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Document 02012R1025-20230709

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1025/2023-07-09

In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
32023R0988 Geändert durch Artikel 10 Absatz 7 13/12/2024
32023R0988 Geändert durch Artikel 11 Absatz 2 13/12/2024
32023R0988 Geändert durch Artikel 11 Absatz 1 13/12/2024
32023R0988 Geändert durch Artikel 11 Absatz 3 13/12/2024

02012R1025 — DE — 09.07.2023 — 002.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

RICHTLINIE 2014/28/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 96

1

29.3.2014

►M2

RICHTLINIE 2014/29/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 96

45

29.3.2014

 M3

RICHTLINIE 2014/31/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 96

107

29.3.2014

►M4

RICHTLINIE 2014/32/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 96

149

29.3.2014

►M5

RICHTLINIE 2014/33/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 96

251

29.3.2014

►M6

RICHTLINIE 2014/34/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Februar 2014

  L 96

309

29.3.2014

►M7

RICHTLINIE (EU) 2015/1535 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. September 2015

  L 241

1

17.9.2015

►M8

VERORDNUNG (EU) 2022/2480 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022

  L 323

1

19.12.2022




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 1025/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 25. Oktober 2012

zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen, den Mitgliedstaaten und der Kommission, für die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und von politischen Maßnahmen der Union, für die Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen sowie für die Finanzierung europäischer Normung und Beteiligung der Interessenträger an europäischer Normung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

1. 

„Norm“ eine von einer anerkannten Normungsorganisation angenommene technische Spezifikation zur wiederholten oder ständigen Anwendung, deren Einhaltung nicht zwingend ist und die unter eine der nachstehenden Kategorien fällt:

a)

„internationale Norm“ : eine Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

b)

„europäische Norm“ : eine Norm, die von einer europäischen Normungsorganisation angenommen wurde;

c)

„harmonisierte Norm“ : eine europäische Norm, die auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission zur Durchführung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen wurde;

d)

„nationale Norm“ : eine Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wurde;

2. 

„Dokument der europäischen Normung“: jede sonstige technische Spezifikation mit Ausnahme europäischer Normen, die von einer europäischen Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wird, deren Einhaltung jedoch nicht zwingend vorgeschrieben ist;

3. 

„Normentwurf“: ein Schriftstück, das den Text von technischen Spezifikationen für ein bestimmtes Thema enthält und dessen Annahme nach dem einschlägigen Normungsverfahren in der Form beabsichtigt ist, in der das Schriftstück als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur Stellungnahme oder für eine öffentliche Anhörung veröffentlicht wurde;

4. 

„technische Spezifikation“: ein Schriftstück, in dem die technischen Anforderungen dargelegt sind, die ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung oder ein System zu erfüllen hat, und das einen oder mehrere der folgenden Punkte enthält:

a) 

die Eigenschaften, die ein Produkt erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Anforderungen an die Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung des Produkts sowie die Konformitätsbewertungsverfahren;

b) 

die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 38 Absatz 1 AEUV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, und Arzneimittel sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Produkte, sofern sie die Eigenschaften dieser Erzeugnisse beeinflussen;

c) 

die Eigenschaften, die eine Dienstleistung erfüllen muss, wie Qualitätsstufen, Leistung, Interoperabilität, Umweltverträglichkeit, Gesundheit oder Sicherheit, einschließlich der Anforderungen an die Informationen, die der Dienstleistungserbringer gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung stellen muss;

d) 

die Verfahren und Kriterien zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten ( 1 ) in Bezug auf ihre wesentlichen Eigenschaften;

5. 

„technische IKT-Spezifikation“: eine technische Spezifikation im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien;

6. 

„Produkt“: alle Produkte, die gewerblich hergestellt wurden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Erzeugnisse auf Fischbasis;

7. 

„Dienstleistung“: jede in Artikel 57 AEUV definierte selbstständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt erbracht wird;

8. 

„europäische Normungsorganisation“: eine in Anhang I aufgeführte Organisation;

9. 

„internationale Normungsorganisation“: die Internationale Normenorganisation (ISO), die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) und die Internationale Fernmeldeunion (ITU);

10. 

„nationale Normungsorganisation“: eine Organisation die der Kommission von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 dieser Verordnung mitgeteilt worden ist.



