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Document 32023R1100

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1100 der Kommission vom 5. Juni 2023 zur Einführung bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine betreffender Präventivmaßnahmen

C/2023/3767

ABl. L 144I vom 5.6.2023, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/09/2023: This act has been changed. Current consolidated version: 05/06/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1100/oj

5.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 144/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1100 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2023

zur Einführung bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine betreffender Präventivmaßnahmen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Infolge des am 24. Februar 2022 begonnenen unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hat die Europäische Union zur Unterstützung der ukrainischen Wirtschaft mit der Verordnung (EU) 2022/870 Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2) eingeführt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/903 der Kommission (3) führte die Union bestimmte Waren mit Ursprung in der Ukraine betreffende Präventivmaßnahmen ein. Diese Maßnahmen waren notwendig, um außergewöhnlichen Umständen zu begegnen, die die wirtschaftliche Lebensfähigkeit lokaler Erzeuger in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei beeinträchtigen könnten.

(3)

Sowohl die Verordnung (EU) 2022/870 als auch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/903 liefen am 5. Juni 2023 aus.

(4)

Zur weiteren Unterstützung der ukrainischen Wirtschaft erließ die Union die Verordnung (EU) 2023/1077 über Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (4) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“).

(5)

Angesichts des Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2023/903 prüfte die Kommission, ob die in Erwägungsgrund 2 dieser Verordnung genannten außergewöhnlichen Umstände nach wie vor vorliegen und daher die Annahme neuer gezielter Präventivmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1077 erforderlich ist.

(6)

Wie die Bewertung zeigte, bestehen immer noch erhebliche logistische Engpässe. Insbesondere ist die Infrastruktur in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei nach wie vor unzureichend, um das gestiegene Verkehrsaufkommen – insbesondere an den Grenzen zwischen der Ukraine und diesen Mitgliedstaaten – zu bewältigen. Ausrüstung wird immer noch dringend benötigt, und die Lagerkapazitäten sind knapp, was Logistikkosten in die Höhe treibt; zudem ist das Risiko hoch, dass die Lagerkapazitäten in den betroffenen Mitgliedstaaten unzureichend sind.

(7)

Diese außergewöhnlichen Umstände beeinträchtigen weiterhin die wirtschaftliche Lebensfähigkeit lokaler Erzeuger in diesen Mitgliedstaaten. Die außergewöhnlichen, die lokalen Unionshersteller beeinträchtigenden Umstände sind somit nach wie vor gegeben. In Anbetracht dieser Umstände kam die Kommission im Zuge ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass die Situation immer noch ein unverzügliches Eingreifen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1077 erfordert.

(8)

Es muss daher weiterhin sichergestellt werden, dass spezifische Erzeugnisse von Weizen, Mais, Rübsensamen (Raps) und Sonnenblumenkerne mit Ursprung in der Ukraine, die alle um dieselben Lagerkapazitäten konkurrieren, in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zolllager, die Freizone oder die aktive Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) nur in anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien oder die Slowakei übergeführt werden.

(9)

Diese Beschränkung berührt jedoch nicht die Beförderung dieser Waren in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien oder der Slowakei bzw. über diese Länder, die im Rahmen des zollrechtlichen Versandverfahrens gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet erfolgt. Wird eine solche Beförderung dennoch negativ beeinflusst, wird die Kommission erforderlichenfalls prüfen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die unverzügliches Eingreifen erfordern, fortbestehen und entsprechend handeln.

(10)

Damit den außergewöhnlichen Umständen, die den Erlass dieser Verordnung erforderlich machen, rasch begegnet wird, wurde eine Gemeinsame Koordinierungsplattform eingerichtet, um die Bemühungen der Kommission, Bulgariens, Ungarns, Polens, Rumäniens und der Slowakei sowie der Ukraine und Moldaus zur Verbesserung des Handelsverkehrs zwischen der Union und der Ukraine, einschließlich des Transits entlang der Korridore für landwirtschaftliche Erzeugnisse, zu koordinieren. Die Gemeinsame Koordinierungsplattform wird durch operative Lösungen Verbesserungen für Verfahren, Infrastruktur und zwischen der Ukraine und der Union bestehende logistische Engpässe bringen und dafür die Kontrollverfahren an den Grenzen beschleunigen und optimieren, den Transit besser koordinieren, die Infrastruktur ausbauen und die Logistikkosten insgesamt senken, um auf diese Weise sicherzustellen, dass Weizen, Mais, Rübsensamen (Raps) und Sonnenblumenkerne mit Ursprung in der Ukraine erforderlichenfalls tiefer in die Union und weitere Länder gelangen können. Die im Rahmen der Gemeinsamen Koordinierungsplattform geleistete Arbeit wird sich aller Voraussicht nach in den kommenden Monaten in Verbesserungen niederschlagen. Da sich gemeinsame Lösungen für die in Erwägungsgrund 6 genannten außergewöhnlichen Umstände abzeichnen, wird es möglich sein, die in dieser Verordnung vorgesehenen Präventivmaßnahmen im September 2023 auslaufen zu lassen.

(11)

Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1077 den durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingerichteten Schutzmaßnahmenausschuss informiert.

(12)

Damit spekulatives Verhalten von Marktteilnehmern verhindert wird, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Gemeinsame Koordinierungsplattform die Situation vor Ort in den kommenden Monaten voraussichtlich verbessern wird, sollte diese Verordnung nur bis zum 15. September 2023 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Überführung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den zollrechtlich freien Verkehr oder in das Zolllager, die Freizone oder die aktive Veredelung ist nur in anderen Mitgliedstaaten als Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien oder der Slowakei zulässig.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt bis zum 15. September 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2023.

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) 2023/1077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über vorübergehende Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels in Ergänzung der Handelszugeständnisse für ukrainische Waren im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (ABl. L 144 vom 5.6.2023, S. 1).

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  ABl. L 114I vom 2.5.2023, S. 1.

(4)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Warencode

Weizen

Weichweizen (ausgenommen Samen zur Aussaat)

ex 1001 99 00

Mais

Mais (ausgenommen Samen zur Aussaat)

1005 90 00

Raps

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet (ausgenommen Samen zur Aussaat)

1205 10 90 ;

ex 1205 90 00

Sonnenblumenkerne

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet (ausgenommen Samen zur Aussaat)

1206 00 91 ;

1206 00 99


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