28.10.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/1


VERORDNUNG (EU) 2017/1938 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2017

über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Erdgas (Gas) ist nach wie vor ein wesentlicher Bestandteil der Energieversorgung der Union. Es wird großenteils aus Drittländern in die Union eingeführt.

(2)

Eine größere Störung der Gasversorgung kann alle Mitgliedstaaten, die Union wie auch Vertragsparteien des am 25. Oktober 2005 in Athen unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft treffen. Sie kann der Wirtschaft der Union schweren Schaden zufügen und auch erhebliche soziale Auswirkungen, insbesondere für sozial schwache Kundengruppen, nach sich ziehen.

(3)

Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in der gesamten Union und insbesondere für geschützte Kunden unter schwierigen klimatischen Verhältnissen oder bei Versorgungsstörungen eine unterbrechungsfreie Gasversorgung zu gewährleisten. Diese Ziele sollten durch die kosteneffizientesten Maßnahmen und ohne Wettbewerbsverzerrungen an den Gasmärkten erreicht werden.

(4)

Das Unionsrecht, insbesondere Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), hat sich bereits deutlich positiv auf die Sicherheit der Gasversorgung in der Union ausgewirkt, sowohl bei der Vorbereitung als auch der Folgenminderung. Die Mitgliedstaaten sind besser auf die Bewältigung von Versorgungskrisen vorbereitet, da sie nun Präventions- und Notfallpläne erstellen müssen, und sie sind besser geschützt, da sie nun eine Reihe von Verpflichtungen im Bereich Infrastrukturkapazität und Gasversorgung erfüllen müssen. Im Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 vom Oktober 2014 wurden jedoch Bereiche aufgezeigt, in denen die Sicherheit der Gasversorgung in der Union durch Verbesserungen an der Verordnung weiter erhöht werden könnte.

(5)

In der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems wurden die Auswirkungen einer teilweisen oder vollständigen Unterbrechung der Gaslieferungen aus Russland untersucht, und es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass rein nationale Ansätze im Falle einer schweren Versorgungsstörung aufgrund ihres zwangsläufig begrenzten Rahmens nicht sehr effektiv sind. Der Stresstest zeigte, wie mit einem kooperativeren Herangehen der Mitgliedstaaten die Folgen sehr schwerer Störungen in den am stärksten gefährdeten Mitgliedstaaten erheblich verringert werden könnten.

(6)

Die Sicherheit der Energieversorgung gehört zu den Zielen der Strategie für die Energieunion, wie in der Mitteilung der Kommission über eine Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie vom 25. Februar 2015 dargelegt wird, die auch den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und die Notwendigkeit betont, die bestehenden Rechtsakte der Union im Energiebereich vollständig umzusetzen. In der Mitteilung wurde hervorgehoben, dass die Energieunion auf Solidarität im Sinne des Artikels 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Vertrauen als notwendiger Grundlage für die Sicherheit der Energieversorgung beruht. Mit dieser Verordnung sollen die Solidarität und das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten gestärkt und die hierfür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Bei der Bewertung der durch die Mitgliedstaaten erstellten Präventions- und Notfallpläne sollte die Kommission auch in der Lage sein, die Mitgliedstaaten auf die Ziele der Energieunion aufmerksam zu machen.

(7)

Ein reibungslos funktionierender Erdgasbinnenmarkt bietet die beste Garantie dafür, dass die Sicherheit der Gasversorgung in der gesamten Union gewährleistet bleibt und die Gefährdung einzelner Mitgliedstaaten durch die schädlichen Folgen von Störungen der Gasversorgung verringert wird. Ist die Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats bedroht, so besteht das Risiko, dass von diesem Mitgliedstaat einseitig ergriffene Maßnahmen das reibungslose Funktionieren des Gasbinnenmarkts gefährden und die Gasversorgung der Kunden in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Damit der Gasbinnenmarkt auch bei Lieferengpässen funktioniert, gilt es, Vorkehrungen für Solidarität und Koordinierung bei der Reaktion auf Versorgungskrisen zu treffen, und zwar sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen in der Gasversorgung.

(8)

Ein wirklich vernetzter Energiebinnenmarkt mit mehreren Einspeisepunkten und Umkehrflüssen kann nur entstehen, wenn die Gasnetze umfassend vernetzt, in den süd- und osteuropäischen Regionen Flüssiggas (LNG)-Hubs errichtet, der Nord-Süd-Gaskorridor und der südliche Gaskorridor fertiggestellt werden und die Binnenerzeugung ausgebaut wird. Daher ist eine beschleunigte Entwicklung von Verbindungsleitungen und Projekten erforderlich, die auf eine Diversifizierung der Versorgungsquellen abzielen, wie bereits in der Strategie für eine sichere Energieversorgung aufgeführt wurde.

(9)

Bisher wurden die Möglichkeiten effizienterer und kostengünstigerer Maßnahmen mittels regionaler Zusammenarbeit noch nicht voll ausgeschöpft. Dabei geht es nicht nur um eine bessere Koordinierung der nationalen Folgenminderungsmaßnahmen in Notfällen, sondern auch um nationale Präventionsmaßnahmen, z. B. die nationale Speicherung oder Konzepte für LNG, die in einigen Regionen in der Union von strategischer Bedeutung sein können.

(10)

Eine von Solidarität getragene regionale Zusammenarbeit unter Einbeziehung sowohl der Behörden als auch der Erdgasunternehmen sollte das Leitprinzip dieser Verordnung bilden, damit die festgestellten Risiken verringert, der Nutzen koordinierter Maßnahmen optimiert und die kosteneffizientesten Maßnahmen für die Verbraucher in der Union durchgeführt werden. Die regionale Zusammenarbeit sollte schrittweise um eine stärkere Ausrichtung auf die Unionsebene ergänzt werden, wobei auf alle auf dem Erdgasbinnenmarkt verfügbaren Lieferungen und Instrumente zurückgegriffen werden kann. Die auf Unionsebene vorgenommene Bewertung der Korridore für die Notversorgung sollte in die regionale Zusammenarbeit einbezogen werden.

(11)

Eine Beurteilung der Versorgungssicherheit und der Aufstellung von Präventions- und Folgenminderungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Risikos ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen und bietet beträchtliche Vorteile bei der Wirksamkeit der Maßnahmen und einer Optimierung von Ressourcen. Das gilt insbesondere für Maßnahmen zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Versorgung geschützter Kunden unter besonders schwierigen Bedingungen und zur Eindämmung der Folgen eines Notfalls. Dank einer im Rahmen von Risikogruppen gemeinsam durchgeführten Bewertung korrelierter Risiken, die sowohl umfassender als auch genauer ist, werden die Mitgliedstaaten besser auf Krisen vorbereitet sein. Überdies ermöglicht ein koordiniertes und im Voraus vereinbartes Herangehen für die Versorgungssicherheit im Notfall eine abgestimmte Reaktion und verringert das Risiko nachteiliger Auswirkungen, die rein nationale Maßnahmen in benachbarten Mitgliedstaaten haben könnten.

(12)

Für die Zwecke des risikobasierten Ansatzes sollten unter Beachtung der größten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Gasversorgung innerhalb der Union Risikogruppen festgelegt werden. Diese Risiken wurden aufgezeigt in der Mitteilung der Kommission vom 16. Oktober 2014 über die kurzfristige Krisenfestigkeit des europäischen Gassystems und in der Bewertung, die im neuesten zehnjährigen, vom Europäischen Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas) (ENTSOG) entwickelten, Netzentwicklungsplan (Ten-Year Network Development Plan, TYNDP) enthalten ist. Um eine präzisere und gezieltere Bewertung für die Zwecke dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Risikogruppen auf der Grundlage der wichtigsten Versorgungsquellen und -wege für Gas gebildet werden.

(13)

Als Beitrag zu den gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen sollte das (ENTSOG in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Gas“ und dem Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO-E) eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durchführen. Diese Simulation sollte mindestens alle zwei Jahre wiederholt werden. Um die regionale Zusammenarbeit durch die Bereitstellung von Informationen zu den Gasflüssen sowie von technischem und operativem Know-how zu stärken, sollte das vom ENTSOG eingeführte, aus ständigen Sachverständigengruppen bestehende Regionale Koordinierungssystem für Gas (ReCo-System für Gas) in die Durchführung der Simulationen einbezogen werden. Das ENTSOG sollte ein angemessenes Maß an Transparenz und Zugang zu den in seinen Szenarien verwendeten Modellannahmen sicherstellen.

(14)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Wege eines delegierten Rechtsakts die Zusammensetzung der Risikogruppen anhand der Entwicklung der größten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Gasversorgung in der Union und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten zu aktualisieren, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der unionsweiten Simulation und der Beratungen in der Koordinierungsgruppe „Gas“.

(15)

Damit die regionale Zusammenarbeit funktionieren kann, sollten die Mitgliedstaaten in jeder Risikogruppe einen Mechanismus der Zusammenarbeit vereinbaren. Ein solcher Mechanismus sollten rechtzeitig eingerichtet werden, damit es möglich ist, die gemeinsame Risikobewertung durchzuführen und geeignete wirksame grenzüberschreitende Maßnahmen, die der Zustimmung jedes betroffenen Mitgliedstaats bedürfen, zu erörtern und zu vereinbaren, dass sie nach Anhörung der Kommission in die regionalen Kapitel der Präventions- und Notfallpläne aufgenommen werden. Es steht den Mitgliedstaaten frei, sich auf einen Mechanismus der Zusammenarbeit zu verständigen, der sich für eine bestimmte Risikogruppe am besten eignet. Die Kommission sollte befugt sein, den Gesamtprozess zu moderieren und bewährte Verfahren für die Einrichtung der regionalen Zusammenarbeit zu verbreiten, z. B. eine rotierende Koordinierungsrolle innerhalb der Risikogruppen bei der Vorbereitung der verschiedenen Dokumente oder die Bildung besonderer Gremien. Wird keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit erzielt, sollte die Kommission einen geeigneten Mechanismus der Zusammenarbeit für eine bestimmte Risikogruppe vorschlagen.

(16)

Bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung sollten die zuständigen Behörden alle relevanten Risikofaktoren bewerten, die zum Eintreten des größten grenzüberschreitenden Risikos führen könnten, für die die Risikogruppe geschaffen wurde, dazu zählt auch die Unterbrechung der Gasversorgung durch den größten einzelnen Lieferanten. Diese Risikofaktoren sollten mit angemessenen grenzüberschreitenden Maßnahmen, auf die sich die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten geeinigt haben, begegnet werden. Die grenzüberschreitenden Maßnahmen sollten in die regionalen Kapitel der Präventions- und Notfallpläne aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollten zudem eine umfassende nationale Risikobewertung durchführen unddabei auf natürliche, technische, geschäftliche, finanzielle, soziale, politische und marktbezogene Risiken sowie auf alle sonstigen relevanten Risiken eingehen. Allen Risiken sollte mit wirksamen, verhältnismäßigen und nicht diskriminierenden Maßnahmen begegnet werden, die in den Präventionsplänen und in den Notfallplänen zu entwickeln sind. Die Ergebnisse der gemeinsamen und nationalen Risikobewertungen sollten auch in die in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) vorgesehenen Bewertungen aller Katastrophenrisiken einfließen und bei den nationalen Risikobewertungen umfassend berücksichtigt werden.

(17)

Um die bestmögliche Vorbereitung sicherzustellen und eine Störung der Gasversorgung zu verhindern bzw. ihre Folgen zu mindern, falls es dennoch dazu kommt, sollten die zuständigen Behörden einer bestimmten Risikogruppe nach Anhörung der Interessenträger Präventions- und Notfallpläne, die regionale Kapitel enthalten, erstellen. Sie sollten so konzipiert werden, dass sie die Bewältigung nationaler Risiken unter voller Ausschöpfung der Vorteile der regionalen Zusammenarbeit ermöglichen. Die Pläne sollten technischer und operativer Art sein, da sie helfen sollen, das Auftreten oder die Verschärfung eines Notfalls zu verhindern oder dessen Folgen einzudämmen. Sie sollten die Sicherheit der Stromsysteme berücksichtigen und mit den strategischen Planungs- und Berichterstattungsinstrumenten der Energieunion vereinbar sein.

(18)

Bei der Erstellung und Umsetzung der Präventions- und Notfallpläne sollten die zuständigen Behörden stets auf den sicheren Betrieb des Gasnetzes auf regionaler und nationaler Ebene achten. Sie sollten in diesen Plänen die technischen Beschränkungen aufführen, die den Betrieb des Netzes beeinflussen, einschließlich technischer Gründe und Sicherheitsgründe, die in einem Notfall zur Reduzierung der Gasflüsse führen können.

(19)

Die Kommission sollte — unter gebührender Berücksichtigung der in der Koordinierungsgruppe „Gas“ geäußerten Auffassungen — die Präventions- und Notfallpläne bewerten und ihre Überarbeitung insbesondere dann empfehlen, wenn die Pläne die bei der Risikobewertung festgestellten Risiken nicht wirksam eindämmen, den Wettbewerb verzerren oder das Funktionieren des Energiebinnenmarkts beeinträchtigen, die Gasversorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten gefährden oder gegen diese Verordnung oder anderes Unionsrecht verstoßen. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats sollte den Empfehlungen der Kommission Rechnung tragen. Gelangt die Kommission nach der endgültigen Stellungnahme der zuständigen Behörde zu dem Schluss, dass die betreffende Maßnahme die Sicherheit der Erdgasversorgung eines anderen Mitgliedstaats oder der Union gefährden würde, sollte die Kommission den Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat fortsetzen, damit dieser zustimmt, die Maßnahme zu ändern oder zurückzunehmen.

(20)

Die Präventions- und Notfallpläne sollten regelmäßig veröffentlicht und aktualisiert werden. Damit die Notfallpläne stets aktuell und wirksam sind, sollten die Mitgliedstaaten zwischen den Überarbeitungen der Pläne mindestens einen Test durchführen, in dem Szenarien mit großen und mittleren Auswirkungen und die Reaktionen darauf in Echtzeit simuliert werden. Die zuständigen Behörden sollten die Ergebnisse der Tests der Koordinierungsgruppe „Gas“ präsentieren.

(21)

Um die Risikobewertung und die Ausarbeitung der Pläne und deren Bewertung durch die Kommission zu erleichtern, werden verbindliche und vollständige Vorlagen benötigt, die alle von der Risikobewertung zu erfassenden Risiken und alle Bestandteile der Präventions- und der Notfallpläne umfassen.

(22)

Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sollten die Risikobewertungen, die Präventions- und die Notfallpläne und alle anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente und Formen des Informationsaustauschs mittels eines sicheren und standardisierten elektronischen Notifizierungssystems notifiziert werden.

(23)

Bestimmte Kunden, wie Privathaushalte und Kunden, die grundlegende soziale Dienste erbringen, sind besonders gefährdet und benötigen möglicherweise Schutz vor den negativen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung. Die Definition solcher geschützten Kunden sollte nicht im Widerspruch zu den Solidaritätsmechanismen der Union stehen.

(24)

Es ist angezeigt, die Definition der im Rahmen des Solidaritätsmechanismus geschützten Kunden enger zu fassen. Das ist erforderlich, weil die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in Extremfällen und für wesentliche Bedürfnisse Solidarität zu leisten. Die Definition des Begriffs „durch Solidarität geschützte Kunden“ sollte daher auf Privathaushalte beschränkt werden, jedoch unter besonderen Voraussetzungen auf bestimmte grundlegende soziale Dienste und Fernwärmeanlagen ausgedehnt werden können. In diesem Rahmen können die Mitgliedstaaten somit das Gesundheitswesen, grundlegende soziale Versorgung, Not- und Sicherheitsdienste als durch Solidarität geschützte Kunden behandeln, auch wenn diese Dienste von einer öffentlichen Verwaltung erbracht werden.

(25)

Die Sicherheit der Gasversorgung sollte im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten in der gemeinsamen Verantwortung der Erdgasunternehmen, der durch ihre zuständigen Behörden handelnden Mitgliedstaaten und der Kommission liegen. Diese gemeinsame Verantwortung erfordert eine sehr enge Zusammenarbeit zwischen diesen Akteuren. Aber auch Kunden, die Gas zur Stromerzeugung oder für industrielle Zwecke verwenden, können für die Sicherheit der Gasversorgung von großer Bedeutung sein, da sie auf eine Krise mit nachfrageseitigen Maßnahmen reagieren können, zum Beispiel durch unterbrechbare Verträge und Brennstoffwechsel, die sich direkt auf das Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage auswirken. Zudem kann mitunter auch die Sicherheit der Gasversorgung bestimmter Kunden, die Gas zur Stromerzeugung verwenden, als wesentlich betrachtet werden. In einem Notfall sollte es einem Mitgliedstaat möglich sein, der Gasversorgung solcher Kunden unter bestimmten Bedingungen Vorrang sogar vor der Gasversorgung geschützter Kunden einzuräumen. In Ausnahmefällen kann die Gaslieferung an einige derartige Kunden, die in einem Notfall Vorrang vor geschützten Kunden erhalten, auch in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, der Solidarität leistet, damit das Funktionieren des Elektrizitäts- oder Gasnetzes in diesem Mitgliedstaat nicht schwer beeinträchtigt wird. Die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollte durch eine solche Sondermaßnahme unberührt bleiben.

(26)

Die zuständigen Behörden sollten bei der Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden, insbesondere mit nationalen Regulierungsbehörden, zusammenarbeiten.

(27)

Der Infrastrukturstandard sollte die Mitgliedstaaten zur Aufrechterhaltung einer Mindestinfrastruktur verpflichten, um ein gewisses Maß an Redundanz im System für den Fall zu gewährleisten, dass die größte einzelne Gasinfrastruktur ausfällt. Da eine auf Grundlage der N1-Formel durchgeführte Analyse ausschließlich die Kapazität zum Maßstab nimmt, sollten die Ergebnisse der N1-Formel durch eine ausführliche Analyse ergänzt werden, die auch die Gasflüsse erfasst.

(28)

Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 verpflichtet die Fernleitungsnetzbetreiber, auf allen grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen permanente physische Kapazitäten für Gasflüsse in beide Richtungen (bidirektionale Kapazitäten) zu ermöglichen, es sei denn, es wurde eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gewährt. Damit soll sichergestellt werden, dass der potenzielle Nutzen permanenter bidirektionaler Kapazitäten bei der Planung neuer Verbindungsleitungen stets berücksichtigt wird. Bidirektionale Kapazitäten können aber für Gaslieferungen sowohl in die benachbarten Mitgliedstaaten als auch in andere Mitgliedstaaten entlang des Gasversorgungskorridors genutzt werden. Der Nutzen, der sich aus der Ermöglichung permanenter physischer bidirektionaler Kapazitäten für die Versorgungssicherheit ergibt, ist aus einer breiteren Perspektive, im Geiste der Solidarität und einer verstärkten Zusammenarbeit zu sehen. Bei Überlegungen zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten sollte eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse unter Berücksichtigung des gesamten Transportkorridors durchgeführt werden. Die jeweils betroffenen zuständigen Behörden sollten verpflichtet werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 gewährten Ausnahmen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertungen zu überprüfen. Das übergeordnete Ziel sollte darin bestehen, dass mehr bidirektionale Kapazitäten verfügbar sind und grenzüberschreitende Vorhaben mit Kapazitäten für Gasflüsse in nur eine Richtung in Zukunft auf ein Minimum beschränkt werden.

(29)

Die Kapazität an einem Netzkopplungspunkt zu einem Mitgliedstaat kann mit der Kapazität an Ausspeisepunkten aus dem Erdgasnetz zu einem Gasspeicher konkurrieren. Infolgedessen könnte der Fall eintreten, dass eine feste Buchung von Ausspeisekapazitäten zu einem Gasspeicher die am Netzkoppelungspunkt zuzuteilende technisch verfügbare Kapazität verringert. Um eine höhere Energieversorgungssicherheit in Notfällen zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung eine klare Vorrangregel vorgesehen werden. Jede an Netzkopplungspunkten gebuchte Kapazität sollte Vorrang vor konkurrierender Kapazität an einem Ausspeisepunkt zu einem Gasspeicher erhalten, sodass der Fernleitungsnetzbetreiber die maximale technische Kapazität am Netzkopplungspunkt zuteilen kann, um höhere Gasflüsse in den benachbarten Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, zu ermöglichen. Das kann dazu führen, dass die Gaseinspeisung in Gasspeicher nicht oder nur in geringerer Menge stattfinden kann, obwohl sie zuvor fest gebucht wurde. Als Ausgleich für den sich daraus ergebenden finanziellen Verlust sollte in dieser Verordnung eine angemessene Entschädigung vorgesehen werden, die direkt und zeitnah zwischen den betroffenen Netznutzern zur Anwendung kommt. Die betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber sollten nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsakte zusammenarbeiten, um diese Vorrangregel anzuwenden.

(30)

Die Richtlinie 2008/114/EG (11) sieht ein Verfahren vor, mit dem die Sicherheit ausgewiesener europäischer kritischer Infrastrukturen, auch bestimmter Gasinfrastrukturen, in der Union verbessert werden soll. Zusammen mit der vorliegenden Verordnung trägt die Richtlinie 2008/114/EG zu einem umfassenden Konzept für die Energieversorgungssicherheit der Union bei.

(31)

Mit der vorliegenden Verordnung werden hinreichend harmonisierte Standards für die Versorgungssicherheit festgelegt, mit denen zumindest eine Situation wie im Januar 2009 bewältigt werden kann, als die Gaslieferungen aus Russland unterbrochen wurden. Diese Standards tragen den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten sowie den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Kundenschutz gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2009/73/EG Rechnung. Die Standards für die Versorgungssicherheit sollten zur Gewährleistung der notwendigen Rechtssicherheit stabil sein, sie sollten klar definiert sein und die Erdgasunternehmen nicht unangemessen und unverhältnismäßig belasten. Außerdem sollten sie einen gleichen Zugang der Erdgasunternehmen der Union zu nationalen Kunden gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen festlegen, mit denen in wirksamer und verhältnismäßiger Weise sichergestellt wird, dass Erdgasunternehmen diese Standards erfüllen, wozu auch die Möglichkeit gehört, Geldstrafen gegen Lieferanten zu verhängen, wenn sie es für zweckmäßig halten.

(32)

Die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Erdgasunternehmen und zuständigen Behörden sollten genau festgelegt werden, damit insbesondere auch im Fall von Versorgungsstörungen und Krisen ein ordnungsgemäß funktionierender Gasbinnenmarkt aufrechterhalten werden kann. Die Festlegung der Aufgaben und Zuständigkeiten sollte so erfolgen, dass sichergestellt ist, dass dabei ein Ansatz auf drei Ebenen verfolgt wird, wonach in einem ersten Schritt die betreffenden Erdgasunternehmen und Wirtschaftsbranchen, in einem zweiten Schritt die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und in einem dritten Schritt die Union tätig werden. Diese Verordnung sollte Erdgasunternehmen und Kunden in die Lage versetzen, sich im Falle von Versorgungsstörungen so lange wie möglich auf Marktmechanismen verlassen zu können. Sie sollte jedoch auch Mechanismen vorsehen, auf die zurückgegriffen werden kann, falls die Märkte allein eine Störung der Gasversorgung nicht mehr angemessen bewältigen können.