KAPITEL II

TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN

Artikel 3

Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsorganisationen

(1)  
Mindestens einmal jährlich legt jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation ihr Arbeitsprogramm fest. Dieses Arbeitsprogramm enthält Informationen über die Normen und Dokumente der europäischen Normung, die eine europäische Normungsorganisation oder eine nationale Normungsorganisation ausarbeitet oder ändern will, die sie zu diesem Zeitpunkt ausarbeitet oder ändert sowie jene, die sie im Zeitraum des vorangegangenen Arbeitsprogramms verabschiedet hat, sofern es sich nicht um identische oder äquivalente Übertragungen internationaler oder europäischer Normen handelt.
(2)  

Im Arbeitsprogramm sind in Bezug auf jede Norm und jedes Dokument der europäischen Normung Angaben zu machen über

a) 

den Gegenstand;

b) 

den Stand der Entwicklung der Normen und der Dokumente der europäischen Normung;

c) 

die Verweise auf internationale Normen, die als Grundlage herangezogen wurden.

(3)  
Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation stellt sowohl ihr Arbeitsprogramm auf ihrer eigenen oder einer anderen öffentlich zugänglichen Website als auch eine Mitteilung über das Bestehen des Arbeitsprogramms in einem nationalen oder gegebenenfalls europäischen Publikationsorgan für Normungstätigkeiten zur Verfügung.
(4)  
Das Bestehen des Arbeitsprogramms wird den anderen europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen sowie der Kommission spätestens zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung durch die entsprechende europäische Normungsorganisation oder die entsprechende nationale Normungsorganisation mitgeteilt. Die Kommission stellt diese Informationen über den in Artikel 22 genannten Ausschuss den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
(5)  
Nationale Normungsorganisationen dürfen keine Einwände dagegen erheben, dass ein in ihrem Arbeitsprogramm enthaltener Normungsgegenstand auf europäischer Ebene nach den von den europäischen Normungsorganisationen festgelegten Regeln geprüft wird, und keine Maßnahmen ergreifen, die einer Entscheidung hierüber vorgreifen könnten.
(6)  
Während der Erstellung einer harmonisierten Norm oder nach ihrer Verabschiedung dürfen die nationalen Normungsorganisationen keine Maßnahmen ergreifen, die die beabsichtigte Harmonisierung beeinträchtigen könnten; sie veröffentlichen insbesondere in dem betreffenden Bereich keine neue oder geänderte nationale Norm, die einer geltenden harmonisierten Norm nicht vollständig entspricht. Wird eine neue harmonisierte Norm veröffentlicht, werden alle konkurrierenden nationalen Normen innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezogen.

Artikel 4

Transparenz von Normen

(1)  
Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen oder der Kommission auf deren Aufforderung zumindest in elektronischer Form jeden nationalen oder europäischen Normenentwurf sowie jeden Entwurf von Dokumenten der europäischen Normung.
(2)  
Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von drei Monaten die Kommentare, die andere europäische Normungsorganisationen, nationale Normungsorganisationen oder die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt sie.
(3)  
Erhält eine nationale Normungsorganisation Kommentare, die erkennen lassen, dass der Normentwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, konsultiert sie vor der Annahme der Norm die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission.
(4)  

Nationale Normungsorganisationen müssen:

a) 

den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln;

b) 

anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.

Artikel 5

Beteiligung von Interessenträgern an der europäischen Normung

(1)  

Die europäischen Normungsorganisationen fördern und erleichtern eine angemessene Vertretung und wirkungsvolle Beteiligung aller einschlägigen Interessenträger, einschließlich KMU, Verbraucherorganisationen sowie von Interessenträgern ökologischer und sozialer Interessen, an ihren Normungstätigkeiten. Sie fördern und erleichtern diese Vertretung und Teilnahme insbesondere über die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, auf der Ebene der Ausarbeitung politischer Maßnahmen und auf den nachfolgend genannten Entwicklungsstufen europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung:

a) 

Vorschlag und Annahme neuer Arbeitspunkte;

b) 

fachspezifische Diskussionen über Vorschläge;

c) 

Vorlage von Stellungnahmen zu Entwürfen;

d) 

Überprüfung von bestehenden europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung;

e) 

Verbreitung von Informationen über angenommene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung sowie Sensibilisierung der Öffentlichkeit dafür.

(2)  
Zusätzlich zu der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten, den Forschungseinrichtungen der Kommission und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, fördern und erleichtern europäische Normungsorganisationen auf fachspezifischer Ebene eine angemessene Vertretung von Unternehmen, Forschungsstellen, Universitäten, und anderen juristischen Personen bei Normungstätigkeiten in neuartigen Bereichen, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Politik oder die technische Innovation verbunden sind, wenn die betroffenen juristischen Personen an einem nach Artikel 182 AEUV aufgestellten Projekt beteiligt waren, das zu diesem Bereich in Bezug steht und das von der Union über ein Mehrjahresrahmenprogramm für Aktivitäten in Forschung, Innovation und technologischer Entwicklung unterstützt wird.

