Russland / Ukraine

Die neuen Russlandsanktionen werfen bei der praktischen Umsetzung viele Fragen auf. In unserem Übersichtsblatt „Finanzsanktionen: Häufig gestellte Fragen“ haben wir versucht, diese Fragen für Sie zu beantworten.

Die Finanzsanktionen

  • gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
  • angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
  • als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
  • angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
  • als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (Verordnung (EU) 2022/263)

dienen der Durchführung von Maßnahmen der Europäischen Union.

Sie beinhalten u. a. ein Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, sind eingefroren.

Ferner sind die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol oder mit Ursprung in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja in die Europäische Union grundsätzlich verboten.

Ebenso untersagt sind in den genannten Gebieten der Immobilienerwerb, die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen, die Beteiligung sowie die Bereitstellung von Finanzierungen an dort ansässige Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Wertpapierdienstleistungen.

Die direkte oder indirekte Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen ist u. a. grundsätzlich im Zusammenhang mit Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, der Gemeinsamen Militärgüterliste, Güter und Technologien der Seeschifffahrt sowie im Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten, untersagt. Weitere Verbote hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen bestehen im Zusammenhang mit Gütern und Technologien zur Ölraffination und zur Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie (hierzu besteht auch ein Versicherungs- und Rückversicherungsverbot), dem Kauf und der Einfuhr von Gold und weiteren, in bestimmten Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Gütern. Die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Rahmen von Programmen der Europäischen Union, von Eurotom oder eines EU-Mitgliedsstaates für russische Organisationen in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle ist ebenfalls verboten.

Untersagt ist – mit bestimmten Ausnahmen – die Bereitstellung von öffentlichen Finanzmitteln oder Finanzhilfen (staatliche Exportkreditversicherungen und Investitionsgarantien) für den Handel mit Russland oder für Investitionen in Russland.

Ein grundsätzliches Verbot gilt auch für die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit bestimmten Gütern und Technologien im Bereich Verkehr, Telekommunikation, Energie und Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja.

Der Zugang Russlands, seiner Regierung, der Zentralbank Russlands und bestimmter Banken und Unternehmen zum EU-Kapitalmarkt wurde eingeschränkt. Es bestehen hierzu bestimmte Verbote hinsichtlich übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente – einschließlich Kryptowährungen – sowie der Neuvergabe von Darlehen und Krediten.

Grundsätzlich untersagt sind ferner Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der russischen Zentralbank.

Die Entgegennahme von Einlagen von russischen Staatsangehörigen oder von in Russland ansässigen bzw. niedergelassenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen gehalten werden, ist – mit bestimmten Ausnahmen – verboten, sofern der Gesamtwert der Einlagen des Kunden pro Kreditinstitut den Betrag von 100.000 EUR übersteigt. Zudem ist es verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen.

Ferner ist der Verkauf von übertragbaren Wertpapieren oder Fondsanteilen, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates lauten und nach dem 12. April 2022 begeben wurden, an russische Kunden verboten.

Ab dem 12. März 2022 wird zudem die Bereitstellung von spezialisierten Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (SWIFT) für bestimmte russische Kreditinstitute und deren russische Tochterunternehmen verboten.

Auch ist die Lieferung von Banknoten, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedsstaates lauten, an Russland grundsätzlich untersagt.

Zudem ist es grundsätzlich verboten, in Projekte, die aus dem Russian Direct Investment Fund kofinanziert werden, zu investieren, sich an ihnen zu beteiligen oder anderweitig zu ihnen beizutragen.

Die Bundesbank kann im Rahmen dieser Sanktionen unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. für Grundbedürfnisse gelisteter Personen) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind beim Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank zu stellen.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (früher Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften) beziehungsweise im Bundesanzeiger veröffentlichten Texte. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Einstellen von Rechtsakten nach deren Inkrafttreten oder das Löschen nach deren Aufhebung nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.