(33)

Im Fall einer Störung der Gasversorgung sollten die Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit erhalten, mit marktbasierten Maßnahmen auf die Lage zu reagieren. Sind die Marktmaßnahmen ausgeschöpft und reichen sie immer noch nicht aus, so sollten die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Störung der Gasversorgung zu beheben oder einzudämmen.

(34)

Wenn Mitgliedstaaten beabsichtigen, nicht-marktbasierte Maßnahmen zu ergreifen, sollte der Einführung der Maßnahmen eine Beschreibung der wirtschaftlichen Folgen beigefügt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass die Kunden die von ihnen benötigten Informationen über die Kosten solcher Maßnahmen erhalten und dass die Maßnahmen transparent sind, insbesondere bezüglich ihrer Auswirkungen auf den Gaspreis.

(35)

Die Kommission sollte befugt sein sicherzustellen, dass neue nicht-marktbasierte Präventivmaßnahmen die sichere Gasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden. Da derartige Maßnahmen äußerst nachteilig für die Gasversorgungssicherheit sein können, ist es angebracht, dass sie nur in Kraft treten, wenn sie von der Kommission gebilligt wurden oder im Einklang mit einem Kommissionsbeschluss geändert wurden.

(36)

Nachfrageseitige Maßnahmen wie der Brennstoffwechsel oder eine Verringerung der Gaslieferungen an industrielle Großkunden in einer wirtschaftlich effizienten Reihenfolge können einen wertvollen Beitrag zur Sicherung der Gasversorgung leisten, sofern sie als Reaktion auf eine Störung der Gasversorgung schnell umgesetzt werden können und die Nachfrage spürbar reduzieren. Es sollte mehr getan werden, um eine effiziente Energienutzung zu fördern, insbesondere dann, wenn nachfrageseitige Maßnahmen notwendig sind. Die Umweltauswirkungen vorgeschlagener nachfrage- und angebotsseitiger Maßnahmen sollten angemessen berücksichtigt werden, und es sollte so weit wie möglich den Maßnahmen der Vorzug gegeben werden, die die Umwelt am wenigsten belasten. Gleichzeitig sollten die Gesichtspunkte der Gasversorgungssicherheit und der Wahrung des Wettbewerbs berücksichtigt werden.

(37)

Es ist notwendig, die Vorhersehbarkeit der in einem Notfall zu treffenden Maßnahmen zu gewährleisten, damit alle Marktteilnehmer ausreichend Gelegenheit haben, darauf zu reagieren und sich auf solche Umstände vorzubereiten. Grundsätzlich sollten die zuständigen Behörden deshalb gemäß ihren Notfallplan handeln. Unter ausreichend begründeten besonderen Umständen sollte es ihnen aber erlaubt sein, Maßnahmen zu ergreifen, die von diesen Plänen abweichen. Ferner ist es wichtig, die Art und Weise, wie Notfälle bekannt gegeben werden, transparenter und vorhersehbarer zu machen. Hierbei können Informationen über den Netzbilanzierungsstatus (den Gesamtstatus des Fernleitungsnetzes) — der entsprechende Rahmen ist in der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission (12) festgelegt — eine wichtige Rolle spielen. Diese Informationen sollten den zuständigen Behörden und den nationalen Regulierungsbehörden, soweit sie nicht die zuständigen Behörden sind, in Echtzeit zur Verfügung stehen.

(38)

Wie im Zusammenhang mit dem Stresstest im Oktober 2014 über die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Europäischen Gassystems deutlich wurde, ist Solidarität vonnöten, um die Gasversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Dadurch werden die Auswirkungen gleichmäßiger verteilt und die Gesamtwirkung einerschweren Störung wird gelindert. Mit dem Solidaritätsmechanismus sollen Extremsituationen bewältigt werden, in denen die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden als wesentliche Notwendigkeit und unabdingbare Priorität in einem Mitgliedstaat auf dem Spiel steht. Solidarität stellt die Zusammenarbeit mit den stärker gefährdeten Mitgliedstaaten sicher. Solidarität ist zudem ein letztes Mittel, das nur im Notfall und unter eingeschränkten Voraussetzungen zum Einsatz kommt. Bei Ausrufung des Notfalls in einem Mitgliedstaat sollte daher abgestuft und verhältnismäßig vorgegangen werden, um die Sicherheit der Gasversorgung zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, sollte insbesondere zunächst alle in seinem Notfallplan vorgesehenen Notfallmaßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen. Gleichzeitig sollten alle Mitgliedstaaten, die einen erhöhten Versorgungsstandard eingeführt haben, diesen zeitweise auf den normalen Versorgungsstandard absenken, um die Liquidität des Gasmarkts zu erhöhen, wenn der den Notfall ausrufende Mitgliedstaat erklärt, dass grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind. Führen diese beiden Maßnahmenpakete nicht zu der erforderlichen Versorgung, so sollten von den direkt verbundenen Mitgliedstaaten Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, auf dessen Antrag sicherzustellen. Solche Solidaritätsmaßnahmen sollten gewährleisten, dass die Gasversorgung von nicht durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet des Solidarität leistenden Mitgliedstaats gesenkt oder eingestellt wird, um Gasmengen in benötigtem Umfang und für den Zeitraum verfügbar zu machen, in dem der Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Kunden in dem Solidarität anfordernden Mitgliedstaat nicht gedeckt ist. Keinesfalls sollte diese Verordnung so verstanden werden, dass von einem Mitgliedstaat verlangt wird oder ihm die Möglichkeit gegeben wird, in einem anderen Mitgliedstaat hoheitliche Gewalt auszuüben.

(39)

Solidaritätsmaßnahmen sollten auch als letztes Mittel zur Anwendung kommen, wenn ein Mitgliedstaat mit einem anderen Mitgliedstaat über ein Drittland verbunden ist, sofern der Durchfluss durch dieses Drittland nicht eingeschränkt ist und wenn die betreffenden Mitgliedstaaten zustimmen, die gegebenenfalls den Drittstaat miteinbeziehen sollten, durch den sie verbunden sind.

(40)

Wenn Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel zur Anwendung kommen, sollte die Drosselung oder Einstellung der Gasversorgung in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat alle nicht durch Solidarität geschützten Kunden betreffen, wenn das notwendig ist, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen und um eine diskriminierende Behandlung zu vermeiden, unabhängig davon, ob die Kunden Gas unmittelbar oder über durch Solidarität geschützte Fernwärmeanlagen in Form von Wärme beziehen. Das Gleiche sollte umgekehrt für Kunden gewährleistet werden, die keine durch Solidarität geschützten Kunden in dem Gas über den Solidaritätsmechanismus beziehenden Mitgliedstaat sind.

(41)

Werden Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel ergriffen, so sollte vorzugsweise zunächst der Gasverbrauch in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, auf freiwilliger Basis gesenkt werden, durch marktbasierte Maßnahmen wie freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen oder umgekehrte Auktionen, bei denen bestimmte Verbraucher wie industrielle Verbraucher dem Fernleitungsnetzbetreiber oder einer anderen zuständigen Behörde den Preis mitteilen, zu dem sie ihren Gasverbrauch verringern oder einstellen würden. Erweisen sich marktbasierte Maßnahmen als unzureichend, um den Engpass bei der erforderlichen Gasversorgung zu beseitigen, und in Anbetracht der Bedeutung, die der Solidarität als letztem Mittel zukommt, sollte der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, in der Lage sein, als zweiten Schritt nicht-marktbasierte Maßnahmen, einschließlich Lieferkürzungen für bestimmte Verbrauchergruppen, anzuwenden, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen.

(42)

Für Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollte Entschädigung geleistet werden. Der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, sollte von dem Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, unverzüglich eine angemessene Entschädigung erhalten, auch für das in sein Hoheitsgebiet gelieferte Gas und für alle sonstigen einschlägigen angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind. Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel sollten an die Bedingung geknüpft sein, dass sich der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, zu angemessener und unverzüglicher Entschädigung verpflichtet. Durch diese Verordnung werden nicht alle Aspekte angemessener Entschädigung harmonisiert. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen — insbesondere technische, rechtliche und finanzielle Regelungen — ergreifen, um die Bestimmungen für eine unverzügliche und angemessene Entschädigung zwischen ihnen umzusetzen.

(43)

Die Mitgliedstaaten setzten, wenn sie Maßnahmen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über Solidarität ergreifen, Unionsrecht um und sind daher gehalten, die durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte zu wahren. Solche Maßnahmen können daher für einen Mitgliedstaat zu der Verpflichtung führen, Entschädigung an jene zu leisten, die durch seine Maßnahmen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass es nationale Bestimmungen über Entschädigung gibt, die mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Grundrechten vereinbar sind. Darüber hinaus sollte gewährleistet sein, dass der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, letztendlich alle angemessenen Kosten trägt, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aufgrund der genannten Verpflichtung, Entschädigung zu leisten, entstanden sind, ebenso wie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigungszahlungen gemäß den genannten nationalen Entschädigungsregelungen entstanden sind.

(44)

Da möglicherweise mehr als ein Mitgliedstaat eine Solidaritätsleistung für einen ersuchenden Mitgliedstaat erbringt, sollte es einen Mechanismus für die Lastenteilung geben. Im Rahmen dieses Mechanismus sollte der um Solidarität ersuchende Mitgliedstaat nach Anhörung aller betroffenen Mitgliedstaaten das vorteilhafteste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten aussuchen. Die Mitgliedstaaten sollten solche Angebote soweit und solange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfragenseite machen, bevor sie auf nicht marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen.

(45)

Durch diese Verordnung wird zum ersten Mal ein solcher Solidaritätsmechanismus zwischen Mitgliedstaaten als Instrument zur Abmilderung der Auswirkungen einer schwerwiegenden Notlage innerhalb der Union eingeführt — einschließlich eines Mechanismus für die Lastenteilung. Die Kommission sollte den Mechanismus für die Lastenteilung und den Solidaritätsmechanismus daher allgemein im Lichte künftiger Erfahrungen mit ihrer Funktionsweise überarbeiten und gegebenenfalls Änderungen an ihnen vorschlagen.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen über den Solidaritätsmechanismus erlassen, wozu auch gehört, dass die betreffenden Mitgliedstaaten technische, rechtliche und finanzielle Regelungen vereinbaren. Die Mitgliedstaaten sollten die Einzelheiten dieser Regelungen in ihren Notfallplänen beschreiben. Die Kommission sollte rechtlich nicht bindende Leitlinien zu den wichtigsten Elementen, die in diese Regelungen aufzunehmen sind, erstellen.

(47)

Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung abdecken kann und somit nicht um Solidarität ersuchen muss, sollte er von der Verpflichtung ausgenommen werden, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten zum Erhalt einer Solidaritätsleistung festzulegen. Das sollte nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats berühren, eine Solidaritätsleistung für andere Mitgliedstaaten zu erbringen.

(48)

Es sollte eine Schutzklausel für den Fall geben, dass die Union aufgrund einer anderen Haftung als der für rechtswidrige Handlungen oder für rechtswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 340 Absatz 2 AEUV Kosten für Maßnahmen trägt, die die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung über den Solidaritätsmechanismus ergreifen müssen. In solchen Fällen ist es angebracht, dass der Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, die Kosten der Union erstattet.

(49)

Bei Bedarf sollte Solidarität auch durch Hilfe ausgeübt werden, die von der Union und ihren Mitgliedstaaten im Rahmen des Katastrophenschutzes geleistet wird. Solche Hilfsmaßnahmen sollten durch das mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU eingeführte Katastrophenschutzverfahren der Union erleichtert und koordiniert werden, das die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten verstärken und die Koordinierung im Bereich des Katastrophenschutzes erleichtern soll, um die Wirksamkeit der Systeme zur Prävention von Naturkatastrophen und durch Menschen verursachte Katastrophen sowie zur Vorbereitung und Reaktion auf diese Katastrophen zu verbessern.

(50)

Für die Beurteilung der Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats, eines Teils der Union oder der gesamten Union ist der Zugang zu den einschlägigen Informationen wesentlich. Insbesondere benötigen die Mitgliedstaaten und die Kommission einen regelmäßigen Zugang zu Informationen der Erdgasunternehmen über die Hauptparameter der Gasversorgung, einschließlich präziser Messungen der verfügbaren Speicherreserven, als grundlegenden Ausgangspunkt für die Konzeption von Strategien zur Absicherung der Gasversorgung. Unabhängig von der Ausrufung eines Notfalls sollte in begründeten Fällen auch der Zugang zu zusätzlichen Informationen möglich sein, die für die Beurteilung der Gesamtlage der Gasversorgung benötigt werden. Bei solchen zusätzlichen Informationen würde es sich in der Regel um nicht-preisbezogene Gaslieferinformationen, z. B. über Mindest- und Höchstgasmengen, Lieferpunkte oder die Bedingungen für die Aussetzung von Gaslieferungen, handeln.

(51)

Ein effizienter und zielführender Mechanismus für den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu wichtigen Gaslieferverträgen sollte eine umfassende Bewertung der einschlägigen Risiken gewährleisten, die zu einer Störung der Gasversorgung führen oder die nötigen Folgenminderungsmaßnahmen beeinträchtigen können, falls es dennoch zu einer Krise kommt. Im Rahmen dieses Mechanismus sollten bestimmte wichtige Gaslieferverträge den zuständigen Behörden der am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten automatisch gemeldet werden, unabhängig davon, ob das Gas aus der Union oder aus Drittländern stammt. Neue Verträge oder Änderungen sollten unmittelbar nach ihrem Abschluss gemeldet werden. Zur Gewährleistung der Transparenz und der Zuverlässigkeit sollten bestehende Verträge ebenfalls gemeldet werden. Die Meldepflicht sollte auch für alle kommerziellen Vereinbarungen gelten, die für die Durchführung des Gasliefervertrags von Bedeutung sind, einschließlich einschlägiger Vereinbarungen, die mit der Infrastruktur, der Speicherung und anderen für die Sicherheit der Erdgasversorgung wichtigen Aspekten im Zusammenhang stehen können.

(52)

Jede Verpflichtung, einen Vertrag automatisch an die zuständige Behörde zu melden, muss verhältnismäßig sein. Eine Anwendung dieser Verpflichtung auf Verträge zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer, die mindestens 28 % des nationalen Marktes ausmachen, ist im Hinblick auf die Verwaltungseffizienz und die Transparenz ausgewogen und erlegt den Marktteilnehmern klare Verpflichtungen auf. Die zuständige Behörde sollte den Vertrag unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit prüfen und dieErgebnisse der Bewertung an die Kommission übermitteln. Wenn die zuständige Behörde Zweifel hat, ob ein bestimmter Vertrag ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung in einem Mitgliedstaat oder einer Region ist, so sollte sie diesen Vertrag der Kommission zur Prüfung melden. Das bedeutet nicht, dass andere Gaslieferverträge für die Gasversorgungssicherheit nicht von Bedeutung sind. Ist die zuständige Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats oder die Kommission der Auffassung, dass ein Gasliefervertrag, der nicht der automatischen Meldepflicht nach dieser Verordnung unterliegt, aufgrund seiner Besonderheiten, der belieferten Kundengruppe oder seiner Bedeutung für die Sicherheit der Gasversorgung ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung in einem Mitgliedstaat, in einer Region der Union oder in der Union darstellen könnte, so sollte die zuständige Behörde oder die Kommission die Möglichkeit haben, den Vertrag anzufordern, um seine Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung beurteilen zu können. Diese Informationen könnten beispielsweise angefordert werden, wenn es zu einer Änderung der Muster der bisherigen Gaslieferungen an einen oder mehrere Abnehmer in einem Mitgliedstaat kommt, mit der unter normalen Marktbedingungen nicht zu rechnen wäre und die sich auf die Gasversorgung der Union oder von Teilen der Union auswirken könnte. Mit diesem Mechanismus wird sichergestellt, dass der Zugang zu anderen wichtigen Gaslieferverträgen, die für die Versorgungssicherheit relevant sind, garantiert ist. Eine solche Anforderung sollte angemessen begründet werden und die Notwendigkeit berücksichtigen, den Verwaltungsaufwand dieser Maßnahme so gering wie möglich zu halten.

(53)

Die Kommission kann den Mitgliedstaaten vorschlagen, die Risikobewertungen und Präventions- und die Notfallpläne zu ändern, um die aus den Verträgen erlangten Informationen zu berücksichtigen. Diese Verordnung sollte das Recht der Kommission, Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV einzuleiten, sowie die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts, einschließlich der Regeln für staatliche Beihilfen, unberührt lassen.

(54)

Alle Verträge oder vertraglichen Informationen, die in diesem Rahmen empfangen werden, einschließlich der Auswertungen durch die zuständige Behörde oder die Kommission sollten vertraulich bleiben, insbesondere um gewerblich sensible Informationen und die Integrität und das reibungslose Funktionieren des Systems für den Informationsaustausch zu schützen. Diese Vertraulichkeit kann angesichts der Bedeutung, die eine grundlegende Ware wie Gas für die Mitgliedstaaten haben kann, auch für die öffentliche Sicherheit relevant sein. Darüber hinaus enthalten aussagekräftige und umfassende Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder die Kommission insbesondere Informationen zur öffentlichen Sicherheit, gewerbliche Informationen oder Verweise darauf. Es ist daher notwendig, die Vertraulichkeit der Bewertungen sicherzustellen. Ebenso wichtig ist es, dass Personen, die vertrauliche Informationen gemäß dieser Verordnung erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden sind. Die Kommission, die zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden, Einrichtungen oder Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten, sollten die Vertraulichkeit der bei ihnen eingehenden Informationen gewährleisten.

(55)

Es sollte ein angemessenes System für Krisenbewältigung und Informationsaustausch bestehen, das auf drei Krisenstufen, nämlich Frühwarnung, Alarm und Notfall, beruht. Ruft die zuständige Behörde eines Mitgliedstaatseine der Krisenstufen aus, so sollte sie die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist, unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wird der Notfall ausgerufen, so sollten auch die Mitgliedstaaten in der Risikogruppe informiert werden. Die Kommission sollte auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausrufen. Um im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit sicherzustellen, sollte die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden koordinieren und dabei uneingeschränkt die sich aus der Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ ergebenden relevanten Informationen und Ergebnisse berücksichtigen. Die Kommission sollte den regionalen oder unionsweiten Notfall für beendet erklären, wenn sie nach der Bewertung der Lage zu dem Schluss gelangt, dass es nicht länger gerechtfertigt wäre, den Notfall aufrechtzuerhalten.

(56)

Die Koordinierungsgruppe „Gas“ sollte bei einem Notfall in der Union die Kommission bei der Koordinierung der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung beraten. Die Gruppe sollte auch die Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der gemäß dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen überwachen einschließlich der Kohärenz der von verschiedenen Risikogruppen aufgestellten Präventions- und Notfallpläne.

(57)

Eine Erdgasversorgungskrise könnte über die Grenzen der Union hinausreichen und auch Vertragsparteien der Energiegemeinschaft betreffen. Als Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft sollte sich die Union für Änderungen an diesem Vertrag einsetzen, die darauf abzielen, durch die Bereitstellung eines geeigneten stabilen Regelungsrahmens einen integrierten Markt und einen einheitlichen Regulierungsraum zu schaffen. Um sicherzustellen, dass in der Zwischenzeit ein effizientes Krisenmanagement an den Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien besteht, werden sie ersucht, bei der Prävention von, der Vorbereitung auf und der Bewältigung von Erdgasversorgungskrisen eng zusammenarbeiten.

(58)

Da Gaslieferungen aus Drittländern für die Gasversorgungssicherheit in der Union von zentraler Bedeutung sind, sollte die Kommission Maßnahmen, die Drittländer betreffen, koordinieren und mit Liefer- und Transitländern an Vereinbarungen arbeiten, um Krisensituationen zu bewältigen und einen stabilen Gasfluss in die Union zugewährleisten. Die Kommission sollte eine Taskforce einsetzen können, die in Krisensituationen nach Konsultation der betreffenden Mitgliedstaaten und Drittländer die Gasflüsse in die Union überwacht und im Falle einer Krise infolge von Problemen in einem Drittland als Mittler und Moderator tätig wird. Die Kommission sollte der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig Bericht erstatten.

(59)

Liegen verlässliche Informationen über eine Situation außerhalb der Union vor, durch die die Gasversorgungssicherheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten bedroht wird und durch die ein Frühwarnsystem zwischen der Union und einem Drittland ausgelöst werden könnte, so sollte die Kommission die Koordinierungsgruppe „Gas“ unverzüglich informieren, und die Union sollte angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Situation nach Möglichkeit zu entschärfen.

(60)

Da das Ziel dieser Verordnung, eine sichere Gasversorgung in der Union sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(61)

Damit die Union rasch auf veränderte Umstände bei der Sicherheit der Gasversorgung reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte über die Zusammensetzung der Risikogruppen und die Vorlagen für die Risikobewertungen und die Präventions- und Notfallpläne zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (13) in Einklang stehen. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(62)

Diese Verordnung berührt nicht das in Artikel 194 Absatz 2 AEUV verankerte Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen zu bestimmen.

(63)

Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sollte aufgehoben werden. Um jedoch Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollten die mit jener Verordnung aufgestellten Präventions- und Notfallpläne in Kraft bleiben, bis die neuen, entsprechend der vorliegenden Verordnung ausgearbeiteten Präventions- und Notfallpläne zum ersten Mal beschlossen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Gewährleistung einer sicheren Erdgasversorgung in der Union erlassen, indem sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt für Erdgas (im Folgenden „Gas“) reibungslos und ununterbrochen funktioniert, indem außerordentliche Maßnahmen für den Fall ermöglicht werden, dass der Markt die nachgefragten Erdgaslieferungen nicht mehr bereitstellen kann, wozu auch als letztes Mittel anzuwendende Solidaritätsmaßnahmen gehören, und indem eine klare Festlegung und Zuweisung der Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, der Mitgliedstaaten und der Union sowohl bei der Prävention als auch der Reaktion auf konkrete Störungen der Gasversorgung vorgesehen werden. Mit dieser Verordnung werden auch im Geiste der Solidarität transparente Mechanismen für die Koordinierung der Planung für, und für die Reaktion auf, Notfälle auf einzelstaatlicher Ebene, auf regionaler Ebene und auf Unionsebene geschaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Sicherheit“ bezeichnet Sicherheit gemäß Artikel 2 Nummer 32 der Richtlinie 2009/73/EG,

2.

„Kunde“ bezeichnet Kunde gemäß Artikel 2 Nummer 24 der Richtlinie 2009/73/EG,

3.

„Haushaltkunde“ bezeichnet Haushaltskunde gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Richtlinie 2009/73/EG,

4.

„grundlegender sozialer Dienst“ bezeichnet einen Dienst in den Bereichen Gesundheitsversorgung, grundlegende soziale Versorgung, Notfall, Sicherheit, Bildung oder öffentliche Verwaltung,

5.

„geschützter Kunde“ bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist; wenn der betreffende Mitgliedstaat es so festlegt, kann darunter auch eine oder mehrere der folgenden Gestaltungen fallen, sofern die in Buchstaben a und b genannten Unternehmen oder Dienste zusammen nicht mehr als 20 % des jährlichen Gesamtgasverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats ausmachen:

a)

ein kleines oder mittleres Unternehmen, sofern es an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist,

b)

ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er an ein Erdgasverteiler- oder -fernleitungsnetz angeschlossen ist,

c)

eine Fernwärmeanlage, soweit sie Wärme an Haushaltskunden, kleine oder mittlere Unternehmen oder grundlegende soziale Dienste liefert, wenn diese Anlage keinen Wechsel auf einen anderen Brennstoff als Gas vornehmen kann,

6.