Artikel 6

Zugang von KMU zu Normen

(1)  

Die nationalen Normungsorganisationen fördern und erleichtern den Zugang von KMU zu Normen und Prozessen der Erarbeitung von Normen, um ein höheres Maß an Beteiligung am Normungssystem zu erreichen, beispielsweise durch

a) 

die Angabe der Normungsvorhaben in ihrem jährlichen Arbeitsprogramm, die für KMU von besonderem Interesse sind;

b) 

die Gewährung des Zugangs für KMU zu Normungstätigkeiten, ohne sie zur Mitgliedschaft in einer nationalen Normungsorganisation zu verpflichten;

c) 

den freien Zugang oder die Gewährung von Sondertarifen bezüglich der Beteiligung an Normungstätigkeiten;

d) 

den freien Zugang für KMU zu Normentwürfen;

e) 

die kostenlose Bereitstellung von Kurzfassungen von Normen auf ihren Websites;

f) 

Sondertarife für die Bereitstellung von Normen oder Normenpakete zu ermäßigten Preisen.

(2)  
Die nationalen Normungsorganisationen tauschen sich über bewährte Verfahren zur stärkeren Beteiligung von KMU an Normungstätigkeiten und zur Ausweitung und Erleichterung der Anwendung von Normen durch KMU aus.
(3)  
Die nationalen Normungsorganisationen übermitteln den europäischen Normungsorganisationen jährlich Berichte über ihre Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sowie über alle weiteren Maßnahmen, die der Verbesserung der Bedingungen für die Nutzung von Normen durch KMU und für deren Beteiligung am Prozess der Erarbeitung von Normen dienen. Die nationalen Normungsorganisationen veröffentlichen diese Berichte auf ihren Websites.

Artikel 7

Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung

Die Mitgliedstaaten fördern, sofern angemessen, die Beteiligung von Behörden, einschließlich der Marktüberwachungsbehörden, an den nationalen Normungstätigkeiten zum Zweck der Erarbeitung oder Überarbeitung von Normen im Wege der Beauftragung durch die Kommission gemäß Artikel 10.



KAPITEL III

EUROPÄISCHE NORMEN UND DOKUMENTE DER EUROPÄISCHEN NORMUNG ZUR UNTERSTÜTZUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN UND DER POLITIK DER UNION

Artikel 8

Jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung

(1)  
Die Kommission verabschiedet ein jährliches Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung, in dem die strategischen Prioritäten für die europäische Normung unter Berücksichtigung der langfristigen Wachstumsstrategien der Union aufgezeigt werden. Darin sind die europäischen Normen und Dokumente der europäischen Normung genannt, mit denen sie die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt.
(2)  
In dem jährlichen Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung sind die spezifischen Ziele und politischen Maßnahmen für die europäischen Normen und die Dokumente der europäischen Normung festgelegt, mit denen die Kommission die europäischen Normungsorganisationen gemäß Artikel 10 zu beauftragen beabsichtigt. In dringenden Fällen kann die Kommission Aufträge ohne vorherige Ankündigung erteilen.
(3)  
Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung umfasst unter anderem Ziele, die auf die internationale Dimension der europäischen Normung bezogen sind und die Rechtsvorschriften und die Politik der Union unterstützen.
(4)  
Das jährliche Arbeitsprogramm der Union für die europäische Normung wird nach umfassender Konsultation der einschlägigen Interessenträger, einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und der Mitgliedstaaten im Rahmen des in Artikel 22 genannten Ausschusses verabschiedet.
(5)  
Nach seiner Verabschiedung stellt die Kommission das jährliche Arbeitsprogramm für europäische Normung auf ihrer Website zur Verfügung.

Artikel 9

Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen

Die Forschungseinrichtungen der Kommission tragen zur Vorbereitung des in Artikel 8 genannten jährlichen Arbeitsprogramms der Union für die europäische Normung bei und leisten europäischen Normungsorganisationen in ihren Fachbereichen wissenschaftliche Unterstützung, damit in den europäischen Normen die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und gesellschaftliche Bedürfnisse wie ökologische Nachhaltigkeit und Sicherheitsanliegen berücksichtigt werden.

Artikel 10

Normungsaufträge für europäische Normungsorganisationen

▼M8

(1)  
Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten, wenn die betreffende europäische Normungsorganisation Absatz 2a erfüllt. Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung müssen marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse und den im Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Zielen Rechnung tragen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt des in Auftrag gegebenen Dokuments und einen Termin für dessen Annahme fest.

