayreuther NZA 2020, 1, 3; Thüsing DB 2020, 1343 ff.; Giesen DB 2020, Nr. 20 M18 f.; Boemke jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 4; Fuhlrott NZA-RR 2020, 279; Methfessel/Weck DB 2020, 1346 f.; Richter/Schreynemackers ArbRB 2019, 288 f.; Sittard/Esser jM 2019, 284, 286 f.) und ob § 16 Abs. 2 Satz 1 ArbZG, der eine Aufzeichnungspflicht für die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit statuiert, einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich ist (bejahend etwa Oberthür MDR 2019, 1029 f.; zweifelnd Ulber NZA 2019, 677, 680; verneinend Bayreuther NZA 2020, 1 ff.; Baeck/Winzer/Launer NZG 2019, 858 f.; EuArbRK/Gallner 4. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 8 f.; dies.
  • ArbG Emden, 24.09.2020 - 2 Ca 144/20

    Klage auf die Vergütung von Überstunden; Anspruch auf eine Überstundenvergütung

    Die aus Art. 31 Abs. 2 GRC i. V. m. der RL/2003/88/EG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems zur Arbeitszeiterfassung ist - jedenfalls hilfsweise, ungeachtet der Frage, ob § 241 Abs. 2 BGB neben § 618 BGB anwendbar ist (verneinend: Krause in Arbeitsrecht Kommentar, 9. Auflage 2020, § 618 BGB Rn. 1 mit weiteren Nachweisen - auch zur Gegenansicht) - als vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB zu klassifizieren, nach dem die Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Vertragsteils verpflichtet sind (vgl. ArbG Emden, Urteil vom 20.02.2020 - 2 Ca 94/19, Juris Rn. 30).

    (ddd) Ob die Regelung des § 16 Abs. 2 ArbZG - auch weiterhin - der Verhängung eines Bußgeldes gegen einen Arbeitgeber in Anwendung von § 22 Abs. 1 Nr. 9 , Abs. 2 ArbZG in Fällen entgegenstehet, in denen ein Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht vollständig, sondern - lediglich - unter Beachtung von § 16 Abs. 2 ArbZG dokumentiert, bedarf im vorliegenden Zusammenhang allerdings keiner Entscheidung (vgl. Lörcher, AuR 2019, 418, 421; unter Bezugnahme auf den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG : Klein, jurisPR-ArbR 22/2019, unter C; Ulber, HSI-Schriftenreihe, Bd. 32 Seite 65; vgl. auch Schewiola/Grünewald, ArbRB 2020, 139 , die eine (bußgeldbewerte) öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Arbeitgeber aller Branchen zur Dokumentation jedweder geleisteten Arbeitszeit ablehnen).

    (a) Dem zum Teil angeführten Einwand, Folgerungen für vergütungsrechtliche Fragen könnten sich dem Urteil des EuGH vom 14.05.2019, a. a. O. [CCOO] schon deshalb nicht ergeben, weil die Europäische Union in vergütungsrechtlichen Fragen keine Regelungskompetenz habe, ist allerdings nicht zu folgen (so jedoch Boemke, jurisPR-ArbR 24/2020 Nr. 4, dort unter C. I.; Fuhlrott, NZA-RR 2020, 279; ähnlich Giesen, DB 2020, Nr. 20 vom 18.05.2020, M18, der anführt, Art. 31 Abs. 2 GrCh betreffe nicht die vergütete Arbeitszeit, sondern ausschließlich den Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitszeitrechts; im Ergebnis ebenso Sittard/Esser, jM 2019, 284, 288; wie hier hingegen: Heuschmid NJW 2019, 1853 1854; Ulber, a. a. O., HSI-Schriftenreihe Bd. 32, Seite 75).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.02.2021 - 8 Sa 169/20

    Überstundenvergütung eines Außendienstmitarbeiters - Darlegungs- und Beweislast -

    Das Arbeitsgericht Emden habe beispielsweise aus der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einrichtung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung aus Art. 31 Abs. 2 GRCh abgeleitet, dass eine entsprechende Verletzung dieser Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB über § 138 Abs. 3 ZPO dazu führe, dass der Vortrag des Arbeitnehmers als zugestanden gelte (ArbG Emden 20. Februar 2020 - 2 Ca 94/19 - BeckRS 2020, 5213).

    b) Aus diesem Grund kann auch dem Ansatz des ArbG Emden (20. Februar 2020 - 2 Ca 94/19 - BeckRS 2020, 5213 und 24. September 2020 - 2 Ca 144/20 - BeckRS 2020, 28054 mit krit. Anm. Eufinger GWR 2021, 56) nicht gefolgt werden, soweit der Kläger damit eine Erleichterung seiner Darlegungslast oder gar eine Umkehr der Darlegungslast ableiten will.

    Insofern besteht unionsrechtlich keine Regelungskompetenz (so zutreffend Fuhlrott NZA-RR 2020, 279 unter Hinweis auf EuGH 21. Februar 2018 - C-518/15 - Rn. 24 [Ville de Nivelles/Rudy Matzak] und BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 26 [zur Unterscheidung von Arbeitszeit im vergütungsrechtlichen Sinne und im gesundheitsschutzrechtlichen Sinne]).

  • LAG Hessen, 22.10.2021 - 10 Sa 104/21
    Richtigerweise ist eine horizontale Wirkung der Arbeitszeit-RL bzw. eine erweiternde Auslegung des nationalen Rechts abzulehnen (LAG Niedersachsen 6. Mai 2021 - 5 Sa 1292/20 - Rn. 27, Juris; ErfK/Wank 21. Aufl. § 16 ArbZG Rn. 10; Bayreuther NZA 2020, 1, 2 f.; Gallner FA 2019, 229; BeckOK ArbR/Kock Stand: 01.06.2021 § 16 ArbZG Rn. 4e; Schliemann ArbZG 4. Aufl. § 16 Rn. 6; Thüsing/Flink/Jänsch ZFA 2019, 426, 483; Fuhlrott NZA-RR 2020, 279; Baeck/Deutsch/Winzer ArbZG 4. Aufl. § 16 Rn. 5; Krause NZA-Beil.
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