„durch Solidarität geschützter Kunde“ bezeichnet einen Haushaltskunden, der an ein Erdgasverteilernetz angeschlossen ist; darunter kann auch eine oder beide der folgenden Gestaltungen fallen:

a)

eine Fernwärmeanlage, sofern sie in dem betreffenden Mitgliedstaat ein „geschützter Kunde“ ist und nur soweit sie Heizung an Haushaltskunden oder grundlegende soziale Dienste liefert, die nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehören,

b)

ein grundlegender sozialer Dienst, sofern er in dem betreffenden Mitgliedstaat ein „geschützter Kunde“ ist und nicht den Bereichen Bildung und öffentliche Verwaltung angehört,

7.

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine nationale Regierungsbehörde oder eine nationale Regulierungsbehörde, die von einem Mitgliedstaat benannt wird, um die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen,

8.

„nationale Regulierungsbehörde“ bezeichnet eine nationale Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG benannt worden ist,

9.

„Erdgasunternehmen“ bezeichnet ein Erdgasunternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/73/EG,

10.

„Gasversorgungsvertrag“ bezeichnet ein Gasversorgungsvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 34 der Richtlinie 2009/73/EG,

11.

„Fernleitung“ bezeichnet Fernleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/73/EG,

12.

„Fernleitungsnetzbetreiber“ bezeichnet Fernleitungsnetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2009/73/EG,

13.

„Verteilung“ bezeichnet Verteilung im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie 2009/73/EG,

14.

„Verteilernetzbetreiber“ bezeichnet Verteilernetzbetreiber im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Richtlinie 2009/73/EG,

15.

„Verbindungsleitung“ bezeichnet Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 17 der Richtlinie 2009/73/EG,

16.

„Notversorgungskorridore“ bezeichnen die Gasversorgungswege der Union, die den Mitgliedstaaten dabei helfen, die Auswirkungen eines potenziellen Ausfalls von Lieferungen oder Infrastruktur einzudämmen,

17.

„Speicherkapazität“ bezeichnet Speicherkapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 28 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

18.

„technische Kapazität“ bezeichnet technische Leistungsfähigkeit im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

19.

„verbindliche Kapazität“ bezeichnet verbindliche Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

20.

„unterbrechbare Kapazität“ bezeichnet unterbrechbare Kapazität im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

21.

„Kapazität der LNG-Anlagen“ bezeichnet die Kapazität einer LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009,

22.

„LNG-Anlage“ bezeichnet eine LNG-Anlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Richtlinie 2009/73/EG,

23.

„Speicheranlage“ bezeichnet eine Speicheranlage im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Richtlinie 2009/73/EG,

24.

„Netz“ bezeichnet ein Netz im Sinne des Artikels 2 Nummer 13 der Richtlinie 2009/73/EG,

25.

„Netzbenutzer“ bezeichnet Netzbenutzer im Sinne des Artikels 2 Nummer 23 der Richtlinie 2009/73/EG,

26.

„Hilfsdienste“ bezeichnet Hilfsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/73/EG.

Artikel 3

Verantwortung für die Sicherheit der Erdgasversorgung

(1)   Die Erdgasunternehmen, die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden sowie die Kommission tragen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereiche gemeinsam die Verantwortung für die sichere Erdgasversorgung.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde. Die zuständigen Behörden arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung zusammen. Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bestimmte in dieser Verordnung festgelegte Aufgaben anderen Stellen zu übertragen. Sofern zuständige Behörden die Aufgabe zur Ausrufung einer Krisenstufe gemäß Artikel 11 Absatz 1 übertragen, dürfen sie das nur einer Behörde, einem Fernleitungs- oder einem Verteilernetzbetreiber übertragen. Die übertragenen Aufgaben werden unter der Aufsicht der zuständigen Behörde wahrgenommen und sind in dem Präventionsplan und in dem Notfallplan aufzuführen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich den Namen der zuständigen Behörde sowie etwaige Änderungen dieser Namen mit und veröffentlicht diese Informationen.

(4)   Bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen legt die zuständige Behörde die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure so fest, dass ein auf drei Ebenen beruhender Ansatz sichergestellt wird, wonach zuerst die betreffenden Erdgasunternehmen, die betreffenden Wirtschaftsbranchen und gegebenenfalls Stromversorgungsunternehmen, zweitens die Mitgliedstaaten auf nationaler oder regionaler Ebene und drittens die Union tätig werden.

(5)   Die Kommission koordiniert die Tätigkeit der zuständigen Behörden auf regionaler Ebene und auf Unionsebene gemäß dieser Verordnung unter anderem über die Koordinierungsgruppe „Gas“ oder, insbesondere in einem regionalen oder unionsweiten Notfall nach Artikel 12 Absatz 1, über das in Artikel 12 Absatz 4 genannte Krisenmanagementteam.

(6)   In einem regionalen oder unionsweiten Notfall arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber zusammen und tauschen Informationen mit Hilfe des vom ENTSOG eingerichteten ReCo-Systems für Gas aus. Das ENTSOG setzt die Kommission und die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend in Kenntnis.

(7)   Gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung sind wichtige grenzüberschreitende Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union zu identifizieren und auf dieser Grundlage Risikogruppen festzulegen. Diese Risikogruppen dienen als Grundlage für eine verstärkte regionale Zusammenarbeit zur Erhöhung der Sicherheit der Erdgasversorgung und ermöglichen die Vereinbarung geeigneter und wirksamer grenzüberschreitender Maßnahmen zwischen allen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb und außerhalb der Risikogruppen entlang der Notversorgungskorridore.

Die Liste dieser Risikogruppen und ihre Zusammensetzung sind Anhang I zu entnehmen. Die Zusammensetzung der Risikogruppen steht anderen Formen der regionalen Zusammenarbeit zugunsten der Versorgungssicherheit nicht entgegen.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Aktualisierung der Zusammensetzung der in Anhang I aufgeführten Risikogruppen durch Änderung dieses Anhangs zu erlassen, um der Entwicklung der wichtigsten grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union und ihrer Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, wobei die Ergebnisse der unionsweiter Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen, die vom ENTSOG gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführt werden, zu berücksichtigen sind. Vor der Aktualisierung konsultiert die Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 4 zusammengesetzte Koordinierungsgruppe „Gas“ zu dem Entwurf einer Aktualisierung.

Artikel 4

Koordinierungsgruppe „Gas“

(1)   Eine Koordinierungsgruppe „Gas“ wird eingesetzt, um die Maßnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit leichter koordinieren zu können. Die Koordinierungsgruppe „Gas“ setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, insbesondere Vertretern ihrer zuständigen Behörden, sowie der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur“), des ENTSOG und der Interessenverbände der Erdgasindustrie und der betreffenden Verbraucherverbände zusammen. Die Kommission beschließt in Absprache mit den Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe unter Gewährleistung ihrer uneingeschränkten Repräsentativität. Die Kommission führt den Vorsitz in der Koordinierungsgruppe „Gas“. Die Koordinierungsgruppe „Gas“ gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2)   Die Koordinierungsgruppe „Gas“ wird konsultiert und unterstützt die Kommission in folgenden Fragen:

a)

Sicherheit der Gasversorgung — jederzeit und insbesondere in einer Notfallsituation;

b)

sämtliche Informationen, die für die nationale, regionale und unionsweite Gasversorgungssicherheit relevant sind;

c)

bewährte Verfahren und mögliche Leitlinien für alle Betroffenen;

d)

Niveau der Gasversorgungssicherheit, Benchmarks und Bewertungsmethodologien;

e)

nationale, regionale und unionsweite Szenarien und Überprüfung des Grades der Vorbereitung;

f)

Bewertung der Präventions- und der Notfallpläne, ihrer planübergreifenden Kohärenz und der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen;

g)

Koordinierung der Maßnahmen für einen Unionsnotfall mit Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und mit anderen Drittländern;

h)

erforderliche Hilfen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig ein und leitet die Informationen, die ihr die zuständigen Behörden übermitteln, an sie weiter, wobei sie die Vertraulichkeit von wirtschaftlich sensiblen Informationen wahrt.

(4)   Die Kommission kann die Koordinierungsgruppe „Gas“ in einer auf die Vertreter der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden beschränkten Zusammensetzung einberufen. Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Gas“ auf Verlangen von mindestens einem der Vertreter der Mitgliedstaaten und insbesondere ihrer zuständigen Behörden in dieser beschränkten Zusammensetzung ein. In diesem Fall findet Artikel 16 Absatz 2 keine Anwendung.

Artikel 5

Infrastrukturstandard

(1)   Jeder Mitgliedstaat oder, wenn ein Mitgliedstaat es vorsieht, seine zuständige Behörde gewährleistet, dass die erforderlichen Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur die technische Kapazität der verbleibenden Infrastruktur, die gemäß der N – 1-Formel in Anhang II Nummer 2 bestimmt wurde, unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels in der Lage ist, die Gasmenge zu liefern, die zur Deckung der Gesamtnachfrage nach Erdgas in dem berechneten Gebiet an einem Tag mit einer außerordentlich hohen Nachfrage benötigt wird, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt. Das erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklungen beim Gasverbrauch, der langfristigen Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen und der Nutzungsraten bestehender Infrastruktur.

Die Verpflichtung gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels gilt unbeschadet der Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber, die entsprechenden Investitionen zu tätigen, und der Verpflichtungen der Fernleitungsnetzbetreiber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und der Richtlinie 2009/73/EG.

(2)   Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass die verbleibende Infrastruktur über die technische Kapazität verfügt, um die Gesamtnachfrage nach Erdgas gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu decken, gilt auch dann als erfüllt, wenn die zuständige Behörde in dem Präventionsplan nachweist, dass eine Störung der Gasversorgung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen hinreichend und rechtzeitig ausgeglichen werden kann. Hierzu wird die Formel N – 1 gemäß Anhang II Nummer 4 berechnet.

(3)   Soweit angemessen, können entsprechend der Risikobewertungen nach Artikel 7 die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten vereinbaren, gemeinsam die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zu erfüllen. In diesem Fall führen die zuständigen Behörden in der Risikobewertung die Berechnung der N – 1-Formel auf und erläutern in den regionalen Kapiteln der Präventionspläne, wie diese Verpflichtung durch die vereinbarten Maßnahmen erfüllt wird. Es gilt Anhang II Nummer 5.

(4)   Die Fernleitungsnetzbetreiber ermöglichen die Schaffung permanenter physischer bidirektionaler Kapazitäten auf allen Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten, ausgenommen

a)

im Falle von Verbindungen zu Produktionsanlagen, zu LNG-Anlagen und zu Verteilernetzen oder

b)

in Fällen, in denen nach eingehender Bewertung und nach Konsultation anderer Mitgliedstaaten und der Kommission Ausnahmen von dieser Verpflichtung gemäß Anhang III gewährt wurden.

Für das Verfahren zur Schaffung oder zum Ausbau von bidirektionalen Kapazitäten auf einer Verbindungsleitung oder für den Erhalt oder die Verlängerung einer Ausnahme von dieser Verpflichtung findet Anhang III Anwendung. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Ausnahmen und aktualisiert diese Liste.

(5)   Ein Vorschlag für die Schaffung oder den Ausbau von bidirektionalen Kapazitäten oder ein Antrag auf Gewährung oder Verlängerung einer Ausnahme muss eine Kosten-Nutzen-Analyse enthalten, die auf der Grundlage der Methodologie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) erstellt wird und auf folgenden Kriterien beruht:

a)

einer Bewertung der Marktnachfrage,

b)

Prognosen für Nachfrage und Angebot,

c)

möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die bestehende Infrastruktur,

d)

einer Durchführbarkeitsstudie,

e)

den Kosten der bidirektionalen Kapazitäten, einschließlich der notwendigen Verstärkung des Fernleitungsnetzes und

f)

der Vorteile für die Gasversorgungssicherheit, wobei der mögliche Beitrag der bidirektionalen Kapazitäten zur Erfüllung des in diesem Artikel festgelegten Infrastrukturstandards zu berücksichtigen ist.

(6)   Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen die tatsächlich angefallenen Kosten einer Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und die Kosten der Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, um bei der transparenten und ausführlichen Festlegung und Genehmigung der Tarife und Methodologien gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und gemäß Artikel 41 Absatz 8 der Richtlinie 2009/73/EG angemessene Anreize zu bieten.

(7)   Soweit eine Investition für die Schaffung oder den Ausbau von bidirektionalen Kapazitäten vom Markt zwar nicht benötigt, jedoch zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit als erforderlich betrachtet wird und wenn durch diese Investition Kosten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in einem Mitgliedstaat zum Nutzen eines anderen Mitgliedstaats entstehen, treffen die nationalen Regulierungsbehörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eine koordinierte Entscheidung über die Kostenaufteilung, bevor über die Investition entschieden wird. Bei der Kostenaufteilung werden die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 beschriebenen Grundsätze und enthaltenen Elemente berücksichtigt, insbesondere der Anteil am Nutzen der Infrastrukturinvestitionen für die Erhöhung der Gasversorgungssicherheit der betreffenden Mitgliedstaaten sowie die bereits für die betreffende Infrastruktur getätigten Investitionen. Die Kostenaufteilung darf den Wettbewerb nicht unzulässig verfälschen und das wirksame Funktionieren des Binnenmarkts nicht unzulässig beeinträchtigen, mit dem Ziel, jede unzulässig verfälschende Auswirkung auf den Markt zu vermeiden.

(8)   Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jede neue Fernleitungsinfrastruktur durch die Entwicklung eines gut angebundenen Netzes zur Gasversorgungssicherheit beiträgt, gegebenenfalls auch mittels einer — im Verhältnis zur Marktnachfrage und den ermittelten Risiken — ausreichenden Zahl grenzüberschreitender Ein- und Ausspeisepunkte.

Die zuständige Behörde stellt in der Risikobewertung fest, ob bei Gesamtbetrachtung der Gas- und Stromnetze interne Engpässe bestehen und ob die nationale Einspeisekapazität und die nationalen Infrastrukturen, insbesondere die Fernleitungsnetze, in der Lage sind, die nationalen und grenzüberschreitenden Gasflüsse an das Szenario eines Ausfalls der größten einzelnen Gasinfrastruktur auf nationaler Ebene und der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Risikogruppe, die in der Risikobewertung ausgemacht wurden, anzupassen.

(9)   Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels und gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes sind Luxemburg, Slowenien und Schweden an die Verpflichtung des Absatzes 1 nicht gebunden; sie bemühen sich jedoch, diese Verpflichtung einzuhalten, wobei sie die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherstellen.

Die Ausnahmeregelung gilt für Luxemburg, vorausgesetzt, Luxemburg verfügt über

a)

mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten,

b)

mindestens zwei unterschiedliche Gasbezugsquellen und

c)

keine Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet.

Die Ausnahmeregelung gilt für Slowenien, vorausgesetzt, Slowenien verfügt über

a)

mindestens zwei Verbindungsleitungen mit anderen Mitgliedstaaten,

b)

mindestens zwei unterschiedliche Gasbezugsquellen und

c)

keine Gasspeicheranlagen oder LNG-Anlagen in seinem Hoheitsgebiet.

Die Ausnahmeregelung gilt für Schweden, vorausgesetzt, dass

a)

über schwedisches Hoheitsgebiet keine Gasdurchleitung in andere Mitgliedstaaten erfolgt,

b)

der jährliche Bruttogasverbrauch im Inland unter 2 Mtoe liegt und

c)

weniger als 5 % des gesamten Primärenergieverbrauchs durch Erdgas gedeckt werden.

Luxemburg, Slowenien und Schweden unterrichten die Kommission über jede Änderung an den Bedingungen dieses Absatzes. Die in diesem Absatz festgelegte Ausnahme gilt nicht mehr, wenn mindestens eine der Bedingungen nicht mehr zutrifft.

Als Teil der einzelstaatlichen Risikobewertung gemäß Artikel 7 Absatz 3 beschreiben Luxemburg, Slowenien und Schweden die Lage in Bezug auf die jeweiligen Bedingungen des vorliegenden Absatzes sowie die Prognosen für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Erfüllung des Infrastrukturstandards, der Gasmarktentwicklung und von Gasinfrastrukturprojekten in der Risikogruppe. Auf der Grundlage der in der einzelstaatlichen Risikobewertung bereitgestellten Information und wenn die jeweiligen Bedingungen des vorliegenden Absatzes nach wie vor vorliegen, kann die Kommission beschließen, dass die Ausnahme weitere vier Jahre Anwendung findet. Im Falle eines stattgebenden Beschlusses wird das in diesem Unterabsatz festgelegte Verfahren nach vier Jahren wiederholt.

Artikel 6

Gasversorgungsstandard

(1)   Die zuständige Behörde verpflichtet die von ihr bestimmten Erdgasunternehmen dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gasversorgung geschützter Kunden des Mitgliedstaats in jedem der folgenden Fällen zu gewährleisten:

a)

extreme Temperaturen an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mit Spitzenlast, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren vorkommen;

b)

eine außergewöhnlich hohe Gasnachfrage über einen Zeitraum von 30 Tagen, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt;

c)

für einen Zeitraum von 30 Tagen bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur unter durchschnittlichen Winterbedingungen.

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 2. Februar 2018 seine Definition von geschützten Kunden, die jährliche Gasverbrauchsmenge der geschützten Kunden und den prozentualen Anteil jener Gasverbrauchsmengen am jährlichen Gesamtgasendverbrauch in dem Mitgliedstaat. Bezieht ein Mitgliedstaat in seine Definition von geschützten Kunden die in Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a oder b genannten Kategorien ein, gibt er die Gasverbrauchsmengen der Kunden in diesen Kategorien und den prozentualen Anteil jeder dieser Kundengruppen am jährlichen Gesamtgasendverbrauch an.

Die zuständige Behörde bestimmt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Erdgasunternehmen und gibt sie im Präventionsplan an.

Alle neuen, anderen als Marktmaßnahmen zur Gewährleistung des Gasversorgungsstandards müssen dem Verfahren des Artikels 9 Absätze 4 bis 9 entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können der in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtung nachkommen, indem sie Energieeffizienzmaßnahmen durchführen oder Gas durch andere Energieträger, unter anderem erneuerbare Energieträger, ersetzen, soweit das gleiche Schutzniveau erreicht wird.

(2)   Jeder erhöhte Gasversorgungsstandard, der die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Zeiträume von 30 Tagen überschreitet, oder jede zusätzliche Verpflichtung, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung auferlegt wird, beruht auf der Risikobewertung, schlägt sich im Präventionsplan nieder und

a)

entspricht Artikel 8 Absatz 1,

b)

wirkt sich nicht nachteilig auf die Fähigkeit der anderen Mitgliedstaaten aus, ihre geschützten Kunden in einem nationalen, regionalen oder unionsweiten Notfall gemäß dem vorliegenden Artikel mit Gas zu versorgen, und

c)

entspricht Artikel 12 Absatz 5 im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls.

Die Kommission kann einen Nachweis der Entsprechung jeder Maßnahme nach Unterabsatz 1 mit den darin aufgeführten Bedingungen verlangen. Diese Begründung wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der die Maßnahme einführt, veröffentlicht.

Ferner muss jede neue andere als Marktmaßnahme gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes, die am oder nach dem 1. November 2017 erlassen wird, dem Verfahren des Artikels 9 Absätze 4 bis 9 genügen.

(3)   Nach Ablauf der von der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmten Zeiträume oder unter Bedingungen, die strenger sind als die in Absatz 1 festgelegten, sind die zuständige Behörde und die Erdgasunternehmen bestrebt, die Gasversorgung insbesondere der geschützten Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten.

(4)   Die den Erdgasunternehmen auferlegten Verpflichtungen zur Erfüllung der in diesem Artikel festgelegten Gasversorgungsstandards dürfen nicht diskriminierend sein und diese Unternehmen nicht unangemessen belasten.

(5)   Den Erdgasunternehmen ist es gestattet, ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Artikels soweit angemessen auf regionaler oder auf Unionsebene erfüllen. Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass die in diesem Artikel festgelegten Standards mit der allein auf ihrem Gebiet vorhandenen Infrastruktur erfüllt werden müssen.

(6)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Bedingungen für die Versorgung geschützter Kunden das reibungslose Funktionieren des Energiebinnenmarkts nicht beeinträchtigen und der Preis entsprechend dem Marktwert der Lieferungen festgelegt wird.

Artikel 7

Risikobewertung

(1)   Bis zum 1. November 2017 führt das ENTSOG eine unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch. Die Simulation schließt die Festlegung von Notgasversorgungskorridoren und deren Bewertung ein und ermittelt auch, welche Mitgliedstaaten die festgestellten Risiken, auch bei LNG, bewältigen können. Die Gaslieferungs- und Infrastrukturunterbrechungsszenarien und die Methodik für die Simulation werden vom ENTSOG in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsgruppe „Gas“ festgelegt. Das ENTSOG stellt ein angemessenes Maß an Transparenz von und Zugang zu den in den Szenarien verwendeten Modellannahmen sicher. Die unionsweite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen wird alle vier Jahre wiederholt, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen.

(2)   Die zuständigen Behörden innerhalb jeder in Anhang I aufgelisteten Risikogruppe führen auf Ebene der Risikogruppe eine gemeinsame Bewertung (im Folgenden „gemeinsame Risikobewertung“) aller relevanten Risikofaktoren wie z. B. Naturkatastrophen und technologische, kommerzielle, soziale, politische und sonstige Risiken durch, die dazu führen könnten, dass die großen grenzüberschreitenden Risiken für die Sicherheit der Gaslieferung in der Union, für die die Risikogruppe gebildet wurde, eintreten. Die zuständigen Behörden berücksichtigen die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Simulation bei der Erstellung der Risikobewertung, der Präventionspläne und der Notfallpläne.

Die zuständigen Behörden innerhalb jeder Risikogruppe vereinbaren einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der Durchführung der gemeinsamen Risikobewertung und unterrichten die Koordinierungsgruppe „Gas“ elf Monate vor der Frist für die Notifizierung der gemeinsamen Risikobewertung und ihrer Aktualisierungen. Auf Antrag einer zuständigen Behörde kann die Kommission bei der Ausarbeitung der gemeinsamen Risikobewertung, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Risikogruppe keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, so schlägt die Kommission nach Konsultation der betroffenen zuständigen Behörden einen Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe vor. Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren einen Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe unter weitestgehender Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission.

Zehn Monate vor der Frist für die Notifizierung der gemeinsamen Risikobewertung oder ihrer Aktualisierungen verbreitet und aktualisiert jede zuständige Behörde im Rahmen des vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit alle nationalen Daten, die für die Ausarbeitung der gemeinsamen Risikobewertung erforderlich sind, insbesondere für das Durchspielen der verschiedenen in Absatz 4 Buchstabe c genannten Szenarien.

(3)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats führt eine nationale Risikobewertung (im Folgenden „nationale Risikobewertung“) aller relevanten Risiken, die sich auf die Sicherheit der Gasversorgung auswirken, durch. Diese Bewertung erfolgt in vollständigem Einklang mit den Annahmen und Ergebnissen der gemeinsamen Risikobewertung(en).