▼B

(2)  
Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren und nach Konsultation der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, und des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors zu verabschieden.

▼M8

(2a)  

Unbeschadet anderer beratender Stellungnahmen stellt jede europäische Normungsorganisation sicher, dass die folgenden Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung nach Absatz 1 ausschließlich von Vertretern der nationalen Normungsorganisationen im zuständigen Entscheidungsgremium dieser Organisation getroffen werden:

a) 

Entscheidungen über die Annahme und Ablehnung von Normungsaufträgen,

b) 

Entscheidungen über die Annahme neuer Arbeitspunkte, die für die Erfüllung des Normungsauftrags erforderlich sind, und

c) 

Entscheidungen über die Annahme, Überarbeitung und Zurückziehung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung.

▼B

(3)  
Die betreffende europäische Normungsorganisation erklärt innerhalb eines Monats nach Eingang des in Absatz 1 genannten Auftrags, ob sie ihn annimmt.
(4)  
Liegt ein Antrag auf Finanzierung vor, unterrichtet die Kommission die betreffenden europäischen Normungsorganisationen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 genannten Auftragsannahme über die Gewährung eines Zuschusses für die Erstellung des Entwurfs einer europäischen Norm oder eines Dokuments der europäischen Normung.
(5)  
Die europäischen Normungsorganisationen unterrichten die Kommission über die Tätigkeiten für die Erarbeitung der in Absatz 1 genannten Schriftstücke. Die Kommission prüft gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die Übereinstimmung der von den europäischen Normungsorganisationen erarbeiteten Schriftstücke mit ihrem ursprünglichen Auftrag.
(6)  
Wenn eine harmonisierte Norm den Anforderungen genügt, die sie abdecken soll und die in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle einer solchen harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union oder durch andere Mittel nach Maßgabe der Bedingungen in dem entsprechenden Harmonisierungsrechtsakt der Union.

Artikel 11

Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen

(1)  

Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen, und die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

a) 

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen oder nicht oder nur mit Einschränkungen zu veröffentlichen;

b) 

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen, die Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.
(3)  
Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation von der in Absatz 1 genannten Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.
(4)  
Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.
(5)  
Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Entscheidung wird gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Prüfverfahren gefasst.

Artikel 12

Notifizierung der Organisationen der Interessenträger

Die Kommission richtet ein Notifizierungssystem für alle Interessenträger einschließlich der europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, ein, um zweckmäßige Konsultation und Marktrelevanz zu gewährleisten, bevor

a) 

das jährliche Arbeitsprogramm der Union für europäische Normung nach Artikel 8 Absatz 1 verabschiedet wird;

b) 

die Normungsaufträge nach Artikel 10 verabschiedet werden;

c) 

Entscheidungen über formelle Einwände gegen harmonisierte Normen nach Artikel 11 Absatz 1 getroffen werden;

d) 

eine Entscheidung über die Identifizierung von technischen IKT-Spezifikationen nach Artikel 13 getroffen wird;

e) 

die in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte erlassen werden.



KAPITEL IV

TECHNISCHE IKT-SPEZIFIKATIONEN

Artikel 13

Identifizierung referenzierbarer technischer IKT-Spezifikationen

(1)  
Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische IKT-Spezifikationen zu identifizieren, bei denen es sich nicht um nationale, europäische oder internationale Normen handelt, die jedoch die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen und auf die hauptsächlich zur Herbeiführung der Interoperabilität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Bezug genommen werden kann.
(2)  
Wenn eine gemäß Absatz 1 identifizierten technische IKT-Spezifikation geändert oder zurückgezogen wird oder den Anforderungen des Anhangs II nicht mehr genügt, kann die Kommission entweder auf den Vorschlag eines Mitgliedstaats hin oder auf eigene Initiative entscheiden, die geänderte technische IKT-Spezifikation zu identifizieren oder die Identifizierung zurückzuziehen.
(3)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen sind zu treffen nach Konsultation der europäischen Multi-Stakeholder-Plattform für die IKT-Normung, der europäische Normungsorganisationen, Mitgliedstaaten und einschlägige Interessenträger angehören, sowie nach Konsultation des durch die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors, soweit ein solcher Ausschuss nicht besteht.

Artikel 14

Verwendung von technischen IKT-Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die in Artikel 13 dieser Verordnung genannten technischen IKT-Spezifikationen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002.



