LANDESGESETZBLATT
FÜR WIEN

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. Juni 2021

33. Verordnung:

Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien über begleitende Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (Wiener COVID-19-Öffnungsbegleitverordnung 2021)

Auf Grund der Paragraphen 3, Absatz eins,, 4 Absatz eins und 7 Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2021,, wird verordnet:

Artikel I

Betreten und Befahren von bestimmten Orten und Betriebsstätten sowie Benützen von Verkehrsmitteln

Paragraph eins,

Zusätzlich zu den Regelungen der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist das Betreten, Befahren und Benützen von

  1. Ziffer eins
    Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr durch Kunden,
  2. Ziffer 2
    Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (insbesondere Friseure, Masseure, Kosmetiker, Fußpfleger) durch Kunden,
  3. Ziffer 3
    Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes durch Kunden,
  4. Ziffer 4
    Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind, und beaufsichtigten Camping- oder Wohnwagenstellplätzen, Schutzhütten und Kabinenschiffen jeweils beim erstmaligen Betreten durch Kunden,
  5. Ziffer 5
    nicht öffentlichen Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend für die körperliche Aktivität sowie die Betätigung im sportlichen Wettkampf oder im Training bestimmt sind (z.B. Sporthallen, Sportplätze, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten), einschließlich den, dem Betrieb der Anlage oder der Vorbereitung für die Benützung der Anlage dienenden Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten (nicht öffentliche Sportstätten) durch Kunden,
  6. Ziffer 6
    Schaustellerbetrieben, Freizeit- und Vergnügungsparks, Freibädern, Hallenbädern, Warmsprudelbädern (Whirl Pools), Warmsprudelwannen (Whirlwannen), Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbädern, Bädern an Oberflächengewässern (sofern an diesen ein Badebetrieb stattfindet), Kleinbadeteichen, Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetrieben, Spielhallen und Casinos, Schaubergwerken, Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, Indoorspielplätzen, Paintballanlagen, Museumsbahnen, Tierparks, Zoos und botanischen Gärten, Theatern, Kinos, Varietees, Kabaretts, Konzertsälen und Konzertarenen durch Kunden,
  7. Ziffer 7
    Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe durch Besucher und Begleitpersonen, externe Dienstleister, Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, Organe der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben sowie durch Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,),
  8. Ziffer 8
    Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen sowie externe Dienstleister mit Patienten- und Besucherkontakt,
  9. Ziffer 9
    Fach- und Publikumsmessen durch Kunden und
  10. Ziffer 10
    Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen an einem bestimmten Platz Erzeuger, Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Dienstleistungen anzubieten (Gelegenheitsmärkte) durch Kunden sowie
  11. Ziffer 11
    das Teilnehmen an Zusammenkünften mit mehr als 100 Teilnehmern, an Zusammenkünften im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern,

nur zulässig, wenn

  1. Litera a
    ein Zertifikat einer befugten Einrichtung über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder über ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, der in einer Teststraße oder Apotheke gemacht wurde, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
  2. Litera b
    ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
  3. Litera c
    ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    1. Sub-Litera, a, a
      Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
    2. Sub-Litera, b, b
      Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder
    3. Sub-Litera, c, c
      Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
    4. Sub-Litera, d, d
      Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
  4. Litera d
    ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Litera c, genannten Impfungen eingetragen ist,
  5. Litera e
    ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
  6. Litera f
    ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,

dem Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte, dem Verantwortlichen für einen bestimmten Ort oder dem Verantwortlichen für eine Zusammenkunft vorgewiesen wird. Das Zertifikat bzw. der Absonderungsbescheid oder Nachweis über neutralisierende Antikörper ist für die gesamte Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Orte der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 9, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung dürfen Orte der beruflichen Tätigkeit durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber
    1. Ziffer eins
      a) von elementaren Bildungseinrichtungen,
      1. Litera b
        von allen Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, dem Privatschulgesetz, dem Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen,
      2. Litera c
        von Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
      3. Litera d
        von Einrichtungen zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken,
      4. Litera e
        von Einrichtungen zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz,
      5. Litera f
        von Einrichtungen zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und -weiterbildungen sowie allgemeine Fahrprüfungen und beruflichen Abschlussprüfungen inklusive Schiff- und Flugschulen,
      6. Litera g
        von Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
    2. Ziffer 2
      des Gastgewerbes und
    3. Ziffer 3
      körpernaher Dienstleister (insbesondere Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen, Friseure, Masseure, Kosmetiker, Fußpfleger)

    nur nur betreten werden, wenn

    1. Litera a
      ein Zertifikat einer befugten Einrichtung über ein negatives Testergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, oder über ein negatives Testergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, der in einer Teststraße oder Apotheke gemacht wurde, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf, gemäß Paragraph 4 c, Epidemiegesetz 1950,
    2. Litera b
      ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 4 d, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2,
    3. Litera c
      ein Impfzertifikat gemäß Paragraph 4 e, Epidemiegesetz 1950 betreffend eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Sub-Litera, a, a
        Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 90 Tage zurückliegen darf, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        Zweitimpfung, die nicht länger als 270 Tage zurückliegt, oder
      3. Sub-Litera, c, c
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      4. Sub-Litera, d, d
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
    4. Litera d
      ein Internationaler Impfpass gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Litera c, genannten Impfungen eingetragen ist,
    5. Litera e
      ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde, oder
    6. Litera f
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als 90 Tage sein darf,
    dem Inhaber, Betreiber der Einrichtung oder Betriebsstätte oder dem Verantwortlichen vorgewiesen wird.
  2. Absatz 2Wird der Verpflichtung gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen, ist eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes.