(4)   Bei den in den Absätzen 2 und 3 genannten Risikobewertungen werden, falls einschlägig

a)

die in den Artikeln 5 und 6 angegebenen Standards verwendet. Die Risikobewertung enthält die Beschreibung der Berechnung der N – 1-Formel auf nationaler Ebene und gegebenenfalls eine Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene. Die Risikobewertung enthält ferner die zugrunde gelegten Annahmen, gegebenenfalls auch für die Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene, und die für eine solche Berechnung notwendigen Daten. Die Berechnung der N – 1-Formel auf nationaler Ebene wird ergänzt durch eine Simulation des Ausfalls der größten einzelnen Gasinfrastruktur anhand einer hydraulischen Modellierung für das nationale Hoheitsgebiet sowie durch eine Berechnung der N – 1-Formel bei einer angenommenen Gasmenge in Speichern von 30 % und 100 % des maximalen Arbeitsvolumens;

b)

alle relevanten nationalen und grenzüberschreitenden Gegebenheiten berücksichtigt, insbesondere Marktvolumen, Netzkonfiguration, tatsächliche Gasflüsse einschließlich Gasflüssen aus den betroffenen Mitgliedstaaten, die Möglichkeit physischer Gasflüsse in beide Richtungen einschließlich der möglichen, daraus folgenden Notwendigkeit einer Stärkung des Fernleitungsnetzes, das Vorhandensein von Erzeugung und Speicherung und die Rolle von Gas im Energiemix, insbesondere hinsichtlich Fernwärme und Stromerzeugung und zum Betrieb von Industrieanlagen, sowie Sicherheitserwägungen und Erwägungen zur Gasqualität;

c)

verschiedene Szenarien mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage und Störung der Gasversorgung simuliert, wobei die Vorgeschichte, die Wahrscheinlichkeit, die Jahreszeit, die Häufigkeit und die Dauer ihres Auftretens berücksichtigt werden und ihre wahrscheinlichen Konsequenzen bewertet werden, z. B.:

i)

Ausfall der für die Gasversorgungssicherheit relevanten Infrastruktur, insbesondere der Fernleitungsinfrastruktur, Speicher oder LNG-Terminals, einschließlich der für die Berechnung der N – 1-Formel ermittelten größten Gasinfrastruktur, und

ii)

Unterbrechung der Lieferungen aus Drittländern sowie gegebenenfalls geopolitische Risiken;

d)

die Interaktion und Risikokorrelation mit den Mitgliedstaaten in der Risikogruppe sowie gegebenenfalls anderen Mitgliedstaaten oder anderen Risikogruppen ermittelt, auch hinsichtlich Verbindungsleitungen, grenzüberschreitender Lieferungen, des grenzüberschreitenden Zugangs zu Speicheranlagen und der bidirektionalen Kapazitäten;

e)

die Risiken berücksichtigt, die mit der Steuerung der Infrastruktur, die für eine sichere Gasversorgung relevant ist, einhergehen, soweit sie unter anderem Risiken wie unzureichende Investitionen, die Aushöhlung der Diversifizierung, den Missbrauch vorhandener Infrastruktur oder Verstöße gegen das Unionsrecht einschließen können;

f)

die Höchstkapazität der Verbindungsleitungen an jedem Grenzein- und -ausspeisepunkt und die verschiedenen Füllstände der Speicher berücksichtigt.

(5)   Die gemeinsamen und einzelstaatlichen Risikobewertungen sind gemäß der entsprechenden Vorlage in Anhang IV oder Anhang V auszuarbeiten. Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls weitere Angaben einfügen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in den Anhängen IV und V festgelegten Vorlagen zu erlassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.

(6)   Erdgasunternehmen, gewerbliche Gaskunden, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen der Haushaltskunden und der gewerblichen Gaskunden vertreten, sowie die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch sind, arbeiten mit den zuständigen Behörden zusammen und stellen ihnen auf Antrag alle Informationen zur Verfügung, die für die gemeinsamen und einzelstaatlichen Risikobewertungen notwendig sind.

(7)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission bis zum 1. Oktober 2018 die erste gemeinsame Risikobewertung, sobald alle Mitgliedstaaten in der Risikogruppe mit der ersten gemeinsamen Risikobewertung einverstanden sind, zusammen mit den nationalen Risikobewertungen. Die Risikobewertungen werden danach alle vier Jahre aktualisiert, soweit die Umstände nicht häufigere Aktualisierungen erforderlich machen. Die Risikobewertungen tragen den Fortschritten bei den Investitionen Rechnung, die erforderlich sind, um dem in Artikel 5 definierten Infrastrukturstandard sowie länderspezifischen Schwierigkeiten, die bei der Umsetzung neuer Alternativlösungen auftreten, gerecht zu werden. Sie bauen auch auf den Erfahrungen auf, die durch die Simulation der in Artikel 10 Absatz 3 vorgesehenen Notfallpläne erworben wurden.

Artikel 8

Aufstellung von Präventionsplänen und Notfallplänen

(1)   Die Maßnahmen eines Präventionsplans und eines Notfallplans zur Gewährleistung der Sicherheit der Erdgasversorgung werden klar festgelegt, müssen transparent, verhältnismäßig, nicht diskriminierend und überprüfbar sein, dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verfälschen und das effektive Funktionieren des Binnenmarkts für Erdgas nicht unangemessen beeinträchtigen und die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union nicht gefährden.

(2)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats erstellt, nachdem sie die Erdgasunternehmen, die einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Haushaltskunden bzw. gewerblichen Gaskunden einschließlich Stromerzeugern vertreten, die Stromübertragungsnetzbetreiber und die nationale Regulierungsbehörde, sofern sie nicht mit der zuständigen Behörde identisch ist, konsultiert hat,

a)

gemäß Artikel 9 einen Präventionsplan mit den erforderlichen Maßnahmen, um die Risiken — einschließlich der Auswirkungen von Energieeffizienzmaßnahmen und nachfrageseitigen Maßnahmen —, die in den gemeinsamen und einzelstaatlichen Risikobewertungen festgestellt wurden, zu beseitigen oder zu mindern,

b)

einen Notfallplan gemäß Artikel 10 mit den Maßnahmen zur Beseitigung oder Eindämmung der Folgen einer Störung der Erdgasversorgung.

(3)   Der Präventionsplan und der Notfallplan enthalten auch eines oder mehrere regionale Kapitel, wenn ein Mitgliedstaat unterschiedlichen in Anhang I definierten Risikogruppen angehört.

Die regionalen Kapitel werden gemeinsam von allen Mitgliedstaaten in der Risikogruppe ausgearbeitet, bevor sie in die jeweiligen nationalen Pläne aufgenommen werden. Die Kommission ist als Moderator tätig, um dafür zu sorgen, dass durch die Gesamtheit der regionalen Kapitel die Sicherheit der Erdgasversorgung in der Union insgesamt verbessert wird und keine Widersprüche auftreten, und dass alle Hindernisse für die Zusammenarbeit ausgeräumt werden.

Die regionalen Kapitel eines Präventionsplans und eines Notfallplans enthalten geeignete und wirksame grenzübergreifende Maßnahmen, auch in Bezug auf LNG, vorbehaltlich der Zustimmung der die Maßnahmen durchführenden Mitgliedstaaten aus derselben oder unterschiedlichen Risikogruppen, die auf der Grundlage der Simulation gemäß Artikel 7 Absatz 1 und der gemeinsamen Risikobewertung von der Maßnahme betroffen sind.

(4)   Die zuständigen Behörden berichten regelmäßig der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig über die Fortschritte bei der Ausarbeitung und der Annahme der Präventionspläne und der Notfallpläne und insbesondere ihrer regionalen Kapitel. Insbesondere vereinbaren die zuständigen Behörden einen Mechanismus der Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung des Präventionsplans und des Notfallplans, wozu auch der Austausch von Entwürfen der Pläne gehört. Sie berichten der Koordinierungsgruppe „Gas“ über diesen vereinbarten Mechanismus der Zusammenarbeit 16 Monate vor der Frist für die Vereinbarung dieser Pläne und die Aktualisierungen dieser Pläne.

Die Kommission kann bei der Ausarbeitung des Präventionsplans und des Notfallplans, insbesondere bei der Einrichtung des Mechanismus der Zusammenarbeit, die Rolle eines Moderators übernehmen. Erzielen die zuständigen Behörden innerhalb einer Risikogruppe keine Einigung über den Mechanismus der Zusammenarbeit, so schlägt die Kommission einen solchen Mechanismus für diese Risikogruppe vor. Die zuständigen Behörden vereinbaren den Mechanismus der Zusammenarbeit für diese Risikogruppe unter Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission. Die zuständigen Behörden gewährleisten die regelmäßige Überwachung der Umsetzung des Präventionsplans und des Notfallplans.

(5)   Der Präventionsplan und der Notfallplan werden entsprechend den Vorlagen in den Anhängen VI und VII ausgearbeitet. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ gemäß Artikel 19 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Vorlagen gemäß den Anhängen VI und VII zu erlassen, um den bei der Anwendung dieser Verordnung gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen und den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern.

(6)   Die zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten konsultieren einander rechtzeitig, um die Kohärenz zwischen ihren Präventionsplänen und ihren Notfallplänen sicherzustellen.

Die zuständigen Behörden tauschen innerhalb jeder Risikogruppe die Entwürfe der Prävention- und Notfallpläne mit Vorschlägen für die Zusammenarbeit spätestens fünf Monate vor der Frist für die Einreichung der Pläne aus.

Den endgültigen Fassungen der in Absatz 3 genannten regionalen Kapitel müssen alle Mitgliedstaaten in der Risikogruppe zustimmen. Die Präventions- und Notfallpläne enthalten auch die nationalen Maßnahmen, die für die Umsetzung und Durchsetzung der grenzübergreifenden Maßnahmen in den regionalen Kapiteln erforderlich sind.

(7)   Die Präventionspläne und die Notfallpläne werden veröffentlicht und der Kommission bis zum 1. März 2019 notifiziert. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Gas“ über die Notifizierung der Pläne und veröffentlicht sie auf der Website der Kommission.

Innerhalb von vier Monaten nach ihrer Notifizierung durch die zuständigen Behörden bewertet die Kommission die Pläne, wobei sie die in der Koordinierungsgruppe „Gas“ geäußerten Standpunkte berücksichtigt.

(8)   Die Kommission richtet eine Stellungnahme an die zuständige Behörde mit der Empfehlung zur Überprüfung eines Präventionsplans oder eines Notfallplans, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte zutreffen:

a)

er bewirkt keine Minderung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken;

b)

er ist nicht vereinbar mit den bewerteten Risikoszenarien oder den Plänen eines anderen Mitgliedstaats oder einer anderen Risikogruppe;

c)

er erfüllt nicht die Anforderung des Absatzes 1, wonach der Wettbewerb nicht unzulässig verzerrt und das effektive Funktionieren des Binnenmarkts nicht unzulässig beeinträchtigt werden darf,

d)

er verstößt gegen diese Verordnung oder andere Vorschriften des Unionsrechts.

(9)   Innerhalb von drei Monaten nach Notifizierung der in Absatz 8 genannten Stellungnahme der Kommission übermittelt die betreffende zuständige Behörde der Kommission den geänderten Präventions- oder Notfallplan oder sie teilt der Kommission die Gründe mit, aufgrund deren sie mit den Empfehlungen nicht einverstanden ist.

Im Falle einer Uneinigkeit über in Absatz 8 genannte Punkte kann die Kommission innerhalb von vier Monaten nach der Antwort der zuständigen Behörde ihre Aufforderung zurückziehen oder die zuständige Behörde und, falls sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Gas“ einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ausführlich, warum sie um Änderung des Präventions- und Notfallplans ersucht. Die betreffende zuständige Behörde berücksichtigt die ausführliche Begründung der Kommission umfassend.

Gegebenenfalls ändert die zuständige Behörde den Präventions- und Notfallplan unverzüglich und veröffentlicht den geänderten Präventions- und Notfallplan.

Weicht der endgültige Standpunkt der betreffenden zuständigen Behörde von der ausführlichen Begründung der Kommission ab, so legt diese zuständige Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der ausführlichen Begründung der Kommission die Begründung für ihren Standpunkt gemeinsam mit ihrem Standpunkt und der ausführlichen Begründung der Kommission vor und veröffentlicht diese.

(10)   Für nicht-marktbasierte Maßnahmen, die am oder nach dem 1. November 2017 angenommen werden, gelten die Verfahren gemäß Artikel 9 Absätze 4, 6, 8 und 9.

(11)   Die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen ist sicherzustellen.

(12)   Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgestellte und gemäß der genannten Verordnung aktualisierte Präventionspläne und Notfallpläne bleiben in Kraft, bis die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Präventionspläne und Notfallpläne erstmalig aufgestellt wurden.

Artikel 9

Inhalt der Präventionspläne

(1)   Der Präventionsplan enthält:

a)

die Ergebnisse der Risikobewertung und eine Zusammenfassung der in Betracht gezogenen Szenarien gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c.

b)

die Definition der geschützten Kunden und die Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2;

c)

die erforderlichen Maßnahmen, Mengen und Kapazitäten zur Erfüllung der Infrastruktur- und Gasversorgungsstandards gemäß den Artikeln 5 und 6, und gegebenenfalls das Maß, bis zu dem nachfrageseitige Maßnahmen eine Gasversorgungsstörung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 ausreichend und rechtzeitig ausgleichen können, die Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse im Falle der Anwendung des Artikels 5 Absatz 3, die erforderlichen Gasmengen für die einzelnen Kategorien geschützter Kunden und je Szenario gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie etwaige erhöhte Versorgungsstandards Absatz 2 einschließlich des Nachweises der Erfüllung der Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 und einer Beschreibung eines Mechanismus zur befristeten Absenkung erhöhter Gasversorgungsstandards oder zur zeitlich begrenzten Verringerung zusätzlicher Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 3;

d)

die Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen, gegebenenfalls Stromversorgungsunternehmen und anderen einschlägigen Stellen auferlegt wurden und die voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z. B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Gasnetzes.

e)

andere Präventivmaßnahmen zur Bewältigung der in der Risikobewertung festgestellten Risiken, zum Beispiel, soweit angezeigt, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, die Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten zu verbessern, die Energieeffizienz weiter zu erhöhen und die Gasnachfrage zu senken, die Möglichkeit, Gasversorgungswege und -bezugsquellen zu diversifizieren, und die regionale Nutzung bestehender Speicher- und LNG-Kapazitäten, um die Gasversorgung für alle Kunden so weit wie möglich aufrechtzuerhalten;

f)

Angaben zu den wirtschaftlichen Auswirkungen, zur Wirksamkeit und zur Effizienz der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen, einschließlich der Verpflichtungen gemäß Buchstabe k;

g)

eine Beschreibung der Auswirkungen der in dem Plan enthaltenen Maßnahmen auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes und nationale Märkte, einschließlich der Verpflichtungen gemäß Buchstabe k;

h)

eine Beschreibung der Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt und auf die Kunden;

i)

die Mechanismen der Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, einschließlich der Verfahren für die Ausarbeitung und die Anwendung der Präventionspläne und der Notfallpläne;

j)

Informationen über bestehende und zukünftige Verbindungsleitungen und Infrastrukturen, einschließlich derer, die Zugang zum Binnenmarkt gewähren, über grenzüberschreitende Gasflüsse, über den grenzüberschreitenden Zugang zu Speicheranlagen und LNG-Anlagen sowie über bidirektionale Kapazitäten, insbesondere in Notfällen;

k)

Angaben zu allen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die mit der Sicherheit der Gasversorgung in Zusammenhang stehen.

Kritische Informationen zu Unterabsatz 1 Buchstaben a, c und d, die bei einer Offenlegung die Sicherheit der Erdgasversorgung gefährden könnten, dürfen ausgenommen werden;

(2)   Im Präventionsplan, insbesondere bei den Maßnahmen zur Erfüllung des Infrastrukturstandards gemäß Artikel 5, wird der vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ausgearbeiteten unionsweiten zehnjährige Netzentwicklungsplan berücksichtigt.

(3)   Der Präventionsplan beruht in erster Linie auf marktbasierten Maßnahmen, er darf die Erdgasunternehmen nicht unverhältnismäßig belasten und sich nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarktes auswirken.

(4)   Die Mitgliedstaaten und insbesondere ihre zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle nicht-marktbasierten Präventivmaßnahmen, die z. B. in Anhang VIII aufgeführt sind und die am oder nach dem 1. November 2017 beschlossen werden, unabhängig davon, ob sie Bestandteil des Präventionsplans sind oder später beschlossen werden, die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllen.

(5)   Die zuständige Behörde veröffentlicht jede Maßnahme gemäß Absatz 4, die noch nicht in den Präventionsplan aufgenommen wurde, und übermittelt der Kommission eine Beschreibung jeder dieser Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf den nationalen Gasmarkt und, soweit möglich, auf die Gasmärkte anderer Mitgliedstaaten.

(6)   Hat die Kommission Zweifel daran, dass eine Maßnahme nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 erfüllt, so verlangt sie von dem betreffenden Mitgliedstaat die Vorlage einer Folgenabschätzung.

(7)   Die in Absatz 6 genannte Folgenabschätzung umfasst mindestens

a)

die potenziellen Auswirkungen auf die Entwicklung des nationalen Gasmarktes und den Wettbewerb auf nationaler Ebene;

b)

die potenziellen Auswirkungen auf den Gasbinnenmarkt;

c)

die potenziellen Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in benachbarten Mitgliedstaaten, insbesondere für Maßnahmen, die die Liquidität in regionalen Märkten verringern oder Gasflüsse in benachbarte Mitgliedstaaten beschränken könnten;

d)

Kosten und Nutzen im Vergleich zu alternativen marktbasierten Maßnahmen;

e)

eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im Vergleich zu möglichen marktbasierten Maßnahmen;

f)

eine Beurteilung, ob die Maßnahme für alle Marktteilnehmer gleiche Möglichkeiten gewährleistet;

g)

eine Beendigungsstrategie, die voraussichtliche Dauer der geplanten Maßnahme und einen angemessenen Zeitplan für Überprüfungen.

Die in den Buchstaben a und b genannten Untersuchungen werden von der nationalen Regulierungsbehörde durchgeführt. Die Folgenabschätzung wird von der zuständigen Behörde öffentlich zugänglich gemacht und der Kommission notifiziert.

(8)   Ist die Kommission auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Auffassung, dass die Maßnahme wahrscheinlich die Sicherheit der Erdgasversorgung anderer Mitgliedstaaten oder der Union gefährden wird, so fasst sie innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung der Folgenabschätzung einen Beschluss, in dem, soweit erforderlich, die Änderung oder Rücknahme der Maßnahme gefordert wird.

Die beschlossene Maßnahme tritt nur in Kraft, wenn sie von der Kommission gebilligt oder entsprechend dem Beschluss der Kommission geändert wurde.

Die Frist von vier Monaten beginnt am Tag nach der vollständigen Übermittlung aller Informationen. Die Frist von vier Monaten kann mit Zustimmung der Kommission und der zuständigen Behörde verlängert werden.

(9)   Ist die Kommission auf der Grundlage der Folgenabschätzung der Auffassung, dass die Maßnahme die Kriterien des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt, so kann sie innerhalb von vier Monaten nach der Notifizierung der Folgenabschätzung eine Stellungnahme abgeben. Das Verfahren nach Artikel 8 Absätze 8 und 9 findet Anwendung.

Die Frist von vier Monaten beginnt am Tag nach der vollständigen Notifizierung. Die Frist von vier Monaten kann mit Zustimmung der Kommission und der zuständigen Behörde verlängert werden.

(10)   Artikel 8 Absatz 9 gilt für Maßnahmen, die von den Absätzen 6 bis 9 des vorliegenden Artikels erfasst werden.

(11)   Die Aktualisierung des Präventionsplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der Kommission. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Artikel 10 Absatz 3 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 8 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.

Artikel 10

Inhalt der Notfallpläne

(1)   Die Notfallpläne müssen

a)

sich auf die in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufen stützen;

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Erdgasunternehmen, erforderlichenfalls der Stromübertragungsnetzbetreiber und der gewerblichen Gaskunden, einschließlich relevanter Stromerzeuger, festlegen und dabei berücksichtigen, inwieweit diese jeweils von einer Störung der Gasversorgung betroffen sind; sie müssen ferner ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den nationalen Regulierungsbehörden auf jeder der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufen regeln;

c)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der anderen Stellen festlegen, an die Aufgaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 auf jeder der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufen übertragen wurden;

d)

sicherstellen, dass Erdgasunternehmen und gewerbliche Gaskunden, einschließlich relevanter Stromerzeuger, ausreichend Gelegenheit erhalten, auf jeder der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Krisenstufe zu reagieren;

e)

gegebenenfalls die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen, mit denen die möglichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung auf die Fernwärmeversorgung und auf die Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom eingegrenzt werden sollen, was, falls angezeigt, auch eine Gesamtbetrachtung der gegenseitigen Abhängigkeiten von Strom und Gas beim Betrieb des Energiesystems umfasst;

f)

die für die einzelnen Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 geltenden Verfahren und Maßnahmen detailliert festlegen, einschließlich der entsprechenden Pläne für den Informationsfluss;

g)

einen Krisenmanager bestimmen und dessen Aufgaben festlegen;

h)

aufzeigen, wie die marktbasierten Maßnahmen dazu beitragen können, im Falle einer Alarmstufe die Situation zu bewältigen und im Falle einer Notfallstufe die Situation einzudämmen;

i)

aufzeigen, welchen Beitrag die nicht-marktbasierten Maßnahmen, die für die Notfallstufe vorgesehen oder umzusetzen sind, leisten können, und bewerten, inwieweit der Rückgriff auf diese Maßnahmen zur Krisenbewältigung notwendig ist. Die Auswirkungen der nicht marktbasierten Maßnahmen sind zu bewerten, und es sind Verfahren für ihre Umsetzung festzulegen. Nicht-Marktmaßnahmen dürfen nur dann angewendet werden, wenn Lieferungen, insbesondere an geschützte Kunden, mit marktbasierten Mechanismen allein nicht mehr gewährleistet werden können oder wenn Artikel 13 Anwendung findet;

j)

die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten auf den Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 verwendet werden, und die Regelungen für den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden beschreiben;

k)

im Einzelnen darlegen, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen und gegebenenfalls die Stromversorgungsunternehmen im Falle einer Alarm- bzw. Notfallstufe unterliegen;

l)

die geltenden technischen oder rechtlichen Regelungen beschreiben, mit denen ein ungerechtfertigter Verbrauch durch Kunden verhindert werden soll, die an ein Gasverteilernetz oder Gasfernleitungsnetz angeschlossen, aber keine geschützten Kunden sind;

m)

die geltenden technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen für die Erfüllung der in Artikel 13 festgelegten Solidaritätsverpflichtungen beschreiben;

n)

eine Schätzung der Gasmengen enthalten, die von durch Solidarität geschützte Kunden verbraucht werden könnten, wobei mindestens die in Artikel 6 Absatz 1 beschriebenen Fälle einzubeziehen sind;

o)

eine Aufstellung der vorab festgelegten Maßnahmen enthalten, um im Notfall Gas zur Verfügung zu stellen, einschließlich kommerzieller Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen, unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit sensibler Daten. Diese Maßnahmen können gegebenenfalls auch grenzübergreifende Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und/oder Erdgasunternehmen umfassen.