KAPITEL V

FINANZIERUNG DER EUROPÄISCHEN NORMUNG

Artikel 15

Finanzierung von Normungsorganisationen durch die Union

(1)  

Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Normungsorganisationen für folgende Normungstätigkeiten gewährt werden:

a) 

die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;

b) 

die Überprüfung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung in Bezug auf ihre Qualität und Konformität mit den entsprechenden Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union;

c) 

die Ausführung von Arbeiten, mit denen europäische Normung vorbereitet oder begleitet werden, beispielsweise Studien, Kooperationsmaßnahmen einschließlich internationaler Kooperation, Seminare, Bewertungen, vergleichende Analysen, Forschungsarbeiten, Laborarbeiten, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung sowie Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Zeiträume für die Erarbeitung und die Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung verkürzt werden, unbeschadet der Grundprinzipien, insbesondere der Grundsätze der Offenheit, der Qualität, der Transparenz und des Konsenses zwischen allen Interessenträgern;

d) 

die Tätigkeiten der zentralen Sekretariate der europäischen Normungsorganisationen wie Politikkonzipierung, Koordinierung der Normungstätigkeiten, Erledigung der fachspezifischen Arbeit und Bereitstellung von Informationen an die interessierten Kreise;

e) 

die Übersetzung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung, die zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union verwendet werden, in die Amtssprachen der Union, die nicht die Arbeitssprachen der europäischen Normungsorganisationen sind, oder in hinreichend begründeten Fällen in andere Sprachen als die Amtssprachen der Union;

f) 

die Erstellung von Informationen, mit denen europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung erklärt, ausgelegt und vereinfacht werden können, einschließlich Benutzerhandbücher, Zusammenfassungen von Normen, Informationen über vorbildliche Verfahren und Sensibilisierungsmaßnahmen sowie Strategien und Ausbildungsprogramme;

g) 

Tätigkeiten zur Durchführung von Programmen zur technischen Unterstützung, zur Zusammenarbeit mit Drittländern und zur Förderung und Aufwertung des europäischen Normungssystems, europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung bei interessierten Kreisen innerhalb der Union und auf internationaler Ebene.

(2)  

Die Finanzhilfen der Union können auch folgenden Einrichtungen gewährt werden:

a) 

nationalen Normungsorganisationen für die in Absatz 1 genannten Normungstätigkeiten, die sie gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen durchführen;

b) 

anderen Einrichtungen, die gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen mit Beiträgen zu den unter Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten oder mit der Ausführung der in Absatz 1 Buchstaben c und g genannten Tätigkeiten betraut sind.

Artikel 16

Finanzierung anderer europäischer Organisationen durch die Union

Die Finanzierung durch die Union kann den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

a) 

Funktionsweise dieser Organisationen und ihre Tätigkeiten in Bezug auf die europäische und internationale Normung, einschließlich der Erledigung der fachspezifischen Arbeit und der Bereitstellung von Informationen an Mitglieder und interessierte Kreise;

b) 

Bereitstellung von juristischem und technischem Fachwissen – einschließlich Studien – im Zusammenhang mit der Bewertung des Bedarfs an und der Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung sowie Fortbildung für Sachverständige;

c) 

die Teilnahme an der fachspezifischen Arbeit in Bezug auf die Entwicklung und Überarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung, wenn sie für die Unterstützung von Rechtsvorschriften und den politischen Maßnahmen der Union erforderlich sind;

d) 

die Förderung europäischer Normen und von Dokumenten der europäischen Normung sowie Informationen für interessierte Kreise, einschließlich KMU und Verbraucher, über Normen und deren Anwendung.

Artikel 17

Finanzierungsmodalitäten

(1)  

Die Finanzierung durch die Union erfolgt in Form von

a) 

Zuschüssen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder von Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von

i) 

europäischen Normungsorganisationen und nationalen Normungsorganisationen zur Ausführung der in Artikel 15 Absatz 1 genannten Tätigkeiten;

ii) 

Einrichtungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 in einem Basisrechtsakt genannt sind und gemeinsam mit den europäischen Normungsorganisationen die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten ausführen;

b) 

Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen oder Verträgen nach Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zugunsten von sonstigen in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Einrichtungen

i) 

für Beiträge zur Erarbeitung und Überarbeitung von europäischen Normen oder Dokumenten der europäischen Normung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a;

ii) 

für vorbereitende oder begleitende Arbeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c;

iii) 

für die Tätigkeiten nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g;

c) 

Zuschüssen nach einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zugunsten der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 16.

(2)  

Die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen können wie folgt finanziert werden:

a) 

durch maßnahmenbezogene Zuschüsse;

b) 

durch Betriebskostenzuschüsse im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zugunsten der europäischen Normungsorganisationen und der europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen. Bei wiederholter Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wird deren Betrag nicht automatisch gesenkt.