Bettenführende Kranken- und Kuranstalten

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZusätzlich zu Paragraph 11, Absatz eins, der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung hat der Betreiber einer bettenführenden Krankenanstalt oder bettenführenden Kuranstalt sicherzustellen, dass pro Patient pro Tag höchstens ein Besucher eingelassen wird.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, dürfen pro Patient pro Tag höchstens zwei Personen
    1. Ziffer eins
      zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten und
    2. Ziffer 2
      zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten
    eingelassen werden.
  3. Absatz 3Diese Einschränkungen gemäß Absatz eins und 2 gelten nicht für Besuche
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung,
    2. Ziffer 2
      der Seelsorge,
    3. Ziffer 3
      zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen,
    4. Ziffer 4
      externer Dienstleister,
    5. Ziffer 5
      von Bewohnervertretern nach dem Heimaufenthaltsgesetz,
    6. Ziffer 6
      von Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälten,
    7. Ziffer 7
      von Organen der Pflegeaufsicht zur Wahrnehmung der nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Aufgaben und
    8. Ziffer 8
      von Mitgliedern von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).

Erhebung von Kontaktdaten

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Betreiber einer Betriebsstätte oder Einrichtung sowie der Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 und Ziffer 9 bis 10, einer nicht öffentlichen Freizeiteinrichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 6 und der für eine Zusammenkunft Verantwortliche gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen und
    2. Ziffer 2
      die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse
    zu erheben. Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.
  2. Absatz 2Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die zuvor genannten Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens der jeweiligen Betriebsstätte oder des bestimmten Ortes zu versehen.
  3. Absatz 3Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Epidemiegesetz 1950 auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Der nach Absatz eins, Verpflichtete darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verarbeiten und der Bezirksverwaltungsbehörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln; eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig.
  5. Absatz 5Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat im Rahmen der Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und insbesondere sicherzustellen, dass die Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
  6. Absatz 6Der nach Absatz eins, Verpflichtete hat die Daten für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung und bei Zusammenkünften ab dem Zeitpunkt der Zusammenkunft aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  7. Absatz 7Können Kontaktdaten auf Grund schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen in der Form des Absatz eins, nicht erhoben werden, sind geeignete Alternativmaßnahmen zu setzen.
  8. Absatz 8Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten und bestimmte Orte, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt mit Ausnahme von Betriebsstätten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 und von Zusammenkünften gemäß Paragraph eins, Ziffer 11 ;,
    2. Ziffer 2
      Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 und Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
    3. Ziffer 3
      Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich;
    4. Ziffer 4
      Gelegenheitsmärkte, an denen lediglich Waren, Speisen oder Getränke zum Verkauf angeboten werden.

Ermächtigung zur Datenermittlung

Paragraph 5,

Sofern in dieser Verordnung ein Zertifikat bzw. ein Absonderungsbescheid oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper oder ein Internationaler Impfpass gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte, der Verantwortliche für einen bestimmten Ort oder der für eine Zusammenkunft Verantwortliche zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Name,
  2. Ziffer 2
    Geburtsdatum,
  3. Ziffer 3
    Gültigkeit bzw. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Ziffer 4
    Barcode bzw. QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. Eine Vervielfältigung oder Aufbewahrung der Nachweise und der in den Nachweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist mit Ausnahme der Erhebung von Kontaktdaten ebenso unzulässig wie die Verarbeitung der im Rahmen der Identitätsfeststellung erhobenen Daten. Dies gilt sinngemäß auch für Zertifikate nach Paragraph 4 b, Absatz eins, Epidemiegesetz 1950.

Ausnahmen und Glaubhaftmachung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsParagraph 5, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins bis 4 und Absatz 6 bis 7 (Ausnahmen) sowie Paragraph 20, (Glaubhaftmachung) der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Pflicht zur Vorlage eines Zertifikats bzw. eines Internationalen Impfpasses gemäß Artikel 36, in Verbindung mit Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 182 aus 2016,, in dem eine der in Litera c, genannten Impfungen eingetragen ist, eines Absonderungsbescheides oder eines Nachweises über neutralisierende Antikörper gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins, gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.

Verweise

Paragraph 7,

 Sämtliche Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Bundesverordnungen beziehen sich auf folgende Fassungen:

  1. Ziffer eins
    ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
  2. Ziffer 2
    Bundesgesetz vom 29. April 1975 betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 91/2005;
  3. Ziffer 3
    Epidemiegesetz 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 105/2021;
  4. Ziffer 4
    Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 59/2017;
  5. Ziffer 5
    Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 42/2020;
  6. Ziffer 6
    Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 80/2020;
  7. Ziffer 7
    Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 19/2021;
  8. Ziffer 8
    Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 63/2017;
  9. Ziffer 9
    2. COVID-19-Öffnungsverordnung – 2. COVID-19-ÖV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021,

Artikel II

Inkrafttreten

  1. Absatz einsDie Paragraphen eins bis 3 sowie 5 bis 7 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 4, tritt mit 22. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.

Der Landeshauptmann:

Ludwig