Um einen ungerechtfertigten Gasverbrauch während eines Notfalls gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe l zu verhindern oder während der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 3 und Artikel 13, setzt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die Kunden, die nicht geschützte Kunden sind, darüber in Kenntnis, dass sie ihren Erdgasverbrauch einstellen oder verringern müssen, ohne jedoch damit technisch unsichere Situationen herbeizuführen;

(2)   Die Aktualisierung des Notfallplans erfolgt ab dem 1. März 2019 alle vier Jahre oder häufiger, falls die Umstände es erforderlich machen, oder auf Ersuchen der Kommission. Der aktualisierte Plan trägt der aktualisierten Risikobewertung und den Ergebnissen der gemäß Absatz 3 durchgeführten Tests Rechnung. Artikel 8 Absätze 4 bis 11 findet auf den aktualisierten Plan Anwendung.

(3)   Die im Notfallplan enthaltenen Maßnahmen und Verfahren werden zwischen den in Absatz 2 genannten vierjährlichen Aktualisierungen mindestens einmal getestet. Um den Notfallplan zu testen, simuliert die zuständige Behörde Szenarien mit starken und mittleren Auswirkungen und Reaktionen in Echtzeit entsprechend diesem Notfallplan. Die zuständige Behörde präsentiert der Koordinierungsgruppe „Gas“ die Ergebnisse der Tests.

(4)   Der Notfallplan stellt sicher, dass der grenzüberschreitende Zugang zu Infrastrukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 im Notfall, soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich, aufrechterhalten wird; er darf keine Maßnahmen einführen, die die grenzüberschreitenden Gasflüsse unangemessen einschränken.

Artikel 11

Ausrufung einer Krise

(1)   Die drei Krisenstufen sind:

a)

Frühwarnstufe (im Folgenden: Frühwarnung): Es liegen konkrete, ernst zu nehmende und zuverlässige Hinweise darauf vor, dass ein Ereignis eintreten kann, welches wahrscheinlich zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage sowie wahrscheinlich zur Auslösung der Alarm- oder. der Notfallstufe führt; die Frühwarnstufe kann durch ein Frühwarnsystem ausgelöst werden;

b)

Alarmstufe (im Folgenden: Alarm): Es liegt eine Störung der Gasversorgung oder eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas vor, die zu einer erheblichen Verschlechterung der Gasversorgungslage führt; der Markt ist aber noch in der Lage, diese Störung oder Nachfrage zu bewältigen, ohne dass nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen;

c)

Notfallstufe (im Folgenden: Notfall): Es liegt eine außergewöhnlich hohe Nachfrage nach Gas, eine erhebliche Störung der Gasversorgung oder eine andere erhebliche Verschlechterung der Versorgungslage vor, und alle einschlägigen marktbasierten Maßnahmen umgesetzt wurden, aber die Gasversorgung reicht nicht aus, um die noch verbleibende Gasnachfrage zu decken, sodass zusätzlich nicht-marktbasierte Maßnahmen ergriffen werden müssen, um insbesondere die Gasversorgung der geschützten Kunden gemäß Artikel 6 sicherzustellen.

(2)   Ruft die zuständige Behörde eine der Krisenstufen des Absatzes 1 aus, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde unmittelbar verbunden ist, und übermittelt ihnen alle notwendigen Informationen, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Bei einem Notfall, der zu einem Hilfeersuchen an die Union und ihre Mitgliedstaaten führen kann, unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unverzüglich das Koordinierungszentrum der Kommission für Notfallmaßnahmen (Emergency Response Coordination Centre, ERCC).

(3)   Hat ein Mitgliedstaat einen Notfall ausgerufen und erklärt, dass grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind, so wird jeder erhöhte Versorgungsstandard oder jede zusätzliche Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 2, der bzw. die für die Erdgasunternehmen in anderen Mitgliedstaaten in derselben Risikogruppe gilt, vorübergehend auf das in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Niveau gesenkt.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Verpflichtungen gelten nicht mehr, sobald die zuständige Behörde das Ende des Notfalls ausruft oder die Kommission gemäß Absatz 8 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

(4)   Ruft die zuständige den Notfall aus, so leitet sie die in ihrem Notfallplan vorab festgelegten Maßnahmen ein und unterrichtet unverzüglich die Kommission sowie die zuständigen Behörden in der Risikogruppe und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde unmittelbar verbunden ist, insbesondere über die von ihr geplanten Maßnahmen. Unter gebührend begründeten besonderen Umständen kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, die vom Notfallplan abweichen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission sowie die zuständigen Behörden in ihrer in Anhang I aufgeführten Risikogruppe und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist, unverzüglich über jede derartige Maßnahme und gibt die Gründe für die Abweichung an.

(5)   Wird in einem benachbarten Mitgliedstaat die Notfallstufe ausgerufen, so stellt der Fernleitungsnetzbetreiber sicher, dass die Kapazität an Netzkopplungspunkten zu diesem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob es sich um eine feste oder unterbrechbare Kapazität handelt und ob diese Kapazität vor dem Notfall oder während des Notfalls gebucht wurde, Vorrang vor konkurrierenden Kapazitäten an Ausspeisepunkten zu Speicheranlagen hat. Der Netznutzer der vorrangigen Kapazität leistet unverzüglich eine angemessene Entschädigung an den Netznutzer der festen Kapazität, um die infolge des eingeräumten Vorrangs entstandenen finanziellen Verluste auszugleichen, einschließlich einer anteiligen Erstattung der Kosten, die durch die Unterbrechung der festen Kapazität entstanden sind. Festlegung und Leistung der Entschädigung wirken sich nicht auf die Vorrangregel aus.

(6)   Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass

a)

keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts unangemessen eingeschränkt werden,

b)

keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und

c)

der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.

(7)   In Notfällen und aus hinreichenden Gründen kann ein Mitgliedstaat auf Ersuchen des betreffenden Stromübertragungs- oder Gasfernleitungsnetzbetreibers beschließen, dass die Gasversorgung bestimmter kritischer Gaskraftwerke gegenüber der Gasversorgung bestimmter Kategorien geschützter Kunden Vorrang hat, wenn der Ausfall der Gasversorgung dieser kritischen Gaskraftwerke entweder:

a)

dem Stromnetz schweren Schaden zufügen könnte oder

b)

die Erzeugung und/oder Verbringung von Gas beeinträchtigen würde.

Die Mitgliedstaaten stützen diese Maßnahmen auf die Risikobewertung.

Die in Unterabsatz 1 genannten kritischen Gaskraftwerke und die möglichen Gasmengen, die Teil einer solchen Maßnahme wären, werden eindeutig identifiziert und in den regionalen Kapiteln der Präventionspläne und der Notfallpläne aufgeführt. Ihre Identifizierung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Stromübertragungs- und Gasfernleitungsnetzbetreibern des betreffenden Mitgliedstaats.

(8)   Die Kommission prüft so bald wie möglich, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünf Tagen ab Erhalt der in Absatz 2 genannten Informationen von der zuständigen Behörde, ob die Ausrufung des Notfalls gemäß Absatz 1 Buchstabe c gerechtfertigt ist und ob die ergriffenen Maßnahmen sich möglichst genau an den im Notfallplan aufgeführten Maßnahmen ausrichten, die Erdgasunternehmen nicht unangemessen belasten und mit Absatz 6 vereinbar sind. Die Kommission kann auf Antrag einer anderen zuständigen Behörde bzw. von Erdgasunternehmen oder aus eigener Veranlassung die zuständige Behörde auffordern, die Maßnahmen zu ändern, wenn sie den Bedingungen des Satzes 1 zuwiderlaufen. Die Kommission kann die zuständige Behörde auch auffordern, das Ende des Notfalls ausruft, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung eines Notfalls nicht oder nicht mehr gemäß Absatz 1 Buchstabe c gerechtfertigt ist.

Innerhalb von drei Tagen, nachdem sie von der Kommission hierzu aufgefordert wurde, ändert die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder unterrichtet die Kommission, warum sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. In letztgenanntem Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder die zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls die betreffenden zuständigen Behörden und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Gas“ einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich. Die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde eine Begründung für diese Entscheidung vor.

(9)   Nimmt die zuständige Behörde das Ende einer Krisenstufe gemäß Absatz 1 ausruft zurück, so unterrichtet sie darüber die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit denen der Mitgliedstaat dieser zuständigen Behörde direkt verbunden ist.

Artikel 12

Notfallmaßnahmen auf regionaler und auf Unionsebene

(1)   Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde, die einen Notfall ausgerufen hat, nach dessen Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 8 einen regionalen Notfall bzw. einen unionsweiten Notfall ausrufen.

Die Kommission ruft im Bedarfsfall auf Antrag von mindestens zwei zuständigen Behörden, die einen Notfall ausgerufen haben, und nach Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 8 einen regionalen oder unionsweiten Notfall aus, wenn die Gründe für diese Notfälle miteinander verbunden sind.

In allen Fällen, in denen sie einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausruft, holt die Kommission unter Heranziehung der der Lage am ehesten angemessenen Kommunikationsmittel die Ansichten anderer zuständiger Behörden ein und berücksichtigt alle von ihnen gelieferten sachdienlichen Informationen gebührend. Beschließt die Kommission nach einer Einschätzung, dass die Tatsachen nicht mehr die Ausrufung eines regionalen bzw. unionsweiten Notfalls rechtfertigen, so erklärt sie den regionalen bzw. unionsweiten Notfall für beendet und gibt ihre Gründe dafür an und unterrichtet den Rat über ihren Beschluss.

(2)   Die Kommission beruft die Koordinierungsgruppe „Gas“ ein, sobald sie einen regionalen oder einen unionsweiten Notfall ausruft.

(3)   Bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall koordiniert die Kommission die Maßnahmen der zuständigen Behörden und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die sachdienlichen Informationen und die Ergebnisse, die sich aus der Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ ergeben haben. Insbesondere

a)

gewährleistet die Kommission den Informationsaustausch;

b)

gewährleistet sie die Kohärenz und Wirksamkeit der national und regional ergriffenen Maßnahmen im Verhältnis zur Unionsebene;

c)

koordiniert sie die Maßnahmen gegenüber Drittländern.

(4)   Die Kommission kann ein Krisenmanagementteam einberufen, dem die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe g genannten Krisenmanager der von dem Notfall betroffenen Mitgliedstaaten angehören. Die Kommission kann im Einvernehmen mit den Krisenmanagern andere relevante Akteure einladen, daran teilzunehmen. Die Kommission gewährleistet, dass die Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig über die Arbeit des Krisenmanagementteams in Kenntnis gesetzt wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten und insbesondere die zuständigen Behörden gewährleisten, dass

a)

keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die zu irgendeinem Zeitpunkt die Gasflüsse innerhalb des Binnenmarkts unangemessen eingeschränkt werden, insbesondere die Gasflüsse zu den betroffenen Märkten,

b)

keine Maßnahmen ergriffen werden, durch die wahrscheinlich die Gasversorgung in einem anderen Mitgliedstaat ernsthaft gefährdet wird, und

c)

der grenzüberschreitende Zugang zu den Infrastrukturen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 gemäß dem Notfallplan soweit technisch und sicherheitstechnisch möglich aufrechterhalten wird.

(6)   Wenn die Kommission auf Antrag einer zuständigen Behörde oder eines Erdgasunternehmens oder von sich aus zu der Auffassung gelangt, dass bei einem regionalen oder unionsweiten Notfall eine von einem Mitgliedstaat bzw. einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme oder das Verhalten eines Erdgasunternehmens Absatz 5 widerspricht, fordert sie diesen Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde auf, die Maßnahme zu ändern oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung des Absatzes 5 sicherzustellen, und teilt ihre Gründe hierfür mit. Dabei ist gebührend zu beachten, dass jederzeit ein sicherer Betrieb der Gasnetze gewährleistet sein muss.

Innerhalb von drei Tagen nach Aufforderung durch die Kommission ändert der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde die Maßnahme und teilt das der Kommission mit oder begründet ihr gegenüber, warum er/sie mit der Aufforderung nicht einverstanden ist. Im letztgenannten Fall kann die Kommission innerhalb von drei Tagen nach ihrer Unterrichtung ihre Aufforderung ändern oder zurückziehen oder den Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde und, wenn sie es für notwendig erachtet, die Koordinierungsgruppe „Gas“ einberufen, um die Angelegenheit zu prüfen. Die Kommission begründet ihre Aufforderung zur Änderung der Maßnahmen ausführlich. Der Mitgliedstaat bzw. die zuständige Behörde berücksichtigt den Standpunkt der Kommission umfassend. Weicht die endgültige Entscheidung der zuständigen Behörde bzw. des Mitgliedstaats vom Standpunkt der Kommission ab, so legt die zuständige Behörde bzw. der Mitgliedstaat die Gründe für ihre/seine Entscheidung vor.

(7)   Die Kommission erstellt nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ eine ständige Reserveliste für den Einsatz einer Überwachungs-Taskforce, die sich aus Branchenexperten und Vertretern der Kommission zusammensetzt. Die Überwachungs-Taskforce kann bei Bedarf außerhalb der Union eingesetzt werden; sie überwacht die Gasflüsse in die Union in Zusammenarbeit mit den Liefer- und Transitdrittländern und erstattet darüber Bericht.

(8)   Die zuständige Behörde informiert das Zentrum der Kommission für die Koordination von Notfallmaßnahmen (ERCC) über etwaigen Hilfsbedarf. Das ERCC bewertet die Gesamtlage und berät zu den Hilfeleistungen für die am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls für Drittländer.

Artikel 13

Solidarität

(1)   Hat ein Mitgliedstaat um die Anwendung der Solidaritätsmaßnahme gemäß diesem Artikel ersucht, so ergreift ein direkt mit dem ersuchenden Mitgliedstaat verbundener Mitgliedstaat oder — sofern der Mitgliedstaat das vorsieht — seine zuständige Behörde oder sein Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber, möglichst ohne dadurch unsichere Situationen herbeizuführen, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in seinem Hoheitsgebiet die Erdgasversorgung anderer als der durch Solidarität geschützten Kunden in dem erforderlichen Maße und so lange verringert oder ausgesetzt wird, wie die Erdgasversorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht gewährleistet ist. Der ersuchende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die betreffende Gasmenge tatsächlich an die durch Solidarität geschützten Kunden in seinem Hoheitsgebiet geliefert wird.

In Ausnahmefällen und auf ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Stromübertragungs- oder Gasfernleitungsnetzbetreibers an die für ihn zuständige Behörde kann auch die Gasversorgung bestimmter kritischer Gaskraftwerke im Sinne des Artikels 11 Absatz 7 in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, fortgesetzt werden, wenn der Ausfall der Gasversorgung dieser Kraftwerke dem Elektrizitätssystem schweren Schaden zufügen oder die Erzeugung und/oder Verbringung von Gas beeinträchtigen würde.

(2)   Ein Mitgliedstaat unterstützt mit der Solidaritätsmaßnahme ebenfalls einen anderen Mitgliedstaat, mit dem er über ein Drittland verbunden ist, sofern der Durchfluss durch dieses Drittland nicht eingeschränkt ist. Diese Ausweitung der Maßnahme erfordert eine Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten, die, soweit angemessen, dabei das Drittland, über das sie miteinander verbunden sind, einbeziehen.

(3)   Eine Solidaritätsmaßnahme ist das letzte Mittel und wird nur dann angewendet, wenn der ersuchende Mitgliedstaat,

a)

trotz Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 nicht in der Lage war, den Engpass bei der Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden zu bewältigen,

b)

alle marktbasierten Maßnahmen und alle in seinem Notfallplan vorgesehenen Maßnahmen ausgeschöpft hat,

c)

der Kommission und den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, ein ausdrückliches Ersuchen notifiziert hat, dem eine Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen gemäß Buchstabe b des vorliegenden Absatzes beigefügt ist,

d)

sich dem betreffenden Mitgliedstaat gegenüber zu einer angemessenen und unverzüglichen Entschädigung an den Solidarität leistenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 8 verpflichtet.

(4)   Kann mehr als ein Mitgliedstaat einem ersuchenden Mitgliedstaat Solidarität leisten, so wählt der ersuchende Mitgliedstaat nach Konsultation aller Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, das günstigste Angebot nach Kosten, Lieferungsgeschwindigkeit, Verlässlichkeit und Diversifizierung der Gasversorgung aus. Die betroffenen Mitgliedstaaten machen solche Angebote so weit und so lange wie möglich auf der Grundlage von freiwilligen Maßnahmen auf der Nachfragenseite, bevor sie auf nicht-marktbasierte Maßnahmen zurückgreifen

(5)   Erweisen sich Marktmaßnahmen in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, um den Engpass bei der Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat auszugleichen, als unzureichend, so kann der Solidarität leistende Mitgliedstaat andere als Marktmaßnahmen ergreifen, um seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 nachzukommen.

(6)   Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Solidarität leisten, wenn die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in seinem Hoheitsgebiet gewährleistet ist oder wenn die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 auf der Grundlage seines Bedarfs verringert oder wenn sie auf Antrag des Mitgliedstaats, dem Solidarität gewährt wird, ausgesetzt werden.

(7)   Die Verpflichtungen der Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des technisch sicheren und verlässlichen Betriebs des Gasnetzes eines Mitgliedstaats, der Solidarität leistet, und der maximalen Ausfuhrkapazität der Verbindungsleitungen der betreffenden Infrastruktur des Mitgliedstaats in den ersuchenden Mitgliedstaat. In den technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen kann solchen Umständen Rechnung getragen werden, insbesondere denjenigen, unter denen der Markt bis zur Höchstkapazität der Verbindungsleitungen liefert.

(8)   Solidarität im Rahmen dieser Verordnung wird gegen Entschädigung geleistet. Der Mitgliedstaat, der um Solidarität ersucht, leistet oder gewährleistet unverzüglich Zahlung einer angemessenen Entschädigung an den Mitgliedstaat, der Solidarität leistet. Die angemessene Entschädigung deckt mindestens Folgendes ab:

a)

das in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats gelieferte Gas,

b)

alle weiteren einschlägigen und angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für etwaige entsprechende Maßnahmen, die im Voraus festgelegt wurden,

c)

die Erstattung aller Entschädigungszahlungen, die aus Gerichtsverfahren, Schiedsverfahren oder ähnlichen Verfahren und Schlichtungen stammen sowie damit zusammenhängende Kosten dieser Verfahren, in denen der Solidarität leistende Mitgliedstaat gegenüber Einrichtungen, die bei der Bereitstellung dieser Solidarität beteiligt sind, verpflichtet ist.

Die angemessene Entschädigungszahlung nach Unterabsatz 1 umfasst unter anderem alle angemessenen Kosten, die dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, aus der Verpflichtung entstehen, im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Artikels Entschädigung aufgrund der durch das Unionsrecht garantierten Grundrechte und aufgrund bestehender internationaler Verpflichtungen zu leisen, sowie weitere angemessene Kosten, die durch die Leistung von Entschädigung gemäß nationalen Entschädigungsregelungen entstehen.

Die Mitgliedstaaten erlassen bis zum 1. Dezember 2018 die Maßnahmen, insbesondere die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen nach Absatz 10, die erforderlich sind, um die Unterabsätze 1 und 2 des vorliegenden Absatzes durchzuführen. Diese Maßnahmen können die praktischen Modalitäten für die unverzügliche Zahlung enthalten.

(9)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Artikels im Einklang mit den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den geltenden internationalen Verpflichtungen durchgeführt werden. Sie ergreifen die hierzu erforderlichen Maßnahmen.

(10)   Die Mitgliedstaaten ergreifen bis zum 1. Dezember 2018 die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der im Rahmen technischer, rechtlicher und finanzieller Regelungen vereinbarten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Gas an durch Solidarität geschützte Kunden in dem ersuchenden Mitgliedstaat, nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 geliefert wird. Die technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen werden von den Mitgliedstaaten vereinbart, die entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland miteinander verbunden sind, und in ihren jeweiligen Notfallplänen beschrieben. Diese Regelungen können unter anderem folgende Elemente betreffen:

a)

die operative Sicherheit von Netzen,

b)

die anzuwendenden Gaspreise und/oder die Methodik für ihre Festlegung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das Funktionieren des Marktes,

c)

die Nutzung von Verbindungsleitungen, einschließlich bidirektionaler Kapazitäten, und die unterirdische Gasspeicherung,

d)

Gasmengen und die Methodik für ihre Festlegung,

e)

die Kategorien von Kosten, für die angemessene und unverzügliche Entschädigung zu leisten ist; dazu kann auch Schadensersatz für von Lieferkürzungen betroffene Wirtschaftszweige gehören,

f)

eine Angabe der Methode, nach der die angemessenen Entschädigung berechnet werden kann.

Die finanziellen Regelungen, die zwischen Mitgliedstaaten vor dem Ersuchen um Solidarität vereinbart werden, enthalten Bestimmungen, die die Berechnung der angemessenen Entschädigung für mindestens alle einschlägigen und angemessenen Kosten, die bei der Leistung von Solidarität entstanden sind, ermöglichen, sowie eine Verpflichtung, diese Entschädigung zu leisten.

Alle Entschädigungsmechanismen enthalten Anreize für die Teilnahme an marktbasierten Lösungen wie Versteigerungen und Mechanismen der nachfrageseitigen Steuerung. Sie dürfen keine falschen Anreize, auch nicht in finanzieller Hinsicht, dafür bieten, dass Marktteilnehmer ihre Maßnahmen aufschieben, bis nicht-marktbasierte Maßnahmen angewendet werden. Alle Entschädigungsmechanismen oder zumindest ihre Zusammenfassungen werden in die Notfallpläne aufgenommen.

(11)   Solange ein Mitgliedstaat den Gasverbrauch der durch Solidarität geschützten Kunden aus eigener Erzeugung decken kann, wird er von der Verpflichtung befreit, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen mit Mitgliedstaaten, mit denen er entweder direkt oder gemäß Absatz 2 über ein Drittland verbunden ist, zum Zwecke des Erhalts einer Solidaritätsleistung zu vereinbaren. Eine solche Ausnahme berührt nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, anderen Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel Solidarität zu leisten.

(12)   Die Kommission legt bis zum 1. Dezember 2017 nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas“ rechtlich nicht verbindliche Leitlinien für die wichtigsten Elemente der technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen, insbesondere zu der Frage, wie die in den Absätzen 8 und 10 beschriebenen Elemente in der Praxis anzuwenden sind, vor.

(13)   Haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Oktober 2018 keine Einigung über die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen erzielt, kann die Kommission nach Konsultation der betreffenden zuständigen Behörden einen Rahmen für solche Maßnahmen vorschlagen, in dem die notwendigen Grundsätze aufgeführt sind, damit sie zur Anwendung gelangen können, und der sich auf die in Absatz 12 genannten Leitlinien der Kommission stützt. Die Mitgliedstaaten schließen die Ausarbeitung ihrer Regelungen bis zum 1. Dezember 2018 unter weitestgehender Berücksichtigung des Vorschlags der Kommission ab.

(14)   Gelingt es den Mitgliedstaaten nicht, eine Einigung über ihre technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen zu erzielen oder deren Ausarbeitung abzuschließen, so berührt das nicht die Anwendbarkeit dieses Artikels. In einem solchen Fall einigen sich die betreffenden Mitgliedstaaten auf die erforderlichen Ad-hoc-Maßnahmen, und der Mitgliedstaat, der ein Solidaritätsersuchen stellt, geht die Verpflichtung gemäß Absatz 3 Buchstabe d ein.