(3)  
Die Kommission legt die Modalitäten für die Finanzierung nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Beträge und gegebenenfalls die Höchstfinanzierungssätze nach Art der Tätigkeit fest.
(4)  

Außer in hinreichend begründeten Fällen werden Zuschüsse für die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Normungstätigkeiten als Pauschalbeträge und für die Normungstätigkeiten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a nach Erfüllen folgender Bedingungen gezahlt:

a) 

europäische Normen oder Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission gemäß Artikel 10 in Auftrag gegeben wurden, werden innerhalb eines Zeitraums angenommen oder überprüft, der den im vorgenannten Artikel genannten Zeitraum nicht übersteigt.

b) 

KMU, Verbraucherorganisationen sowie ökologische und soziale Interessenträger sind gemäß Artikel 5 Absatz 1 in angemessener Weise bei den europäischen Normungstätigkeiten vertreten und können sich in angemessener Weise an den europäischen Normungstätigkeiten beteiligen.

(5)  
Die gemeinsamen Kooperationsziele und die administrativen und finanztechnischen Bedingungen für die den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, gewährten Zuschüsse werden in den Partnerschaftsrahmenvereinbarungen festgelegt, die zwischen der Kommission und diesen Normungsorganisationen und Organisationen von Interessenträgern gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 geschlossen werden. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über den Abschluss dieser Vereinbarungen.

Artikel 18

Verwaltungsmaßnahmen

Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeiten festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 15, 16 und 17 erforderlich sind, einschließlich Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetzwerke zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeiten beanspruchen kann.

Artikel 19

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  
Hinsichtlich der Ausführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten gewährleistet die Kommission den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen und Einziehung unrechtmäßig gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999.
(2)  
Für die von der Union durchgeführten und gemäß dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Unionsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder von ihr verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde.
(3)  
Alle gemäß dieser Verordnung geschlossenen Vereinbarungen und Verträge sehen eine Überwachung und Finanzkontrolle durch die Kommission oder einen von ihr bevollmächtigten Vertreter sowie Prüfungen durch den Europäischen Rechnungshof vor, die gegebenenfalls an Ort und Stelle durchgeführt werden.



KAPITEL VI

DELEGIERTE RECHTSAKTE, AUSSCHUSS, BERICHTERSTATTUNG

Artikel 20

Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 21 zu erlassen, um

a) 

die in Anhang I enthaltene Liste europäischer Normungsorganisationen im Hinblick auf Namens- oder Strukturänderungen zu aktualisieren;

b) 

die Kriterien, die für europäische Organisationen von Interessenträgern gelten, die die Anforderungen gemäß Anhang III dieser Verordnung erfüllen, an die Entwicklungen hinsichtlich der Merkmale Gemeinnützigkeit und Repräsentativität anzupassen. Die genannten Anpassungen dürfen nicht die Aufstellung neuer Kriterien oder den Wegfall bisher bestehender Kriterien oder Organisationskategorien zur Folge haben.

Artikel 21

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses Artikels.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 20 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für fünf Jahre ab dem 1. Januar 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerspricht einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Übertragung der Befugnisse nach Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem späteren, im Beschluss festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit etwaiger bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte.
(4)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(5)  
Ein gemäß Artikel 20 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Dieser Zeitraum wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Artikel 22

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)  
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 23

Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern

Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.

Artikel 24

Berichte

(1)  

Die europäischen Normungsorganisationen übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung dieser Verordnung. Dieser enthält ausführliche Angaben über

a) 

die Anwendung der Artikel 4, 5, 10, 15 und 17;

b) 

die Vertretung von KMU, Verbraucherorganisationen, ökologischen sowie sozialen Interessenträgern in nationalen Normungsorganisationen;

c) 

die Vertretung von KMU auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 genannten jährlichen Berichte;

d) 

den Einsatz der IKT im Normungssystem;

e) 

die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Normungsorganisationen und den europäischen Normungsorganisationen.

(2)  
Die europäischen Organisationen von Interessenträgern, die nach Maßgabe dieser Verordnung eine Finanzierung erhalten haben, übermitteln der Kommission einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten. In diesem Bericht sind insbesondere ausführliche Angaben über die Mitgliedschaft dieser Organisationen und die in Artikel 16 genannten Tätigkeiten zu machen.
(3)  
Bis zum 31. Dezember 2015 und danach jeweils alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor. Der Bericht umfasst eine Analyse der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Berichte, eine Bewertung der Relevanz jener Normungstätigkeiten, die Finanzhilfen der Union erhalten, anhand der Erfordernisse der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen der Union sowie eine Bewertung der möglichen neuen Maßnahmen zur Vereinfachung der Finanzierung der europäischen Normung und zum Abbau der Verwaltungslast für die europäischen Normungsorganisationen.

