Deutsche Emissionshandelsstelle

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Übersicht

Emissionshandel: Virtuelle Standortbegehungen durch Prüfstellen im I. Quartal 2021 (Art. 34a AVR/neu) (29/2020)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bis Ende des Jahres ist die Veröffentlichung der neu gefassten EU-Akkreditierungs- und Verifizierungsverordnung 2018/2067 (AVR) zu erwarten. In Reaktion auf die Corona-Pandemie wird diese Neufassung in Art. 34a eine Vorschrift beinhalten, die erlaubt, eine zur Verifizierung eines Emissionsberichts oder Zuteilungsdatenberichts erforderliche Standortbegehung durch die Prüfstelle mit Hilfe technischer Mittel virtuell durchzuführen.

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung von dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist, räumt der zuständigen Behörde jedoch auch die Möglichkeit ein, auf ein solches Genehmigungsverfahren zu verzichten.

Unter umfangreicher Betrachtung der aktuellen Pandemie-Situation in Deutschland und vertiefter Prüfung der Rechtslage hat die DEHSt festgestellt, dass die Voraussetzungen gem. Art 34a Abs. 4 AVR für einen Genehmigungsverzicht der Behörde vorliegen. Das hat zur Folge, dass die akkreditierten Prüfstellen eigenständig entscheiden dürfen, ob eine Standortbegehung virtuell durchgeführt werden kann. Diese Feststellung gilt ab Inkrafttreten der Neufassung der AVR bis 31.03.2021 und für die Verifizierungsverfahren zu den

  • Emissionsberichten 2020,
  • Zuteilungsdatenberichten 2019 und
  • Zuteilungsdatenberichten 2020.

Die Vorgaben der Deutschen Akkreditierungsstelle in der "Handlungsanweisung für die akkreditierten Prüfstellen im EU-Emissionshandel aufgrund von COVID-19" vom 16.11.2020 betrachten wir mit Blick auf die dort festgehaltenen Nachweispflichten weiterhin als zutreffende Konkretisierung der allgemeinen Sorgfalts- und Prüfpflichten einer Prüfstelle.

Mit Blick auf die erforderliche Nachprüfung durch die zuständige Behörde hinsichtlich der Entscheidung der Prüfstelle, eine Standortbegehung virtuell durchzuführen, möchten wir Ihnen weiter das Folgende mitteilen. In der Auswertung der Emissionsberichte 2020 und dazugehörigen Verifizierungsberichte wird die DEHSt eine unzureichende Begründung der Prüfstelle, eine Standortbegehung nicht vor Ort durchführen zu können, nicht rügen. In der Auswertung der Verifizierung der Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 werden wir hingegen auf die Durchführung von Rügeverfahren nicht pauschal verzichten.

Diesbezüglich möchten wir Sie auf unser Mailing vom 18.12.2020 hinweisen, in dem wir mitteilen, dass die Zuteilungsdatenberichte 2019 und 2020 bis zum 30.06.2021 eingereicht werden können. In der Konsequenz halten wir es für zweckdienlich, die Standortbegehungen zur Verifizierung der Zuteilungsdatenberichte im 2. Quartal 2021, soweit möglich, vor Ort durchzuführen.

Die Entscheidung der Prüfstelle, eine Standortbegehung virtuell durchzuführen, ist mit der erforderlichen Dokumentation nach Art. 34a AVR-Neufassung als Anhang zum FMS-Prüfbericht vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber per FMS mit dem jeweiligen Bericht bei der DEHSt einzureichen. Eine Vorlage für diesen Anhang werden wir bis Anfang Februar 2021 zur Verfügung stellen.

Weitere Informationen werden Anfang des Jahres 2021 im Leitfaden für das Zuteilungsverfahren 2021-2030 - Teil 4 veröffentlicht.

Weitere Auskünfte

Aufgrund der aktuellen coronabedingten Restriktionen ist der Kundenservice bis auf Weiteres telefonisch nur eingeschränkt erreichbar. Bitte schicken Sie Ihre Anfragen daher möglichst per E-Mail an emissionshandel@dehst.de.

Wir werden sie schnellstmöglich bearbeiten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Dr. Jürgen Landgrebe
Fachbereichsleiter V "Klimaschutz, Energie, Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)" im Umweltbundesamt


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