(15)   Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht mehr, sobald das Ende des Notfalls ausgerufen wird oder die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 zu dem Schluss gelangt, dass die Ausrufung des Notfalls nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist.

(16)   Wenn der Union im Zusammenhang mit Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel ergreifen müssen, Kosten aufgrund einer anderen Haftung als der für rechtswidrige Handlungen oder rechtswidriges Verhalten im Sinne von Artikel 340 Absatz 2 AEUV entstehen, werden ihr die Kosten von dem Mitgliedstaat, dem Solidarität gewährt wird, erstattet.

Artikel 14

Informationsaustausch

(1)   Hat ein Mitgliedstaat eine der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 ausgerufen, so stellen die betreffenden Erdgasunternehmen der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats täglich insbesondere die folgenden Informationen zur Verfügung:

a)

tägliche Prognosen zu Gas-Nachfrage und Gas-Angebot für die folgenden drei Tage, beziffert in Millionen Kubikmetern pro Tag (Mio. m3/Tag);

b)

tägliche Gasflüsse in Millionen Kubikmetern pro Tag (Mio. m3/Tag) an allen Grenze in- und -ausspeisepunkten sowie an allen Punkten, die eine Produktionsanlage, eine Speicheranlage oder ein LNG-Terminal mit dem Netz verbinden;

c)

Zeitraum in Tagen, über den voraussichtlich die Gasversorgung der geschützten Kunden gesichert werden kann.

(2)   Im Falle eines regionalen oder unionsweiten Notfalls kann die Kommission die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde auffordern, ihr unverzüglich zumindest die folgenden Informationen zu übermitteln:

a)

die Informationen gemäß Absatz 1;

b)

Informationen zu den von der zuständigen Behörde zur Abschwächung des Notfalls geplanten und den bereits umgesetzten Maßnahmen sowie Informationen zu deren Wirksamkeit;

c)

Aufforderungen an andere zuständige Behörden, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen;

d)

Maßnahmen, die auf Aufforderung anderer zuständiger Behörden umgesetzt wurden.

(3)   Nach einem Notfall übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission so rasch wie möglich und spätestens sechs Wochen nach Aufhebung des Notfalls eine detaillierte Auswertung des Notfalls und der Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich einer Bewertung der wirtschaftlichen Folgen des Notfalls, der Auswirkungen auf den Elektrizitätssektor und der von der Union und ihren Mitgliedstaaten geleisteten Hilfe oder erhaltenen Hilfe. Diese Bewertung wird der Koordinierungsgruppe „Gas“ zur Verfügung gestellt und schlägt sich in den Aktualisierungen der Präventionspläne und der Notfallpläne nieder.

Die Kommission analysiert die Auswertungen der zuständigen Behörden und legt die Ergebnisse dieser Analyse den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und der Koordinierungsgruppe „Gas“ in aggregierter Form vor.

(4)   Unter gebührend begründeten Umständen und unabhängig von der Ausrufung eines Notfalls kann die zuständige Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats die Erdgasunternehmen auffordern, die in Absatz 1 genannten Informationen oder zusätzliche Informationen, die zur Beurteilung der Gesamtlage der Gasversorgung in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten erforderlich sind, bereitzustellen, einschließlich vertraglicher Informationen mit Ausnahme von Preisangaben. Die Kommission kann die zuständigen Behörden auffordern, die von Erdgasunternehmen gemäß diesem Absatz bereitgestellten Informationen an sie weiterzuleiten, sofern die betreffenden Informationen nicht bereits der Kommission übermittelt worden sind.

(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Gasversorgung in der gesamten Union oder einem Teilgebiet der Union in einem Maß gefährdet ist oder wahrscheinlich gefährdet ist, das zur Ausrufung einer der Krisenstufen gemäß Artikel 11 Absatz 1 führen könnte, so kann sie die betreffenden zuständigen Behörden auffordern, die zur Beurteilung der Situation der Gasversorgung erforderlichen Informationen zu sammeln und ihr vorzulegen. Die Kommission unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Gas“ über ihre Beurteilung.

(6)   Um den zuständigen Behörden und der Kommission die Beurteilung der Situation der Gasversorgungssicherheit auf nationaler, regionaler und Unionsebene zu ermöglichen, meldet jedes Erdgasunternehmen

a)

der betreffenden zuständigen Behörde folgende Einzelheiten von Gaslieferverträgen mit grenzüberschreitender Dimension und einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die es zur Beschaffung von Gas geschlossen hat:

i)

Laufzeit des Vertrags;

ii)

vereinbarte Jahresmenge;

iii)

im Falle einer Alarmstufe oder eines Notfalls die kontrahierte Tageshöchstmenge;

iv)

vereinbarte Lieferpunkte;

v)

die täglichen und monatlichen Mindestgasmengen;

vi)

Bedingungen für die Aussetzung der Gaslieferungen.

vii)

die Angabe, ob der Vertrag einzeln oder zusammen mit seinen Verträgen mit demselben Lieferanten oder mit mit ihm verbundenen Unternehmen den Schwellenwert von 28 % gemäß Absatz 6 Buchstabe b in dem am stärksten betroffenen Mitgliedstaat erreicht oder überschreitet;

b)

der zuständigen Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats unmittelbar nach deren Abschluss oder Änderung seine Gaslieferverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, die am oder nach dem 1. November 2017 geschlossen oder geändert wurden und die einzeln oder zusammen mit seinen Verträgen mit demselben Lieferanten oder mit mit ihm verbundenen Unternehmen mindestens 28 % des jährlichen Gasverbrauchs in diesem Mitgliedstaat ausmachen, berechnet auf der Grundlage der neuesten verfügbaren Daten. Darüber hinaus melden die Erdgasunternehmen bis zum 2. November 2018 der zuständigen Behörde alle bestehenden Verträge, die dieselben Bedingungen erfüllen. Die Meldeverpflichtung betrifft nicht Preisangaben und gilt nicht für die Änderungen, die sich nur auf den Gaspreis beziehen. Die Meldeverpflichtung gilt auch für alle kommerziellen Vereinbarungen, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind, mit Ausnahme von Preisangaben.

Die zuständige Behörde meldet der Kommission die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Angaben in anonymisierter Form. Werden neue Verträge geschlossen oder bestehende Verträge geändert, so wird der gesamte Datensatz bis Ende September des betreffenden Jahres übermittelt. Hat die zuständige Behörde Zweifel, ob ein bestimmter Vertrag, der ihr gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b gemeldet wurde, ein Risiko für die Sicherheit der Gasversorgung eines Mitgliedstaats oder einer Region darstellt, so notifiziert sie diesen Vertrag der Kommission.

(7)   Wenn das durch die Notwendigkeit, die Transparenz entscheidender, für die Gasversorgungssicherheit relevanter Gaslieferverträge zu gewährleisten, gebührend begründet ist und wenn die zuständige Behörde des am stärksten betroffenen Mitgliedstaats oder die Kommission der Auffassung ist, dass ein Gasliefervertrag die Gasversorgungssicherheit eines Mitgliedstaats, einer Region oder der Union gefährden könnte, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder die Kommission das Erdgasunternehmen auffordern, den Vertrag — ausgenommen Preisangaben — zur Beurteilung seiner Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit vorzulegen. Die Aufforderung ist zu begründen und kann sich auch auf Einzelheiten sonstiger kommerzieller Vereinbarungen erstrecken, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind, mit Ausnahme von Preisangaben. In der Begründung ist auch auf die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Verwaltungsaufwands einzugehen.

(8)   Die zuständigen Behörden, die Informationen auf der Grundlage von Absatz 6 Buchstabe b oder Absatz 7 des vorliegenden Artikels erhalten, bewerten diese Informationen im Hinblick auf die Gasversorgungssicherheit innerhalb von drei Monaten und teilen die Bewertungsergebnisse der Kommission mit.

(9)   Die zuständige Behörde berücksichtigt die aufgrund des vorliegenden Artikels erhaltenen Informationen bei der Erstellung der Risikobewertung, des Präventionsplans und des Notfallplans oder ihrer jeweiligen Aktualisierungen. Die Kommission kann eine Stellungnahme abgeben, in der sie der zuständigen Behörde vorschlägt, die Risikobewertungen oder Pläne entsprechend den Informationen zu ändern, die aufgrund des vorliegenden Artikels eingegangen sind. Die betreffende zuständige Behörde überprüft die Risikobewertung und die Pläne, die Gegenstand der Aufforderung sind, nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 9.

(10)   Die Mitgliedstaaten legen bis zum 2. Mai 2019 Vorschriften über Sanktionen für Verstöße von Erdgasunternehmen gegen die Absätze 6 oder 7 fest und ergreifen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(11)   Im Sinne dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „der am stärksten betroffene Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, in dem eine Vertragspartei eines bestimmten Vertrags ihr Gas überwiegend absetzt oder die meisten Kunden hat.

(12)   Alle Verträge oder vertraglichen Informationen, die gemäß Absatz 6 oder 7 empfangen wurden, und die entsprechenden Bewertungen durch die zuständigen Behörden oder die Kommission bleiben vertraulich. Die zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die uneingeschränkte Vertraulichkeit.

Artikel 15

Berufsgeheimnis

(1)   Wirtschaftlich sensible Informationen, die gemäß Artikel 14 Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 und Artikel 18 empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln und unterliegen den Bestimmungen dieses Artikels über die Wahrung des Berufsgeheimnisses; hiervon ausgenommen sind die Ergebnisse der in Artikel 14 Absätze 3 und 5 genannten Bewertung.

(2)   Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind folgende Personen, die vertrauliche Informationen aufgrund dieser Verordnung erhalten:

a)

Personen, die für die Kommission tätig sind oder waren,

b)

von der Kommission beauftragte Prüfer und Sachverständige,

c)

Personen, die für die zuständigen Behörden und die nationalen Regulierungsbehörden oder für sonstige einschlägige Behörden tätig sind oder waren,

d)

von zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen einschlägigen Behörden beauftragte Prüfer und Sachverständige.

(3)   Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht, andere Bestimmungen dieser Verordnung oder andere einschlägige Unionsvorschriften fallen, dürfen vertrauliche Informationen, die die in Absatz 2 genannten Personen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten erhalten, an keine andere Person oder Behörde weitergeben werden, es sei denn in zusammengefasster oder aggregierter Form, sodass die einzelnen Marktteilnehmer oder Märkte nicht zu erkennen sind

(4)   Unbeschadet der unter das Strafrecht fallenden Fälle dürfen die Kommission, die zuständigen Behörden, die nationale Regulierungsbehörden, Stellen und Personen vertrauliche Informationen, die sie aufgrund dieser Verordnung erhalten, nur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Ausübung ihrer Funktionen verwenden. Andere Behörden, Stellen oder Personen können diese Informationen zu dem Zweck, zu dem sie ihnen übermittelt wurden, oder im Rahmen von speziell mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden.

Artikel 16

Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

(1)   Wenn die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bei der Erstellung von Risikobewertungen und von Präventions- und Notfallplänen zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit insbesondere auf die Ermittlung der Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken sowie auf Konsultationen zur Gewährleistung der grenzübergreifenden Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne erstrecken.

(2)   In Bezug auf Absatz 1 können die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission in der Koordinierungsgruppe „Gas“ an der Erörterung aller Frage von gemeinsamem Interesse teilnehmen.

Artikel 17

Überwachung durch die Kommission

Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Gasversorgungssicherheit und erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig Bericht.

Auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 7 genannten Bewertungen zieht die Kommission bis zum 1. September 2023 Schlussfolgerungen zu möglichen Mitteln zur Verbesserung der Gasversorgungssicherheit auf Unionsebene und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der erforderlichenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung enthält.

Artikel 18

Notifizierungen

Die Risikobewertung, die Präventionspläne, die Notfallpläne sowie alle anderen Dokumente werden der Kommission elektronisch über die CIRCABC-Plattform notifiziert.

Der gesamte Schriftwechsel in Verbindung mit einer Notifizierung wird elektronisch übermittelt.

Artikel 19

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 1. November 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, nach den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 8, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 20

Ausnahmen

(1)   Diese Verordnung gilt nicht für Malta und Zypern, solange in ihrem jeweiligen Staatsgebiet keine Erdgasversorgung besteht. Malta und Zypern müssen innerhalb der nachfolgend genannten Fristen, berechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Lieferung von Erdgas in ihrem jeweiligen Staatsgebiet, die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen erfüllen bzw. die diesen Mitgliedstaaten danach zustehenden Wahlmöglichkeiten treffen:

a)

Artikel 2 Nummer 5, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe a: 12 Monate,

b)

Artikel 6 Absatz 1: 18 Monate,

c)

Artikel 8 Absatz 7: 24 Monate,

d)

Artikel 5Absatz 4: 36 Monate,

e)

Artikel 5 Absatz 1: 48 Monate.

Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 1 können Malta und Zypern die in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen anwenden, einschließlich durch nicht-marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen.

(2)   Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Arbeit der Risikogruppen gemäß den Artikeln 7 und 8 für die Risikogruppen „Südlicher Gaskorridor“ und „Östliches Mittelmeer“ gelten ab dem Tag der Aufnahme des Testbetriebs der bedeutenden Infrastruktur/Fernleitung.

(3)   Solange Schweden ausschließlich über Verbindungsleitungen aus Dänemark Zugang zu Gas hat, ausschließlich von Dänemark Gas bezieht und nur Dänemark in der Lage ist, Schweden Solidarität zu leisten, werden Dänemark und Schweden von der Verpflichtung gemäß Artikel 13 Absatz 10 befreit, technische, rechtliche und finanzielle Regelungen zu schließen, in deren Rahmen Schweden Dänemark Solidarität leistet. Das berührt nicht die Verpflichtung Dänemarks, Solidarität zu leisten und zu diesem Zweck die erforderlichen technischen, rechtlichen und finanziellen Regelungen gemäß Artikel 13 zu schließen.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2017.

Artikel 13 Absätze 1 bis 6, Artikel 13 Absatz 8 Unterabsätze 1 und 2 und Artikel 13 Absätze 14 und 15 gelten jedoch ab dem 1. Dezember 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 25. Oktober 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 70.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. September 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2017.

(3)  Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55).

(4)  Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1).

(9)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(10)  Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).

(11)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.3.2014, S. 15).

(13)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(14)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).


ANHANG I

Regionale Zusammenarbeit

Die von Mitgliedstaaten gebildeten Risikogruppen, auf die sich die risikobezogene Zusammenarbeit gemäß Artikel 3 Absatz 7 stützt, gestalten sich wie folgt:

1.

Risikogruppen „Gasversorgung Ost“

a)

Ukraine: Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Griechenland, Kroatien, Italien, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien und Slowakei;

b)

Belarus: Belgien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen und Slowakei;

c)

Ostsee: Belgien, Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Slowakei und Schweden;

d)

Nordost: Estland, Lettland, Litauen und Finnland;

e)

Transbalkan: Bulgarien, Griechenland und Rumänien.

2.

Risikogruppen „Gasversorgung Nordsee“

a)

Norwegen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Schweden und Vereinigtes Königreich;

b)

Niederkalorisches Gas: Belgien, Deutschland, Frankreich und Niederlande;

c)

Dänemark: Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Niederlande und Schweden;

d)

Vereinigtes Königreich: Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande und Vereinigtes Königreich.

3.

Risikogruppen „Gasversorgung Nordafrika“

a)

Algerien: Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta, Österreich, Portugal und Slowenien;

b)

Libyen: Kroatien, Italien, Malta, Österreich und Slowenien.

4.

Risikogruppen „Gasversorgung Südost“

a)

Südlicher Gaskorridor — Kaspisches Meer: Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Italien, Ungarn, Malta, Österreich, Rumänien, Slowenien und Slowakei;

b)

Östliches Mittelmeer: Griechenland, Italien, Zypern und Malta.


ANHANG II

Berechnung der N – 1-Formel

1.   Definition der N – 1-Formel

Mit der N – 1-Formel wird die Fähigkeit der technischen Kapazität einer Gasinfrastruktur zur Deckung der gesamten Gasnachfrage in einem berechneten Gebiet bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Gasnachfrage beschrieben, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.

Die Gasinfrastruktur umfasst das Gasfernleitungsnetz, einschließlich Verbindungsleitungen, und die mit dem berechneten Gebiet verbundenen Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speicher.

Die technische Kapazität der gesamten übrigen Gasinfrastruktur muss bei Ausfall der größten einzelnen Gasinfrastruktur mindestens der gesamten täglichen Nachfrage des berechneten Gebiets nach Gas für die Dauer von einem Tag mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt, entsprechen.

Die wie folgt berechneten Ergebnisse der N – 1-Formel müssen mindestens 100 % betragen.

2.   Methode zur Berechnung der N – 1-Formel

Formula, N – 1 ≥ 100 %

Die für die Berechnung verwendeten Parameter sind eindeutig zu beschreiben und zu begründen.

Für die Berechnung von EPm ist eine detaillierte Liste der Einspeisepunkte und ihrer jeweiligen Kapazität zur Verfügung zu stellen.

3.   Definitionen der Parameter der N – 1-Formel

„Berechnetes Gebiet“ bezeichnet ein geografisches Gebiet, für das die N – 1-Formel berechnet wird, so wie es von der zuständigen Behörde festgelegt wird.

Definition auf der Nachfrageseite

„Dmax“ bezeichnet die gesamte tägliche Gasnachfrage (Mio. m3/Tag) in dem berechneten Gebiet während eines Tages mit außergewöhnlich hoher Nachfrage, wie sie mit statistischer Wahrscheinlichkeit einmal in 20 Jahren auftritt.

Definitionen auf der Angebotsseite

„EPm: Technische Kapazität von Einspeisepunkten (Mio. m3/Tag), außer von Produktionsanlagen, LNG-Anlagen und Speichern gemäß Pm, LNGm und Sm — bezeichnet die Summe der technischen Kapazitäten sämtlicher Grenzeinspeisepunkte, die geeignet sind, das berechnete Gebiet mit Gas zu versorgen.

„Pm: Maximale technische Produktionskapazität (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der größtmöglichen technischen Tagesproduktionskapazität sämtlicher Gasproduktionsanlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann.

„Sm: Maximale technische Ausspeisekapazitäten (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der maximalen technischen Tagesentnahmekapazitäten sämtlicher Speicheranlagen, die an die Einspeisepunkte für das berechnete Gebiet geliefert werden kann, unter Berücksichtigung ihrer physikalischen Merkmale.

„LNGm: Maximale technische Kapazität der LNG-Anlagen (Mio. m3/Tag) — bezeichnet die Summe der größtmöglichen Tagesausspeisungskapazitäten aller LNG-Anlagen in dem berechneten Gebiet unter Berücksichtigung von kritischen Faktoren wie Entladung, Hilfsdienste, vorübergehende Speicherung und Regasifizierung von LNG sowie technische Kapazität zur Ausspeisung in das Netz.

„Im: Bezeichnet die technische Kapazität der größten einzelnen Gasinfrastruktur (Mio. m3/Tag) mit der größten Kapazität zur Versorgung des berechneten Gebiets. Wenn verschiedene Gasinfrastrukturen an eine gemeinsame vor- oder nachgelagerte Gasinfrastruktur angeschlossen sind und nicht getrennt betrieben werden können, sind sie insgesamt als eine einzelne Gasinfrastruktur zu betrachten.

4.   Berechnung der N – 1-Formel unter Verwendung nachfrageseitiger Maßnahmen

Formula, N – 1 ≥ 100 %

Definition auf der Nachfrageseite

„Deff“ bezeichnet den Anteil (Mio. m3/Tag) von Dmax, der im Falle einer Störung der Gasversorgung durch angemessene marktbasierte nachfrageseitige Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 2 hinreichend und rasch gedeckt werden kann.

5.   Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene

Das in Nummer 3 genannte „berechnete Gebiet“ ist gegebenenfalls auf die adäquate regionale Ebene auszudehnen, so wie es die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt haben. Die Berechnung kann ebenfalls auf die regionale Ebene der Risikogruppe ausgedehnt werden, wenn das mit den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart worden ist. Für die Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene wird die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse zugrunde gelegt. Die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für eine Region ist die größte Gasinfrastruktur der Region, die direkt oder indirekt zur Gasversorgung der Mitgliedstaaten dieser Region beiträgt, und wird in der Risikobewertung festgelegt.

Die N – 1-Berechnung auf regionaler Ebene kann die N – 1-Berechnung auf nationaler Ebene nur dann ersetzen, wenn die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse von erheblicher Bedeutung für die Gasversorgung aller betroffenen Mitgliedstaaten gemäß der gemeinsam erstellten Risikobewertung ist.

Auf Ebene der Risikogruppe wird für die Berechnungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 die größte einzelne Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die in Anhang I aufgeführten Risikogruppen zugrunde gelegt.


ANHANG III

Permanente bidirektionale Kapazitäten

1.

Für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs kann die nationale Regulierungsbehörde als zuständige Behörde handeln, wenn der Mitgliedstaat es beschließt.

2.

Um die bidirektionalen Kapazitäten einer Verbindungsleitung zu schaffen oder auszubauen oder um eine Ausnahme von dieser Verpflichtung zu erhalten oder zu verlängern, übermitteln die Fernleitungsnetzbetreiber auf beiden Seiten der Verbindungsleitung ihren zuständigen Behörden („betreffende zuständige Behörden“) und ihren zuständigen Regulierungsbehörden („betreffende zuständige Regulierungsbehörden“) nach Konsultation aller potenziell betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber Folgendes:

a)

einen Vorschlag zur Schaffung permanenter physischer Kapazitäten für den Gastransport in beide Richtungen für permanente bidirektionale Kapazitäten in Bezug auf die entgegengesetzte Flussrichtung („physische Kapazitäten für den Umkehrfluss“) oder

b)

ein Ersuchen um eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten.

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich, einen gemeinsamen Vorschlag oder ein gemeinsames Ersuchen um eine Ausnahme vorzulegen. Handelt es sich um einen Vorschlag zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, so können die Fernleitungsnetzbetreiber einen fundierten Vorschlag für die grenzüberschreitende Kostenaufteilung unterbreiten. Diese Übermittlung erfolgt für alle am 1. November 2017 bestehenden Verbindungsleitungen spätestens am 1. Dezember 2018 und für neue Verbindungsleitungen nach Abschluss der Durchführbarkeitsstudie, jedoch vor Beginn der detaillierten technischen Entwurfsphase.

3.

Nach Eingang des Vorschlags oder Ersuchens um eine Ausnahme konsultieren die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dem die Kapazitäten für den Umkehrfluss entsprechend der Risikobewertung zugutekommen könnten, die nationalen Regulierungsbehörden dieser Mitgliedstaaten, sofern es sich nicht um die zuständigen Behörden handelt, die Agentur und die Kommission zu dem Vorschlag oder dem Ersuchen um eine Ausnahme. Die konsultierten Behörden können innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Konsultationsersuchens eine Stellungnahme abgeben.

4.

Die betroffenen Regulierungsbehörden treffen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des gemeinsamen Vorschlags gemäß Artikel 5 Absatz 6 und Absatz 7 und nach Anhörung der betreffenden Vorhabenträger koordinierte Entscheidungen über die grenzüberschreitende Aufteilung der von jedem Netzbetreiber für das jeweilige Vorhaben zu tragenden Investitionskosten. Können die betreffenden Regulierungsbehörden keine Einigung innerhalb dieser Frist erzielen, so setzen sie die betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich darüber in Kenntnis.