Artikel 25

Überprüfung

Die Kommission bewertet bis 2. Januar 2015 die Auswirkungen des in Artikel 10 vorgesehenen Verfahrens auf den Zeitbedarf für die Erteilung von Normungsaufträgen. Die Kommission legt die Ergebnisse der Bewertung in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vor. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.



KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Änderungen

(1)  

Folgende Bestimmungen werden gestrichen:

a) 

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 89/686/EWG;

▼M1 —————

▼M6 —————

▼B

d) 

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 94/25/EG;

e) 

Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 95/16/EG;

f) 

Artikel 6 der Richtlinie 97/23/EG;

▼M4 —————

▼B

h) 

Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2007/23/EG;

▼M5 —————

▼M2 —————

▼B

Verweise auf diese gestrichenen Bestimmungen gelten als Verweise auf Artikel 11 dieser Verordnung.

▼M7 —————

▼B

Artikel 27

Nationale Normungsorganisationen

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Normungsorganisationen mit.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsorganisationen und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 28

Übergangsbestimmungen

In Rechtsakten der Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss in Bezug auf technische Vorschriften.

In Fällen, in denen ein Rechtsakt der Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 11 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.

Artikel 29

Aufhebung

Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Verweise auf diese Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Artikel 30

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

EUROPÄISCHE NORMUNGSORGANISATIONEN

1.

CEN — Europäisches Komitee für Normung

2.

Cenelec — Europäisches Komitee für elektrotechnische Normung

3.

ETSI — Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen




ANHANG II

ANFORDERUNGEN FÜR DIE IDENTIFIZIERUNG TECHNISCHER IKT-SPEZIFIKATIONEN

1. Die technischen Spezifikationen haben Marktakzeptanz erreicht und ihre Verwendungen hemmen nicht die Interoperabilität bei der Verwendung bereits bestehender europäischer und/oder internationaler Normen. Das Vorliegen von Marktakzeptanz kann von verschiedenen Verkäufern durch operationelle Beispiele konformer Verwendungen nachgewiesen werden.

2. Die technischen Spezifikationen sind insofern kohärent, als sie nicht im Widerspruch zu europäischen Normen stehen, d. h. sie beziehen sich auf Bereiche, in denen während eines angemessenen Zeitraums die Verabschiedung neuer europäischer Normen nicht vorgesehen ist, in denen bestehende Normen keine Marktakzeptanz erreichen konnten oder veraltet sind und in denen während eines angemessenen Zeitraums die Umsetzung der technischen Spezifikationen in Dokumenten der europäischen Normung nicht vorgesehen ist.

3. Die technischen Spezifikationen wurden von einer gemeinnützigen Organisation erarbeitet; dabei handelt es sich um einen Berufs-, Industrie- oder Handelsverband oder eine andere Vereinigung, die in ihrem Fachgebiet technische IKT-Spezifikationen entwickelt und die keine europäische Normungsorganisation und keine nationale oder internationale Normungsorganisation ist; die dabei angewandten Verfahren erfüllen folgende Kriterien:

a) 

Offenheit:

Die technischen Spezifikationen wurden auf der Grundlage einer offenen Entscheidungsfindung entwickelt, die allen interessierten Kreisen des (der) von diesen technischen Spezifikation betroffenen Marktes (Märkte) zugänglich war.

b) 

Konsens:

Das Entscheidungsverfahren wurde auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Konsens durchgeführt und bevorzugte keinen bestimmten Interessenträger. Konsens bedeutet die allgemeine Zustimmung, die durch das Fehlen aufrechterhaltenen Widerspruches gegen wesentliche Inhalte seitens irgendeines wichtigen Anteiles der betroffenen Interessen und durch ein Verfahren gekennzeichnet ist, das versucht, die Gesichtspunkte aller betroffenen Kreise zu berücksichtigen und alle Gegenargumente auszuräumen. Konsens bedeutet nicht Einstimmigkeit.

c) 

Transparenz:

i) 

Alle Informationen in Bezug auf die fachspezifischen Diskussionen und die Entscheidungsfindung wurden archiviert und gekennzeichnet.

ii) 

Informationen über neue Normungstätigkeiten wurden mit geeigneten und gut zugänglichen Mitteln öffentlich und breit bekanntgegeben.

iii) 

Um für Ausgewogenheit zu sorgen, wurde die Teilnahme aller einschlägigen Arten von interessierten Kreisen angestrebt.

iv) 

Stellungnahmen von interessierten Kreisen wurden geprüft und beantwortet.

