Einrichtungen des Gemeinwohls

Informationen für Einrichtungen des Gemeinwohls

Einrichtungen des Gemeinwohls

Zur Förde­rung des Gemein­sinns be­teiligen sich Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls ebenfalls an der Finanzie­rung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks und unter­stützen die Grund­ver­sorgung der Gesell­schaft mit Information, Bildung, Kultur und Unter­haltung. Um der Ge­mein­nützig­keit der Ein­rich­tungen Rechnung zu tragen, ist der Rundf­unk­beitrag pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_EdG] auf einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­grenzt.

Als Ein­rich­tungen des Gemein­wohls gelten ge­meinnützige Ein­rich­tungen:

  • für Menschen mit Be­hinde­rung, zum Beispiel Heime, Aus­bildungs­stätten oder Werk­stätten,
  • der Jugend­hilfe im Sinne des Kinder- und Jugend­hilfe­gesetzes (Achtes Buch des Sozial­hilfe­gesetz­buches), zum Beispiel Kinder­gärten,
  • der Alten­hilfe,
  • für Sucht­kranke und für Nicht­sess­hafte.

 

Außer­dem zählen folgende Ein­rich­tungen zu Ein­rich­tungen des Gemein­wohls:

  • ein­ge­tragene ge­mein­nützige Vereine und Stiftungen,
  • öffent­liche all­ge­mein­bildende oder berufs­bilden­de Schulen,
  • staatl­ich ge­nehmigte oder an­er­kannte Ersatz­schulen oder Er­gänzungs­schulen, so­weit sie auf ge­mein­nütziger Grund­lage arbeiten,
  • Hoch­schulen nach dem Hoch­schul­rahmen­gesetz,
  • Zivil- und Kata­strophen­schutz, zum Beispiel Feuer­wehr, Polizei, Bundes­wehr.

Auch Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls können die Vor­teile des Service-Portals für Unter­nehmen nutzen. Dort können Sie online Ihre Zahlungs­auf­forde­rungen (Rechnungen) ein­sehen und Ände­rungen beispiels­weise von Adressdaten, Zahlungs­modalitäten oder die Zahl der Gäste­zimmer mit­teilen.

Im Service-Portal registrieren Sie das Beitrags­konto Ihrer Ein­rich­tung ein­malig unter portal.rundfunkbeitrag.de. Dort finden Sie unter den Nutzungsbedingungen weitere detailliertere Erläute­rungen zum Re­gistrierungs­prozess, zum Beispiel zum Aktivierungs­code oder der Re­gistrierung mehrerer Beitrags­konten.

Seit dem 1. Januar 2017 ist der Rund­funk­beitrag für Ein­rich­tungen des Gemein­wohls pro beitrags­pflichtige Betriebsstätte[_EdG] auf einen Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – be­grenzt. Daher ent­fällt die Be­rech­nung ihrer Be­schäftigten.

Sie möchten sich einen Über­blick ver­schaffen, wie hoch Ihr Beitrag sein wird? Hier können Sie die voraus­sicht­liche Höhe Ihres Beitrags berechnen.

Sind in einer Betriebsstätte[_EdG] aus­schließ­lich Mit­arbeiter auf ehren­amtl­icher Basis tätig, ist die Betriebs­stätte nicht an­melde­pflichtig. Dies gilt auch, wenn zu­sätz­lich Mit­arbeiter in einem 1-Euro-Job (Arbeits­ge­legen­heit mit Mehr­auf­wands­ent­schädi­gung) ein­ge­setzt werden. Das kann zum Bei­spiel auf Frei­willige Feuer­wehren zu­treffen.

Alle auf die Ein­rich­tung zu­ge­lassenen Kraft­fahr­zeuge sind beitrags­frei. Das Kraft­fahr­zeug ist eben­falls beitrags­frei, wenn es auf den Rechts­träger einer nicht rechts­fähigen Ein­rich­tung zu­ge­lassen ist und aus­schließ­lich zu Ein­richtungs­zwecken ge­nutzt wird.

Ein­rich­tungen des Ge­mein­wohls, die Hotel­zimmer, Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen ver­mieten, müssen diese bei der Beitrags­be­rech­nung wie folgt be­rück­sich­tigen:

  • Je zu­ge­hörige Betriebsstätte[_EdG] ist das erste Zimmer oder die erste Ferien­wohnung beitrags­frei. Für jedes weitere Zimmer oder jede weitere Ferien­wohnung fällt ein Drittel­beitrag – monat­lich 6,12 Euro – an.
  • Hotel- und Gäste­zimmer oder Ferien­wohnungen, die aus­schließ­lich an einen ge­schlossenen Personen­kreis ver­mietet werden, sind beitrags­frei. Dies ist zum Beispiel bei ge­mein­nützigen Ver­einen der Fall, die die Unter­kunfts­räume aus­schließ­lich an Vereins­mit­glieder ver­mieten.