5.

Die betreffenden zuständigen Behörden treffen auf der Grundlage der Risikobewertung, der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung angeführten Informationen, der im Anschluss an die Konsultation gemäß Nummer 3 dieses Anhangs eingegangenen Stellungnahmen und unter Berücksichtigung der Sicherheit der Gasversorgung und des Beitrags zum Gasbinnenmarkt eine koordinierte Entscheidung. Diese koordinierte Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt nach Ablauf der Frist von vier Monaten für die Abgabe von Stellungnahmen gemäß Nummer 3 des vorliegenden Anhangs zu laufen, es sei denn, alle Stellungnahmen sind vor Fristablauf eingegangen, oder sie beginnt nach Ablauf der Frist von sechs Monaten gemäß Nummer 4 des vorliegenden Anhangs für die betroffenen Regulierungsbehörden für die Annahme eine koordinierten Entscheidung. Mit der koordinierten Entscheidung wird

a)

der Vorschlag zu den bidirektionalen Kapazitäten angenommen. Eine solche Entscheidung enthält eine Kosten-Nutzen-Analyse sowie einen Zeitplan für die Umsetzung und Regelungen für die spätere Nutzung; zudem ist ihr die koordinierte Entscheidung über die in Nummer 4 genannte grenzüberschreitende Kostenaufteilung beizufügen, die von den betroffenen Regulierungsbehörden ausgearbeitet wird;

b)

wird eine befristete Ausnahme für einen Zeitraum von maximal vier Jahren gewährt oder verlängert, wenn aus der in der Entscheidung enthaltenen Kosten-Nutzen-Analyse hervorgeht, dass durch die Kapazitäten für den Umkehrfluss in keinem betroffenen Mitgliedstaat die Gasversorgungssicherheit verbessert würde oder wenn die Kosten der Investition den zu erwartenden Nutzen für die Gasversorgungssicherheit deutlich überwiegen würden; oder

c)

es wird von den Fernleitungsnetzbetreibern verlangt, ihren Vorschlag innerhalb von höchstens vier Monaten zu überarbeiten und erneut vorzulegen.

6.

Die betreffenden zuständigen Behörden übermitteln die koordinierte Entscheidung einschließlich der im Anschluss an die Konsultation gemäß Nummer 3 eingegangenen Stellungnahmen unverzüglich den zuständigen Behörden und nationalen Regulierungsbehörden, die eine Stellungnahme gemäß Nummer 3 abgegeben haben, den betreffenden Regulierungsbehörden, der Agentur und der Kommission.

7.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der koordinierten Entscheidung können die in Nummer 6 genannten zuständigen Behörden ihre Einwände gegen die koordinierte Entscheidung geltend machen und sie den betreffenden zuständigen Behörden, die die Entscheidung getroffen haben, der Agentur und der Kommission übermitteln. Die Einwände sind auf Tatsachen und auf eine Bewertung zu beschränken, insbesondere auf eine grenzüberschreitende Kostenaufteilung, die nicht Gegenstand der Konsultation gemäß Nummer 3 war.

8.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 6 gibt die Agentur eine Stellungnahme zu den Aspekten der koordinierten Entscheidung unter Berücksichtigung etwaiger Einwände ab und übermittelt die Stellungnahme allen betreffenden zuständigen Behörden sowie den in Nummer 6 genannten zuständigen Behörden sowie der Kommission.

9.

Innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Stellungnahme der Agentur gemäß Nummer 8 kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem Änderungen der koordinierten Entscheidung gefordert werden. Jeder derartige Beschluss der Kommission stützt sich auf die Kriterien der Nummer 5, die Gründe für die Entscheidung der betreffenden Behörden und die Stellungnahme der Agentur. Die betreffenden zuständigen Behörden leisten der Aufforderung der Kommission Folge, indem sie ihre Entscheidung innerhalb von vier Wochen ändern.

Wird die Kommission nicht innerhalb der genannten Viermonatsfrist tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der betreffenden zuständigen Behörden hat.

10.

Gelingt es den betroffenen zuständigen Behörden nicht, eine koordinierte Entscheidung innerhalb der in Nummer 5 genannten Frist zu erlassen, oder gelingt es den betroffenen Regulierungsbehörden nicht, innerhalb der in Nummer 4 genannten Frist Einvernehmen über die Kostenaufteilung zu erzielen, so unterrichten die betreffenden zuständigen Behörden die Agentur und die Kommission darüber spätestens am Tag des Ablaufs der Frist. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Informationen erlässt die Kommission — gegebenenfalls nach Konsultation der Agentur — einen Beschluss, der alle Elemente der koordinierten Entscheidung gemäß Nummer 5 mit Ausnahme der grenzüberschreitenden Kostenaufteilung einbezieht, und übermittelt diesen Beschluss den betreffenden zuständigen Behörden und der Agentur.

11.

Schreibt der Kommissionsbeschluss gemäß Nummer 10 dieses Anhangs bidirektionale Kapazitäten vor, so trifft die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses der Kommission eine Entscheidung über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Verordnung. Vor einer solchen Entscheidung hört die Agentur die betreffenden Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber an. Die Frist von drei Monaten kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Agentur zusätzliche Informationen anfordern muss. Diese zusätzliche Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen.

12.

Die Kommission, die Agentur, die zuständigen Behörden, die nationalen Regulierungsbehörden und die Fernleitungsnetzbetreiber behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

13.

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von bidirektionalen Kapazitäten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 erteilt wurden, bleiben gültig, es sei denn, die Kommission oder der andere betroffene Mitgliedstaat beantragt eine Überprüfung der betreffenden Ausnahme, oder ihre Geltungsdauer läuft ab.


ANHANG IV

Vorlage für die gemeinsame Risikobewertung

Die folgende Vorlage ist in einer innerhalb der Risikogruppe vereinbarten Sprache auszufüllen.

Allgemeine Angaben

Mitgliedstaaten in der Risikogruppe

Name der für die Erstellung der Risikobewertung verantwortlichen zuständigen Behörden (1)

1.   Beschreibung des Netzes

Beschreiben Sie kurz das Gasnetz der Risikogruppe kurz mit folgenden Angaben:

a)

die wichtigsten Gasverbrauchszahlen (2): jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden (3), Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verbraucher in Mio. m3/Tag);

b)

eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes in der Risikogruppe: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der Region und je Mitgliedstaat, einschließlich Nutzungsrate, LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw.;

c)

eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland (4),

d)

Beschreibung der Rolle der für die Risikogruppe relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:

i)

die Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode;

ii)

die maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);

e)

eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der Risikogruppe:

i)

die Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch;

ii)

die maximale tägliche Produktionskapazität;

f)

eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität).

2.   Infrastrukturstandard (Artikel 5)

Beschreibung der Berechnungen der N – 1-Formel(n) auf regionaler Ebene für die Risikogruppe, wenn mit den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart, und der vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten:

a)

N – 1-Formel

i)

Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Risikogruppe;

ii)

die Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene;

iii)

eine Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden);

iv)

eine Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen);

b)

bidirektionale Kapazitäten

i)

Angabe der Netzkopplungspunkte, die über bidirektionale Kapazitäten verfügen, und der Höchstkapazität der Gasflüsse in beide Richtungen;

ii)

Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität);

iii)

Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung.

3.   Ermittlung von Risiken

Beschreibung der wichtigsten grenzüberschreitenden Risiken, für die die Gruppe gebildet wurde, und der Risikofaktoren bei verschiedenen Gelegenheiten, die diese Risiken eintreten lassen könnten, ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen.

Nicht erschöpfende Liste der in die Bewertung einzubeziehenden Risikofaktoren — nur falls der betreffenden zuständigen Behörde zufolge zutreffend:

a)

Politischer Art

Störung der Gasversorgung aus Drittländern aus unterschiedlichen Gründen,

politische Unruhen (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),

Krieg/Bürgerkrieg (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),

Terrorismus;

b)

Technologischer Art

Explosion/Brände,

Brände (innerhalb einer bestimmten Anlage),

Leckagen,

Fehlen angemessener Instandhaltung,

Funktionsstörung der Ausrüstung (Nichtanspringen, Defekt während des Betriebs usw.),

Fehlende Stromversorgung (oder einer anderen Energiequelle),

IKT-Störung (Hardware- oder Software-Fehler, Internet, SCADA-Probleme usw.),

Cyberangriff,

Folgen von Aushubarbeiten (Grabungen, Anbringen von Spundwänden.), Bodenarbeiten usw.;

c)

Kommerzieller/marktbezogener/finanzieller Art

Vereinbarungen mit Lieferanten aus Drittländern,

Handelsstreitigkeiten,

Kontrolle der für die Gasversorgungssicherheit relevanten Infrastruktur durch Einrichtungen aus Drittländern, was u. a. mit dem Risiko unzureichender Investitionen, dem Risiko einer Beeinträchtigung der Diversifizierung oder dem Risiko der Nichteinhaltung von Unionsrecht verbunden sein kann,

Preisvolatilität,

unzureichende Investitionen,

plötzliche, unerwartete Nachfragespitzen,

sonstige Risiken, die zu strukturellen Defiziten führen könnten;

d)

Sozialer Art

Streiks (in verschiedenen verwandten Branchen, z. B. im Gassektor, im Hafen- und im Transportsektor usw.),

Sabotage,

Vandalismus,

Diebstahl;

e)

Natürlicher Art

Erdbeben,

Erdrutsche,

Überschwemmungen (starke Regenfälle, Hochwasser bei Flüssen),

Stürme (See),

Lawinen,

extreme Witterungsbedingungen,

Brände (außerhalb der Anlage, z. B. in nahe gelegenen Wäldern, angrenzendem Grünland usw.).

Analyse

a)

Beschreibung der wichtigsten und aller sonstigen relevanten Risikofaktoren für die Risikogruppe, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen sowie gegebenenfalls der Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken zwischen Mitgliedstaaten

b)

Beschreibung der Kriterien, die verwendet wurden, um festzustellen, ob ein Netz hohen/inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist

c)

Erstellung einer Liste relevanter Risikoszenarien entsprechend den Risikoquellen und Beschreibung, wie die Auswahl erfolgte

d)

Angabe, inwieweit vom ENTSOG erarbeitete Szenarien berücksichtigt wurden

4.   Risikoanalyse und -bewertung

Analyse der gemäß Nummer 3 ermittelten relevanten Risikoszenarien. In die Simulation der Risikoszenarien sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, wie der Infrastrukturstandard, der mit der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2 berechnet wurde, falls zweckmäßig und der Standard für die Gasversorgungssicherheit, aufzunehmen. Für jedes Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:

a)

ausführliche Beschreibung des Risikoszenarien mit allen Annahmen und ggf. den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methodologien;

b)

ausführliche Beschreibung der Ergebnisse der durchgeführten Simulation mit einer Quantifizierung der Auswirkungen (z. B. nicht ausgelieferte Gasmengen, die sozioökonomischen Auswirkungen, die Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung, die Auswirkungen auf die Stromerzeugung).

5.   Schlussfolgerungen

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertung, einschließlich der ermittelten Risikoszenarien, die weitere Maßnahmen erfordern.


(1)  Sofern diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, ist der Name der Stelle(n) anzugeben, die in ihrem Auftrag für die Erstellung der vorliegenden Risikobewertung verantwortlich ist (sind).

(2)  Für die erste Bewertung sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.

(3)  Einschließlich industrieller Kunden, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier erfassten Kunden an). Geben Sie außerdem den Verbrauch der geschützten Kunden an.

(4)  Beschreiben Sie die angewandte Methodik.


ANHANG V

Vorlage für die nationale Risikobewertung

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung der vorliegenden Risikobewertung verantwortlichen zuständigen Behörde (1).

1.   Beschreibung des Netzes

1.1.   Geben Sie eine kurze zusammengefasste Beschreibung des regionalen Gasnetzes für jede Risikogruppe (2), an der der Mitgliedstaat teilnimmt, mit folgenden Angaben:

a)

die wichtigsten Gasverbrauchszahlen (3): jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3 und MWh) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden (4), Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Verbraucher in Mio. m3/Tag),

b)

eine Beschreibung der Funktionsweise des/der Gasnetze(s) in den betreffenden Risikogruppen: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der/den Region(en) der Risikogruppen und je Mitgliedstaat (einschließlich Nutzungsrate), LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw.,

c)

eine prozentuale Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland (5),

d)

eine Beschreibung der Rolle der für die Risikogruppe relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:

i)

Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,

ii)

maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am der am Ende der Heizperiode);

e)

eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der/den Risikogruppe(n):

i)

Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,

ii)

maximale tägliche Produktionskapazität sowie eine Beschreibung, wie diese den maximalen täglichen Verbrauch decken kann;

f)

eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität).

1.2.   Beschreiben Sie das Gasnetz der Risikogruppe kurz mit folgenden Angaben:

a)

die wichtigsten Gasverbrauchszahlen: jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden, Spitzennachfrage (Mio. m3/Tag),

b)

eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes auf nationaler Ebene, einschließlich Infrastruktur (soweit nicht unter Nummer 1.1.b erfasst). Soweit vorhanden, ist das L-Gas-Netz aufzunehmen,

c)

die Angabe der für die Versorgungssicherheit relevanten Schlüsselinfrastruktur,

d)

eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland,

e)

eine Beschreibung der Rolle der Speicherung mit folgenden Angaben:

i)

Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,

ii)

maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);

f)

eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion mit folgenden Angaben:

i)

Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,

ii)

maximale tägliche Produktionskapazität;

g)

eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität),

2.   Infrastrukturstandard (Artikel 5)

Beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N – 1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit direkt verbundenen Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten wie folgt:

a)

N – 1-Formel

i)

die Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur,

ii)

die Berechnung der N – 1-Formel auf nationaler Ebene,

iii)

eine Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden),

iv)

eine Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),

v)

eine Erläuterung der Ergebnisse der Berechnung der N – 1-Formel unter Berücksichtigung eines Volumens der Speicheranlagen von 30 % und von 100 % ihres maximalen Arbeitsvolumens,

vi)

eine Erläuterung der wichtigsten Ergebnisse der Simulation der N – 1-Berechnung unter Verwendung eines hydraulischen Modells,

vii)

falls vom Mitgliedstaat beschlossen, Berechnung der N – 1-Formel unter Verwendung von nachfrageseitigen Maßnahmen:

Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2,

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 2 Buchstabe a Unternummer iii beschriebenen Werten abweichen),

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) gegebenenfalls zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),

Erläuterung der zum Ausgleich einer Störung der Gasversorgung getroffenen/zu treffenden marktbasierten nachfrageseitigen Maßnahmen und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (Deff),

viii)

Falls mit den zuständigen Behörden der betreffenden Risikogruppen(n) oder mit direkt verbundenen Mitgliedstaaten vereinbart, gemeinsame Berechnung(en) des N – 1-Formel:

Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5,

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für ihre Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 2 Buchstabe a Unternummer iii beschriebenen Werten abweichen),

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen)

Erläuterung der Vereinbarungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der N – 1-Formel sicherzustellen;

b)

Bidirektionale Kapazitäten:

i)

Angabe der Netzkopplungspunkte, die über bidirektionale Kapazitäten verfügen, und der Höchstkapazität der Gasflüsse in beide Richtungen,

ii)

Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität),

iii)

Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung.

3.   Ermittlung von Risiken

Beschreibung der Risikofaktoren, die negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung in dem Mitgliedstaat haben könnten, ihrer Wahrscheinlichkeit und ihrer Auswirkungen.

Nicht erschöpfende Liste der in die Bewertung einzubeziehenden Arten von Risikofaktoren — nur falls der betreffenden zuständigen Behörde zufolge zutreffend:

a)

Politischer Art

Störung der Gasversorgung aus Drittländern aus unterschiedlichen Gründen,

politische Unruhen (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),

Krieg/Bürgerkrieg (entweder im Herkunfts- oder im Transitland),

Terrorismus;

b)

Technologischer Art

Explosion/Brände,

Brände (innerhalb einer bestimmten Anlage),

Leckagen,

Fehlen angemessener Instandhaltung,

Funktionsstörung der Ausrüstung (Nichtanspringen, Defekt während des Betriebs usw.),

Fehlende Stromversorgung (oder einer anderen Energiequelle),

IKT-Störung (Hardware- oder Software-Fehler, Internet, SCADA-Probleme usw.),

Cyberangriff,

Folgen von Aushubarbeiten (Grabungen, Anbringen von Spundwänden.), Bodenarbeiten usw.;

c)

Kommerzieller/marktbezogener/finanzieller Art

Vereinbarungen mit Lieferanten aus Drittländern,

Handelsstreitigkeiten,

Kontrolle der für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastruktur durch Einrichtungen aus Drittländern, was u. a. mit dem Risiko unzureichender Investitionen, dem Risiko einer Beeinträchtigung der Diversifizierung oder dem Risiko der Nichteinhaltung von Unionsrecht verbunden sein kann,

Preisvolatilität,

unzureichende Investitionen,

plötzliche, unerwartete Nachfragespitzen,

sonstige Risiken, die zu strukturellen Defiziten führen könnten;

d)

Sozialer Art

Streiks (in verschiedenen verwandten Branchen, z. B. im Gassektor, im Hafen- und im Transportsektor usw.),

Sabotage,

Vandalismus,

Diebstahl;

e)

Natürlicher Art

Erdbeben,

Erdrutsche,

Überschwemmungen (starke Regenfälle, Hochwasser bei Flüssen),

Stürme (See),

Lawinen,

extreme Witterungsbedingungen,

Brände (außerhalb der Anlage, z. B. in nahe gelegenen Wäldern, angrenzendem Grünland usw.).

Analyse:

a)

Ermittlung der für den Mitgliedstaat relevanten Risikofaktoren, einschließlich ihrer Wahrscheinlichkeit und Auswirkungen,

b)

Beschreibung der Kriterien, die verwendet wurden, um festzustellen, ob ein Netz hohen/inakzeptablen Risiken ausgesetzt ist,

c)

Erstellung einer Liste relevanter Risikoszenarien entsprechend den Risikofaktoren und ihrer Wahrscheinlichkeit und Beschreibung, wie die Auswahl erfolgte.

4.   Risikoanalyse und -bewertung

Analyse der gemäß Nummer 3 ermittelten relevanten Risikoszenarien. In die Simulation der Risikoszenarien sind die bestehenden Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung, darunter der Infrastrukturstandard, der mit der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2 berechnet wurde, und der Standard für die Gasversorgung, aufzunehmen. Für jedes Risikoszenario ist Folgendes vorzusehen:

a)

ausführliche Beschreibung des Risikoszenarios mit allen Annahmen und ggf. den ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methodologien,

b)

ausführliche Beschreibung der Ergebnisse der durchgeführten Simulation mit einer Quantifizierung der Auswirkungen (z. B. nicht ausgelieferte Gasmengen, die sozioökonomischen Auswirkungen, die Auswirkungen auf die Fernwärmeversorgung, die Auswirkungen auf die Stromerzeugung).

5.   Schlussfolgerungen

Beschreibung der wichtigsten Ergebnisse der gemeinsamen Risikobewertung, an der die Mitgliedstaaten beteiligt waren, einschließlich der ermittelten Risikoszenarien, die weitere Maßnahmen erfordern.


(1)  Sofern diese Aufgabe von der zuständigen Behörde delegiert wurde, ist der Name der Stelle(n) anzugeben, die in ihrem Auftrag für die Erstellung der vorliegenden Risikobewertung verantwortlich ist (sind).

(2)  Der Einfachheit halber stellen Sie die Informationen nach Möglichkeit auf der höchsten Ebene der Risikogruppen dar; Einzelheiten sind nach Bedarf zusammenzufassen.

(3)  Für die erste Bewertung sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.

(4)  Einschließlich industrieller Kunden, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier erfassten Kunden an). Geben Sie außerdem den Verbrauch der geschützten Kunden an.

(5)  Beschreiben Sie die angewandte Methodik.


ANHANG VI

Vorlage für den Präventionsplan

Allgemeine Angaben

Mitgliedstaaten in der Risikogruppe

Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde (1)

1.   Beschreibung des Netzes

1.1.   Geben Sie eine kurze zusammengefasste Beschreibung des regionalen Gasnetzes für jede Risikogruppe (2), an der der Mitgliedstaat teilnimmt, mit folgenden Angaben:

a)

die wichtigsten Gasverbrauchszahlen (3): jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden (4), Spitzennachfrage (insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kategorie der Kunden in Mio. m3/Tag);

b)

eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes in den Risikogruppen: Hauptgasflüsse (Einspeisung/Ausspeisung/Durchleitung), Kapazität der Infrastruktur der Einspeise-/Ausspeisepunkte für den Transport in die und aus der/den Region(en) der Risikogruppe und je Mitgliedstaat (einschließlich Nutzungsrate), LNG-Anlagen (maximale tägliche Kapazität, Nutzungsrate und Zugangsregelung) usw.;

c)

eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland (5);

d)

eine Beschreibung der Rolle der für die Region relevanten Speicheranlagen, einschließlich des grenzüberschreitenden Zugangs:

i)

Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,

ii)

maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);

e)

eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion in der Region:

i)

Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,

ii)

maximale tägliche Produktionskapazität;

f)

eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität);

g)

eine Beschreibung der Rolle von Energieeffizienzmaßnahmen und ihres Einflusses auf den jährlichen Gasendverbrauch.

1.2.   Beschreiben Sie das Gasnetz der einzelnen Mitgliedstaaten kurz mit folgenden Angaben:

a)

die wichtigsten Gasverbrauchszahlen: jährlicher Endgasverbrauch (Mrd. m3) und Aufschlüsselung nach Art der Kunden, Spitzennachfrage (Mio. m3/Tag);

b)

eine Beschreibung der Funktionsweise des Gasnetzes auf nationaler Ebene, einschließlich Infrastruktur (soweit nicht unter Nummer 1.1.b erfasst);

c)

die Angabe der für die Versorgungssicherheit relevanten Schlüsselinfrastruktur;

d)

eine Aufschlüsselung, soweit möglich, der Gasimportquellen nach Herkunftsland;

e)

eine Beschreibung der Rolle der Gasspeicherung in dem Mitgliedstaat mit folgenden Angaben:

i)

Speicherkapazität (insgesamt und Arbeitsgas) im Vergleich zur Nachfrage während der Heizperiode,

ii)

maximale tägliche Entnahmekapazität bei unterschiedlichen Füllständen (idealerweise bei vollen Speichern und bei Füllständen am Ende der Heizperiode);

f)

eine Beschreibung der Rolle der heimischen Produktion mit folgenden Angaben:

i)

Produktionsmenge im Vergleich zum jährlichen Endgasverbrauch,

ii)

maximale tägliche Produktionskapazität;

g)

eine Beschreibung der Rolle von Gas bei der Stromerzeugung (z. B. Bedeutung und Rolle als Ersatz für erneuerbare Energien) unter Einbeziehung der Erzeugungskapazität von Gaskraftwerken (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität) und der Kraft-Wärme-Kopplung (insgesamt (MWe) und als Prozentsatz der gesamten Erzeugungskapazität);

h)

eine Beschreibung der Rolle von Energieeffizienzmaßnahmen und ihres Einflusses auf den jährlichen Gasendverbrauch.