4. Die technischen Spezifikationen genügen den folgenden Anforderungen:

a) 

Pflege: Die fortlaufende Unterstützung und Pflege veröffentlichter Spezifikationen wird über einen längeren Zeitraum hinweg sichergestellt.

b) 

Verfügbarkeit: Spezifikationen werden der Öffentlichkeit zu angemessenen Bedingungen (gegen ein zumutbares Entgelt oder kostenfrei) zur Anwendung und Nutzung zugänglich gemacht.

c) 

Lizenzen für jene Rechte des geistigen Eigentums, die für die Verwendung von Spezifikationen von wesentlicher Bedeutung sind, werden an Interessenten nach dem FRAND-Grundsatz (Lizenzvergabe zu fairen, vernünftigen und nicht diskriminierenden Bedingungen) vergeben; im Ermessen des Rechteinhabers schließt dies eine Lizenzvergabe ohne Gegenleistung für wesentliche Rechte des geistigen Eigentums ein.

d) 

Relevanz:

i) 

Die Spezifikationen sind wirksam und relevant.

ii) 

Spezifikationen müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen und die rechtlichen Anforderungen erfüllen.

e) 

Neutralität und Stabilität:

i) 

Spezifikationen sind nach Möglichkeit stets leistungsorientiert und basieren nicht auf baulichen oder beschreibenden Eigenschaften.

ii) 

Spezifikationen verzerren nicht den Markt und beschränken nicht die Möglichkeiten von Anwendern, den auf ihnen aufbauenden Wettbewerb und auf ihnen aufbauende Innovationen zu entwickeln.

iii) 

Spezifikationen stützen sich auf fortschrittliche wissenschaftliche und technische Entwicklungen.

f) 

Qualität:

i) 

Qualität und Detailtiefe sind hinreichend, um die Entwicklung einer Vielfalt an konkurrierenden Anwendungen und interoperablen Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen.

ii) 

Standardisierte Schnittstellen werden von niemand außer den Organisationen, die die technischen Spezifikationen angenommen haben, verborgen oder kontrolliert.




ANHANG III

FÜR EINE FINANZIERUNG DURCH DIE UNION IN BETRACHT KOMMENDE EUROPÄISCHE ORGANISATIONEN VON INTERESSENTRÄGERN

1. Eine europäische Organisation zur Vertretung der KMU bei europäischen Normungstätigkeiten

a) 

ist nichtstaatlicher Art und verfolgt keinen Erwerbszweck;

b) 

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene, ihre Sensibilisierung für Normung und ihre Motivierung zur Beteiligung an Normungsverfahren und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c) 

wurde von Organisationen ohne Erwerbszweck, die die KMU in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten vertreten, damit beauftragt, die Interessen von KMU im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

2. Eine europäische Organisation zur Vertretung der Verbraucher bei europäischen Normungstätigkeiten

a) 

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b) 

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung der Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c) 

wurde von nationalen Verbraucherorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, die Interessen von Verbrauchern im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

3. Eine europäische Organisation zur Vertretung von ökologischen Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten

a) 

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b) 

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung von ökologischen Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c) 

wurde von nationalen Umweltorganisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, ökologische Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.

4. Eine europäische Organisation zur Vertretung sozialer Interessen bei europäischen Normungstätigkeiten

a) 

ist nichtstaatlicher Art, verfolgt keinen Erwerbszweck und ist unabhängig von Industrie, Handel und Wirtschaft und frei von sonstigen Interessenkonflikten;

b) 

verfolgt als satzungsmäßiges Ziel die Vertretung sozialer Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene und führt diesbezügliche Tätigkeiten aus;

c) 

wurde von nationalen gesellschaftlichen Organisationen ohne Erwerbszweck in mindestens zwei Drittel der Mitgliedstaaten damit beauftragt, soziale Interessen im Normungsprozess auf europäischer Ebene zu vertreten.




ANHANG IV



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 98/34/EG

Diese Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 7

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 8

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 9

Artikel 2 Absatz 8

Artikel 1 Absatz 1 Nummer 10

Artikel 2 Absatz 10

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 3 Absätze 3 und 4

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 27

Artikel 2 Absatz 5

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 3 Absätze 3 und 5 und Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3, erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 20 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 10 Absatz 2

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Artikel 27

Beschluss Nr. 1673/2006/EG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 und 3

Artikel 15

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 17

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 18

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 7

Artikel 19

Beschluss Nr. 87/95/EWG

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 13

Artikel 4

Artikel 8

Artikel 5

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 9



( 1 ) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5.

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