2.   Zusammenfassung der Risikobewertung

Kurze Beschreibung der Ergebnisse der gemäß Artikel 7 durchgeführten einschlägigen gemeinsamen und nationalen Risikobewertung mit folgenden Angaben:

a)

eine Liste der bewerteten Szenarien und eine kurze Beschreibung der jeweils zugrunde gelegten Annahmen sowie der ermittelten Risiken/Defizite,

b)

die wichtigsten Schlussfolgerungen der Risikobewertung.

3.   Infrastrukturstandard (Artikel 5)

Beschreiben Sie, wie die Einhaltung des Infrastrukturstandards erfolgt, mit Angabe der wichtigsten Werte, die für die N – 1-Formel verwendet werden, ebenso wie alternative Optionen für seine Einhaltung (zusammen mit benachbarten Mitgliedstaaten, nachfrageseitigen Maßnahmen) und die vorhandenen bidirektionalen Kapazitäten wie folgt:

3.1.   N – 1-Formel

i)

Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Region;

ii)

Berechnung der N – 1-Formel auf regionaler Ebene;

iii)

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden);

iv)

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen).

3.2.   Nationale Ebene

a)

N – 1-Formel

i)

Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur;

ii)

Berechnung der N – 1-Formel auf nationaler Ebene;

iii)

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden);

iv)

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) gegebenenfalls zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen);

v)

Falls vom Mitgliedstaat so beschlossen, Berechnung der N – 1-Formel unter Verwendung von nachfrageseitigen Maßnahmen:

Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 2,

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii dieses Anhangs beschriebenen Werten abweichen),

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) ggf. zugrunde gelegten Methodologien (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),

Erläuterung der zum Ausgleich einer Störung der Gasversorgung getroffenen/zu treffenden marktbasierten nachfrageseitigen Maßnahmen und ihrer voraussichtlichen Auswirkungen (Deff);

vi)

Falls mit den zuständigen Behörden der betreffenden Risikogruppen(n) oder mit den direkt verbundenen Mitgliedstaaten vereinbart, gemeinsame Berechnung(en) der N – 1-Formel:

Berechnung der N – 1-Formel gemäß Anhang II Nummer 5,

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (falls diese von den unter Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii dieses Anhangs beschriebenen Werten abweichen),

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen),

Erläuterung der Vereinbarungen, die getroffen wurden, um die Einhaltung der N – 1-Formel sicherzustellen;

b)

Bidirektionale Kapazitäten

i)

Angabe der Netzkopplungspunkte, die über bidirektionale Kapazitäten verfügen, und der bidirektionalen Höchstkapazität,

ii)

Angabe der Regelungen, die für die Nutzung der Kapazitäten für den Umkehrfluss gelten (z. B. unterbrechbare Kapazität),

iii)

Angabe der Netzkopplungspunkte, für die eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 4 gewährt wurde, der Dauer der Ausnahme und der Gründe für ihre Erteilung.

4.   Einhaltung des Versorgungsstandards (Artikel 6)

Beschreiben Sie die Maßnahmen, die getroffen wurden, um den Versorgungsstandard sowie einen etwaigen erhöhten Versorgungsstandard oder eine zusätzliche, aus Gründen der Gasversorgungssicherheit eingeführte Verpflichtung einzuhalten:

a)

Definition des Begriffs „geschützte Kunden“, die angewandt wurde, einschließlich der Kundenkategorien, die unter diesen Begriff fallen, und ihres jährlichen Gasverbrauchs (pro Kategorie, Nettohöhe und Prozentsatz des jährlichen nationalen Endgasverbrauchs);

b)

Gasmengen, die benötigt werden, um den Versorgungsstandard nach den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Szenarien einzuhalten;

c)

Kapazitäten, die benötigt werden, um den Versorgungsstandard nach den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 beschriebenen Szenarien einzuhalten;

d)

Maßnahme(n), die zur Einhaltung des Versorgungsstandards eingeführt wurden:

i)

eine Beschreibung der Maßnahme(n),

ii)

Adressaten,

iii)

sofern vorhanden, Beschreibung des Ex-ante-Monitoringsystems für die Einhaltung des Versorgungsstandards,

iv)

Sanktionsregelung, sofern vorhanden,

v)

Beschreibung folgender Elemente pro Maßnahme:

wirtschaftliche Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz der Maßnahme,

Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt,

Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher,

vi)

Sofern nicht-marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist,

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

1.

auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten,

2.

auf den nationalen Markt,

3.

auf den Binnenmarkt,

vii)

Bei Maßnahmen, die am oder nach dem 1. November 2017 eingeführt werden, ist eine kurze Zusammenfassung der Folgenabschätzung vorzulegen oder ein Link zur öffentlichen Folgenabschätzung der gemäß Artikel 9 Absatz 4 durchgeführten Maßnahme(n) anzugeben;

e)

Beschreiben Sie, sofern zutreffend, erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung eingeführt wurden:

i)

eine Beschreibung der Maßnahme(n),

ii)

der Mechanismus, um eine Reduzierung auf die üblichen Werte im Geiste der Solidarität und gemäß Artikel 13 zu erreichen,

iii)

Beschreiben Sie, sofern zutreffend, neue erhöhte Versorgungsstandards oder zusätzliche Verpflichtungen, die aus Gründen der Sicherheit der Gasversorgung am oder nach dem 1. November 2017 eingeführt wurden,

iv)

Adressaten,

v)

betroffene Gasmengen und Kapazitäten,

vi)

Geben Sie an, wie diese Maßnahme die in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt.

5.   Präventionsmaßnahmen

Beschreiben Sie die bereits eingeführten oder zu treffenden Präventionsmaßnahmen:

a)

Beschreibung jeder einzelnen Präventionsmaßnahme, die für jedes gemäß der Risikobewertung ermittelte Risiko verabschiedet wurde, einschließlich einer Beschreibung

i)

ihrer nationalen oder regionalen Dimension

ii)

ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz

iii)

ihrer Auswirkungen auf die Kunden

Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:

Maßnahmen zur Verbesserung der Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten,

Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und –bezugsquellen,

Maßnahmen zum Schutz von für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastrukturen im Hinblick auf die Kontrolle durch Einrichtungen in Drittländern (einschließlich, soweit von Bedeutung, allgemeiner oder sektorspezifischer Gesetze zur Überprüfung von Investitionen, besonderer Rechte für bestimmte Aktionäre usw.);

b)

Beschreibung anderer Maßnahmen, die nicht aufgrund der Risikobewertung, sondern aus anderen Gründen verabschiedet wurden, jedoch positive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit des Mitgliedstaats der betreffenden Risikogruppe(n)/haben;

c)

falls nicht-marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:

i)

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),

ii)

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),

iii)

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme:

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

1.

auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten,

2.

auf den nationalen Markt,

3.

auf den Binnenmarkt,

4.

Erläuterung, in welchem Umfang Energieeffizienzmaßnahmen, unter Einbeziehung von Energieeffizienzmaßnahmen auf der Nachfrageseite, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden,

5.

Erläuterung, in welchem Umfang erneuerbare Energiequellen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden.

6.   Sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen (z. B. sicherer Betrieb des Netzes)

Beschreiben Sie sonstige Maßnahmen und Verpflichtungen, die Erdgasunternehmen und sonstigen relevanten Stellen auferlegt wurden und voraussichtlich Auswirkungen auf die Sicherheit der Gasversorgung haben, z. B. Verpflichtungen für den sicheren Betrieb des Netzes, und auch, wer von dieser Verpflichtung betroffen wäre, und geben Sie die jeweiligen Gasmengen an. Erläutern Sie genau, wann und wie diese Maßnahmen angewandt werden würden.

7.   Infrastrukturprojekte

a)

Beschreiben Sie künftige Infrastrukturprojekte in den betreffenden Risikogruppen, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse, mit einem voraussichtlichen Zeitplan für ihre Einführung, den Kapazitäten und den voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gasversorgungssicherheit in der Risikogruppe.

b)

Geben Sie an, wie die Infrastrukturprojekte den vom ENTSOG gemäß Artikel 8 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erarbeiteten unionsweiten Zehnjahres-Netzentwicklungsplan berücksichtigen.

8.   Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit

Geben Sie die im Zusammenhang mit der Versorgungssicherheit bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen an und beschreiben Sie sie kurz (Verwendung von Anhängen für ausführlichere Informationen). Legen Sie klar dar, wer diese Verpflichtungen einzuhalten hat und wie. Beschreiben Sie gegebenenfalls, wie und wann diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen greifen würden.

9.   Konsultation der Interessenträger

Beschreiben Sie gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung, welcher Mechanismus für die Konsultationen für die Erarbeitung des Plans sowie des Notfallplans verwendet wurde und welche Ergebnisse erzielt wurden bei den entsprechenden Konsultationen mit

a)

Gasunternehmen,

b)

einschlägigen Organisationen, die die Interessen von Privathaushalten vertreten,

c)

einschlägigen Organisationen, die die Interessen gewerblicher Gaskunden einschließlich Stromerzeuger vertreten,

d)

nationalen Regulierungsbehörden.

10.   Regionale Dimension

Nennen Sie nationale Gegebenheiten und Maßnahmen, die für die Versorgungssicherheit relevant sind und nicht in den vorausgegangenen Abschnitten des Plans erfasst wurden.

Geben Sie an, wie etwaige Bemerkungen im Anschluss an die Konsultationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 berücksichtigt wurden.

11.1.   Berechnung der N – 1 auf Ebene der Risikogruppe, wenn das von den zuständigen Behörden der Risikogruppe vereinbart worden ist

N – 1-Formel

a)

Benennung der größten einzelnen Gasinfrastruktur von gemeinsamem Interesse für die Risikogruppe,

b)

Berechnung der N – 1-Formel auf Ebene der Risikogruppe,

c)

Beschreibung der Werte, die für alle Elemente in der N – 1 Formel verwendet werden, einschließlich der für die Berechnung verwendeten Zwischenwerte (z. B: für EPm Angabe der Kapazität aller Einspeisepunkte, die bei diesem Parameter berücksichtigt wurden),

d)

Angabe der für die Berechnung der Parameter in der N – 1 Formel (z. B. Dmax) zugrunde gelegten Methodologien und etwaigen Annahmen (Verwendung von Anhängen zwecks ausführlicher Erläuterungen).

11.2.   Mechanismen für die Zusammenarbeit

Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den betreffenden Risikogruppen verwendet werden, auch für die Ausarbeitung grenzüberschreitender Maßnahmen in dem Präventions- und dem Notfallplan.

Beschreiben Sie die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten für die Konzipierung und die Verabschiedung der für die Anwendung des Artikels 13 erforderlichen Bestimmungen verwendet werden.

11.3.   Präventionsmaßnahmen

Beschreiben Sie die Präventionsmaßnahmen, die bereits eingeführt wurden oder in der Risikogruppe oder infolge regionaler Vereinbarungen vorgesehen sind:

a)

Beschreibung jeder einzelnen Präventionsmaßnahme, die für jedes gemäß der Risikobewertung ermittelte Risiko verabschiedet wurde, einschließlich einer Beschreibung

i)

ihrer Auswirkungen bei den Mitgliedern der Risikogruppe,

ii)

ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen, Wirksamkeit und Effizienz,

iii)

ihrer Umweltauswirkungen,

iv)

ihrer Auswirkungen auf die Kunden.

Gegebenenfalls ist Folgendes anzugeben:

Maßnahmen zur Verbesserung der Verbindungsleitungen zwischen benachbarten Mitgliedstaaten,

Maßnahmen zur Diversifizierung der Gasversorgungswege und –bezugsquellen,

Maßnahmen zum Schutz von für die Versorgungssicherheit relevanten Infrastrukturen im Hinblick auf die Kontrolle durch Einrichtungen in Drittländern (einschließlich, soweit von Bedeutung, allgemeiner oder sektorspezifischer Gesetze zur Überprüfung von Investitionen, besonderer Rechte für bestimmte Aktionäre usw.);

b)

Beschreibung anderer Maßnahmen, die nicht aufgrund der Risikobewertung, sondern aus anderen Gründen verabschiedet wurden, jedoch positive Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit der Risikogruppe haben;

c)

Falls nicht marktbasierte Maßnahmen angewandt werden, ist Folgendes (pro Maßnahme) vorzusehen:

i)

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),

ii)

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),

iii)

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

Begründung, weshalb die Maßnahme notwendig ist (d. h., warum die Versorgungssicherheit nicht durch marktbasierte Maßnahmen allein erreicht werden kann),

Begründung, weshalb die Maßnahme verhältnismäßig ist (d. h., warum die nicht-marktbasierte Maßnahme das am wenigsten restriktive Mittel zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung ist),

Bereitstellung einer Analyse der Auswirkungen einer solchen Maßnahme

1.

auf die Versorgungssicherheit anderer Mitgliedstaaten,

2.

auf den nationalen Markt,

3.

auf den Binnenmarkt;

d)

Erläuterung, in welchem Umfang Energieeffizienzmaßnahmen, unter Einbeziehung von Energieeffizienzmaßnahmen auf der Nachfrageseite, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden;

e)

Erläuterung, in welchem Umfang erneuerbare Energiequellen zur Verbesserung der Versorgungssicherheit in Betracht gezogen wurden.


(1)  Sofern diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, ist der Name der Stelle(n) anzugeben, die im Auftrag dieser zuständigen Behörde für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlich ist (sind).

(2)  Der Einfachheit halber stellen Sie die Informationen nach Möglichkeit auf der höchsten Ebene der Risikogruppen dar; Einzelheiten sind nach Bedarf zusammenzufassen.

(3)  Für den ersten Plan sind Daten der letzten beiden Jahre aufzunehmen. Für Aktualisierungen sind Daten der letzten vier Jahre aufzunehmen.

(4)  Einschließlich industrieller Kunden, Stromerzeugung, Fernwärme, Wohnsektor sowie Dienstleistungssektor und sonstige (bitte geben Sie die Art der hier erfassten Kunden an).

(5)  Beschreiben Sie die angewandte Methodik.


ANHANG VII

Vorlage für den Notfallplan

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlichen zuständigen Behörde (1)

1.   Festlegung der Krisenstufen

a)

Geben Sie die für die Ausrufung der einzelnen Krisenstufen zuständige Stelle sowie die bei der Ausrufung einer Krisenstufe jeweils zu befolgenden Verfahren an.

b)

Sofern vorhanden, sind hier die Indikatoren oder Parameter aufzuführen, die verwendet werden, um zu prüfen, ob ein Ereignis zu einer erheblichen Verschlechterung der Versorgungslage führen kann, und um zu entscheiden, ob eine bestimmte Krisenstufe ausgerufen wird.

2.   Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen  (2)

2.1.   Frühwarnstufe

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,

iii)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,

iv)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren.

2.2.   Alarmstufe

a)

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,

iii)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der auf der Alarmstufe gegebenen Lage,

iv)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

b)

Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.

2.3.   Notfallstufe

a)

Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; das beinhaltet kommerzielle Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen.

b)

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

eine kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens,

iii)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage,

iv)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

c)

Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht-marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung,

iii)

Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung dieser Maßnahme auslösen, wer würde das entscheiden?),

iv)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen,

v)

Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme,

vi)

Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt,

vii)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

d)

Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen.

3.   Besondere Maßnahmen für den Stromsektor und für den Fernwärmesektor

a)

Fernwärmesektor

i)

Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung im Fernwärmesektor kurz dar.

ii)

Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Störung der Gasversorgung auf den Fernwärmesektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.

b)

Versorgung mit durch Gas erzeugtem Strom

i)

Stellen Sie die voraussichtlichen Auswirkungen einer Störung der Gasversorgung im Stromsektor kurz dar.

ii)

Geben Sie Maßnahmen und Aktionen an, die zur Minderung potenzieller Folgen einer Störung der Gasversorgung für den Stromsektor eingeführt wurden. Alternativ ist anzugeben, weshalb die Annahme spezifischer Maßnahmen nicht angebracht ist.

iii)

Geben Sie die Mechanismen/bestehenden Bestimmungen zur Gewährleistung einer angemessenen Koordinierung zwischen den wichtigsten Akteuren im Gas- und im Stromsektor, insbesondere der Verteilernetzbetreiber/Übertragungsnetzbetreiber, auf den verschiedenen Krisenstufen unter Einbeziehung des Informationsaustauschs an.

4.   Krisenmanager oder Krisenteam

Geben Sie an, wer der Krisenmanager ist, und legen sie dessen Aufgaben fest.

5.   Aufgaben und Zuständigkeiten verschiedener Akteure

a)

Legen Sie pro Krisenstufe unter Einbeziehung der Interaktion mit den zuständigen Behörden und ggf. mit der nationalen Regulierungsbehörde die Aufgaben und Zuständigkeiten folgender Akteure fest:

i)

Erdgasunternehmen,

ii)

gewerbliche Kunden,

iii)

relevante Stromerzeuger;

b)

Legen Sie pro Krisenstufe die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und der Stellen, denen Aufgaben übertragen wurden, fest.

6.   Maßnahmen bei einem ungerechtfertigten Verbrauch durch nicht geschützte Kunden

Beschreiben Sie Maßnahmen, die eingeführt wurden, um — ohne den sicheren und verlässlichen Betrieb des Gasnetzes zu gefährden oder unsichere Situationen herbeizuführen — so weit wie möglich zu verhindern, dass Gas, das während eines Notfalls für geschützte Kunden bestimmt ist, durch nicht geschützte Kunden verbraucht wird. Geben Sie die der Art der Maßnahme (administrative, technische usw.), die wichtigsten Akteure und die zu befolgenden Verfahren an.

7.   Notfalltests

a)

Geben Sie den Zeitplan für die Echtzeit-Simulationen der Reaktionen auf Notfallsituationen an.

b)

Geben Sie die beteiligten Akteure, die Verfahren und die konkret simulierten Szenarien mit starken und mittleren Auswirkungen an.

Für Aktualisierungen des Notfallplans: Beschreiben Sie kurz die seit der Vorlage des letzten Notfallplans durchgeführten Tests und die wichtigsten Ergebnisse. Geben Sie an, welche Maßnahmen infolge dieser Tests verabschiedet wurden.

8.   Regionale Dimension

8.1.   Bei den einzelnen Krisenstufen zu treffende Maßnahmen

8.1.1.   Frühwarnstufe

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,

iii)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,

iv)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren.

8.1.2.   Alarmstufe

a)

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens, sofern zutreffend,

iii)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Bewältigung der Auswirkungen eines Ereignisses oder zur Vorbereitung auf ein Ereignis vor seinem Eintritt,

iv)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

b)

Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen auf der Alarmstufe unterliegen.

8.1.3.   Notfallstufe

a)

Erstellen Sie eine Liste der vorab festgelegten Maßnahmen, die auf der Angebots- und der Nachfrageseite ergriffen werden müssen, damit im Notfall Gas zur Verfügung steht; das beinhaltet kommerzielle Vereinbarungen der an solchen Maßnahmen beteiligten Parteien und gegebenenfalls Entschädigungsmechanismen für Erdgasunternehmen.

b)

Beschreiben Sie die auf dieser Stufe anzuwendenden marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Beschreibung des zu befolgenden Verfahrens,

iii)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage,

iv)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

c)

Beschreiben Sie die auf der Notfallstufe geplanten oder durchzuführenden nicht-marktbasierten Maßnahmen, wobei pro Maßnahme Folgendes vorzusehen ist:

i)

Kurze Beschreibung der Maßnahme und der beteiligten Hauptakteure,

ii)

Eine Bewertung der Notwendigkeit einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die Bewältigung einer Krise und des Umfangs ihrer Verwendung,

iii)

Ausführliche Beschreibung des Verfahrens zur Durchführung der Maßnahme (Beispiel: Was würde die Einführung der Maßnahme auslösen, wer würde das entscheiden?),

iv)

Angabe des voraussichtlichen Beitrags der Maßnahme zur Begrenzung der Folgen der auf der Notfallstufe gegebenen Lage als Ergänzung zu marktbasierten Maßnahmen,

v)

Bewertung anderer Auswirkungen der Maßnahme,

vi)

Begründung, weshalb die Maßnahme die in Artikel 11 Absatz 6 festgelegten Bedingungen erfüllt,

vii)

Beschreibung der Informationsflüsse zwischen den beteiligten Akteuren;

d)

Beschreibung, welchen Berichtspflichten die Erdgasunternehmen unterliegen.

8.2.   Mechanismen für die Zusammenarbeit

a)

Beschreiben Sie die bestehenden Mechanismen für die Zusammenarbeit innerhalb jeder der betreffenden Risikogruppen und zur Gewährleistung einer angemessenen Koordination für die einzelnen Krisenstufen. Beschreiben Sie die Entscheidungsverfahren für angemessene Reaktionen auf regionaler Ebene auf jeder Krisenstufe, soweit vorhanden und nicht von Nummer 2 abgedeckt.

b)

Beschreiben Sie für jede Krisenstufe die Mechanismen, die für die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten außerhalb der Risikogruppen und zur Koordinierung von Maßnahmen eingeführt wurden.

8.3.   Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten

a)

Beschreiben Sie die Vereinbarungen, die zwischen direkt miteinander verbundenen Mitgliedstaaten getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 13 der Verordnung sichergestellt wird.

b)

Beschreiben Sie etwaige Vereinbarungen, die zwischen Mitgliedstaaten, die über ein Drittland miteinander verbunden sind, getroffen wurden, damit die Anwendung des Grundsatzes der Solidarität gemäß Artikel 13 der Verordnung sichergestellt wird.


(1)  Sofern diese Aufgabe von einer zuständigen Behörde delegiert wurde, ist der Name der Stelle(n) anzugeben, die im Auftrag dieser zuständigen Behörde für die Erstellung des vorliegenden Plans verantwortlich ist (sind).

(2)  Regionale und nationale Maßnahmen sind einzuschließen.


ANHANG VIII

Liste nicht-marktbasierter Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung

Bei der Erstellung des Präventions- und des Notfallplans erwägt die zuständige Behörde die Anwendung von Maßnahmen, die in der folgenden nicht erschöpfenden Liste enthalten sind, ausschließlich im Notfall:

a)

Maßnahmen auf der Angebotsseite:

Rückgriff auf strategische Gasvorräte,

Anordnung der Nutzung der Speicherbestände alternativer Brennstoffe (z. B. gemäß der Richtlinie 2009/119/EG (1)),

Anordnung der Nutzung von Strom, der nicht mit Gas erzeugt wird,

Anordnung der Erhöhung der Produktionsniveaus,

Anordnung der Entnahme aus Speicheranlagen;

b)

Maßnahmen auf der Nachfrageseite:

verschiedene Etappen einer verbindlichen Reduzierung der Nachfrage, einschließlich:

Anordnung des Brennstoffwechsels,

Anordnung der Nutzung unterbrechbarer Verträge, wo diese nicht in vollem Umfang als Teil der marktbasierten Maßnahmen eingesetzt werden,

Anordnung der Abschaltung von Kunden.


(1)  Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9).


ANHANG IX

Entsprechungstabelle

Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 8

Artikel 6

Artikel 9

Artikel 7

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 4

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 14

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 16

Artikel 20

Artikel 15

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 22

ANHANG I

ANHANG II

Artikel 7

Anhang III

Anhang IV

ANHANG I

Anhang IV

Anhang V

Anhang VI

Anhang VII

ANHANG II

Anhang III

Anhang VIII

Anhang IX